2.266 Unterschriften
Petition hat zum Erfolg beigetragen
Die Petition war erfolgreich!
Petition richtet sich an: Landrat Ralf Hänsel
Die Unterzeichner fordern
den Landrat des Landkreises Meißen,
die Mitglieder des Sächsischen Landtages und die Sächsische Staatsregierung
sowie die Mitglieder des Deutschen Bundestages und die Bundesregierung auf,
sich unverzüglich auf allen Ebenen für die Streichung und die Abschaffung der Impfpflicht im Gesundheitswesen und der Pflege – speziell § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) – einzusetzen und sich entschieden gegen jede weitere Einführung einer allgemeinen Impfpflicht oder Impfpflicht für bestimmte Alters- und/oder Berufsgruppen auszusprechen und dies abzulehnen.
Zudem wird der Landrat des Landkreises Meißen aufgefordert, bis zur Abschaffung des § 20a IfSG von der in Absatz 5 enthaltenen KANN-Bestimmung keinen Gebrauch zu machen und damit im gesamten Landkreis Meißen die ärztliche, pflegerische und therapeutische Versorgung auch über den 15.03.2022 hinaus in dem bisherigen Maße sicherzustellen und zu gewährleisten.
Begründung
Die ab Mitte März 2022 geltende Impfpflicht im Gesundheitsweisen und der Pflege wird zu einem massiven Personalmangel in diesen Berufsgruppen führen. Speziell im Landkreis Meißen beträgt die Impfquote unter den Mitarbeitern in Pflegeheimen (inkl. gültigem Genesenenstatus) aktuell 59,3% und liegt damit noch unter dem sächsischen Durchschnitt von 65%. Damit ist ab Mitte März mit einer massiven Unterversorgung in der stationären und ambulanten Pflege im Landkreis Meißen sowie dem Freistaat Sachsen zu rechnen, was auch die aktuell steigende Zahl an Arbeitssuchend-Meldungen von Pflegekräften und Krankenschwestern verdeutlicht. (https://www.tag24.de/nachrichten/regionales/sachsen/impfpflicht-bringt-sachsens-pflege-in-gefahr-immer-mehr-fachkraefte-melden-sich-arbeitsuchend-2280414)
Auch in anderen sächsischen Landkreisen schlagen Ärzte und Therapeuten Alarm, da sie aufgrund der drohenden Impfpflicht und der bestehenden Impfquote unter den Mitarbeitern die eigenen Praxen ab Mitte März 2022 nicht mehr weiterbetreiben und damit schließen werden. (https://www.freiepresse.de/mittelsachsen/freiberg/impfpflicht-aerzte-in-mittelsachsen-befuerchten-kuendigungswelle-artikel11928767)
Der drohende Kollaps im Gesundheitswesen und der Pflege wird damit unweigerlich kommen und zu einer Unterversorgung von Patienten bzw. Pflegebedürftigen im Landkreis Meißen führen. Auch wenn die Sicherstellung der Grundversorgung oberste Priorität hat und ein Versorgungsauftrag über der Impfpflicht, laut Aussage des Gesundheitsministeriums in Dresden, steht, so ist mit der aktuellen Gesetzeslage kaum vorstellbar, dass dies im Landkreis Meißen ab Mitte März vom dafür verantwortlichen Landratsamt gewährleistet werden kann. (https://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=8758&dok_art=Drs&leg_per=7&pos_dok=0&dok_id=undefined)
Bisher sind zudem keine Notfallpläne für den Landkreis Meißen bekannt bzw. ist bei einer Ungeimpften-Quote von über 40% unter den Beschäftigten in den Pflegeheimen des Landkreises nicht damit zu rechnen, dass dieser Personalausfall auf irgendeine Weise adäquat kompensiert werden kann. Daher muss die Impfpflicht im Gesundheitswesen und der Pflege – speziell § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) – sofort abgeschafft werden. Die politisch Verantwortlichen im Landratsamt Meißen, im Sächsischen Landtag und der Sächsischen Staatsregierung sowie im Deutschen Bundestag und der Bundesregierung müssen sich schnellstmöglich für die Aufhebung von § 20a IfSG einsetzen sowie eine Ausweitung der Impfpflicht verhindern.
Zudem wird der Landrat des Landkreises Meißen aufgefordert bis zur Abschaffung des § 20a IfSG von der in Absatz 5 enthaltenen KANN-Bestimmung:
„Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtung oder eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Unternehmens dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig wird.“
keinen Gebrauch zu machen und damit im gesamten Landkreis Meißen die ärztliche, pflegerische und therapeutische Versorgung auch über den 15.03.2022 hinaus in dem bisherigen Maße sicherzustellen und zu gewährleisten.
Die Petition richtet sich an:
Landratsamt Meißen
Landrat Hänsel
Brauhausstr. 21
01662 Meißen
Sächsischer Landtag
Petitionsausschuss
Postfach 11 01 33
01330 Dresden
Sächsische Staatskanzlei
Ministerpräsident Kretschmer
Archivstraße 1
01097 Dresden
Deutscher Bundestag
Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Bundeskanzleramt
Bundeskanzler Scholz
Willy-Brandt-Straße 1
10557 Berlin
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Abrisszettel mit QR Code
herunterladen (PDF)Angaben zur Petition
Petition gestartet:
14.01.2022
Petition endet:
15.03.2022
Region:
Meißen
Kategorie:
Gesundheit
Neuigkeiten
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Nachricht zu einer abgeschlossenen Petition
am 28.07.2022Fast 2.300 Unterschriften binnen acht Wochen:
Unsere Petition gegen einrichtungsbezogene Impfpflicht erreichte diesen Frühling Landrat Hänsel!
Eine dicke Mappe an Unterschriften durfte der Meißner AfD-Landtagsabgeordnete Thomas Kirste bereits im Frühling diesen Jahres dem Landrat des Landkreises Meißen, Ralf Hänsel, überreichen: Fast 2.300 Bürger hatten in den acht Wochen zuvor Kirstes Petition gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht unterzeichnet – unter ihnen auch hunderte Einwohner unseres Landkreises, die selbst von drohender Arbeitslosigkeit durch das seit dem 16. März geltende Impfgesetz betroffen sind. „Diese zahlreichen Unterschriften“, mahnt Kirste, „sind ein flammender Appell gerade der Mitarbeiter im medizinischen und Pflegebereich,... weiter -
Änderungen an der Petition
am 08.02.2022
Debatte
Die verwendeten, für den Notfall zeitlich begrenzt, zugelassenen mRNA Stoffe, welche keinen Nachweis der Sicherheit einer Impfung erbringen können, dürfen nicht am Menschen eingesetzt werden, wenn er der Injektion nicht zustimmt. Eine Pflicht zur Injektion dieser Stoffe würde eine Verletzung des Nürnberger Kodex darstellen und ebenfalls gegen geltendes EU Recht verstoßen. In 10 Jahren werden, wenn überhaupt beauftragt und finanziert, Forschungsergebnisse vorliegen. Erst dann ist es möglich über eine Zulassung als Impfstoff zu diskutieren.
Eine Impfung gegen SARS-CoV-2 hilft in dem sie die Wahrscheinlichkeit an COVID-19 zu erkranken senkt bzw. zu deutlich milderem Krankheitsverlauf führt. Besonders im Gesundheitswesen sind die Mitarbeiter durch den engen Kontakt mit Erkrankten einem erhöhten Ansteckungsrisiko mit SARS-CoV-2 ausgesetzt. Es ist demnach nur Sinnvoll, wenn der Arbeitgeber im Gesundheitswesen vom Gesetzgeber unterstützt wird für den Selbstschutz seiner Mitarbeiter zu sorgen. So wie z.B. auf jeder Baustelle eine Helmpficht gilt.