Verkehr

Kein Pilotprojekt: Gegen Tempo 120 auf der Autobahn A 81 zwischen Hegau und Bad Dürrheim

Petition richtet sich an
Landtag von Baden-Wüttemberg

7.803 Unterschriften

Sammlung beendet

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Sammlung beendet

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Petition richtet sich an: Landtag von Baden-Wüttemberg

Die Petition richtet sich gegen das vom baden-württembergischen Ministerium für Verkehr und Infrastruktur geplante Pilotprojekt einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Bundesautobahn 81 für die Dauer von vier Jahren beginnend ab Ende Mai 2016. Auf einer Länge von rund 35 Kilometer soll im baden-württembergischen Abschnitt der Autobahn zwischen dem Autobahnkreuz Hegau und dem Autobahndreieck Bad Dürrheim eine Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung von 120 km/h in beide Fahrtrichtungen angeordnet werden, obwohl es hierzu objektiv keinen rechtlich relevanten Grund gibt [1]. Offiziell lautet die Begründung für dieses Vorhaben, es sollen Auswirkungen der Fahrtgeschwindigkeit auf das Unfallaufkommen erforscht werden. Zudem soll herausgefunden werden, wie sich die Absenkung der Höchstgeschwindigkeit auf Lärm und Abgasausstoß auswirkt.

Aktuell gilt auf dem Abschnitt durchgängig die Autobahn-Richtgeschwindigkeit von 130 km/h, da objektiv keine Gründe vorliegen, die eine abweichende Höchstgeschwindigkeit aus rechtlicher Sicht gebieten würden. [2]

Diese Petition fordert die zuständigen Behörden auf, die Anordnung der Autobahn- Richtgeschwindigkeit auf dem streitgegenständlichen Abschnitt beizubehalten, das Pilotprojekt nicht durchzuführen und jegliche Geschwindigkeitsbeschränkungen, welche nicht den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 45 Abs. 9 StVO genügen, zukünftig zu unterlassen.

Diese Petition wird stellvertretend für die Initiative „Verkehrsfluss statt Tempolimits – Freie Fahrt fürs Ländle“ (www.facebook.com/freiefahrtinbw) eingereicht.

[1] vgl. MVI Ba-Wü, goo.gl/5VnbtI ; Abruf am: 15.11.2015

[2] vgl. § 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V

Begründung

§ 45 Abs. 1 i. V. m. § 45 Abs. 9 StVO setzt für Beschränkungen des fließenden Verkehrs auf Autobahnen eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den voranstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt. [3]

Zwar räumt § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 den Straßenverkehrsbehörden das Recht ein, „zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen“ die „Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken [...] [zu] beschränken oder verbieten und den Verkehr umzuleiten“. Dies dürfte die Landesregierung auch als Rechtsgrundlage für ihr Vorhaben ansehen. Aber: § 45 Abs. 9 StVO legt ganz klar fest: „Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Schutzstreifen für den Radverkehr [...] dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehende Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.“ Das Erfordernis einer wie vom Gesetz geforderten Gefahrenlage gilt uneingeschränkt für alle Maßnahmen im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6.

Diese Voraussetzungen liegen auf dem streitgegenständlichen Abschnitt im Rahmen des geplanten Pilotprojekts nicht vor – es fehlt insbesondere an der nötigen, vorherrschenden Gefahrenlage, weshalb die rechtlichen Voraussetzungen für eine Höchstgeschwindigkeitsbeschränkung für den streitgegenständlichen Abschnitt nicht vorliegen und somit die geplante Höchstgeschwindigkeitsbeschränkung rechtswidrig ist. Der streitgegenständliche Abschnitt ist aus Sicht der Verkehrssicherheit unauffällig – beispielsweise ist eine Unfallhäufigkeit nicht bekannt oder nachgewiesen. Dies ergibt sich im Übrigen schon aus der Tatsache, dass auf dem streitgegenständlichen Abschnitt derzeit die Autobahn-Richtgeschwindigkeit angeordnet ist. Läge eine entsprechende Gefahrenlage vor, die eine Höchstgeschwindigkeitsbeschränkung vonnöten machen würde, so hätten die zuständigen Straßenverkehrsbehörden bereits dementsprechend gehandelt.

Im Übrigen: Zwar behauptet Verkehrsminister Winfried Hermann, die Anwohner der in Autobahnnähe liegenden Stadt Geisingen litten unter hoher Lärmbelästigung von der Autobahn. [4] Gleichzeitig räumt der Verkehrsminister jedoch ein, dass aus Gründen des Lärmschutzes selbst eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit nicht möglich sei, da die Grenzwerte nicht überschritten würden. [5] Es ist anzunehmen, dass die Grenzwerte sinnvoll gewählt sind und daher objektiv auch keine Lärmbelästigung vorliegt.

Ein vergleichbarer Modellversuch auf der A 45, bei dem auf einem Abschnitt mit 9,5 km eine Höchstgeschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h für zwei Jahre angeordnet wurde, hat im Übrigen das Ergebnis hervorgebracht, dass Lärm durch das Tempolimit nicht signifikant verringert worden ist und dass die primäre Lärmquelle Lastkraftwägen sind und diese ohnehin in der Regel nur maximal mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h fahren dürfen. [6] Insofern bedarf es zur Erforschung der Lärmentwicklung keiner weiteren Maßnahmen, die einen so signifikanten Eingriff in den Verkehrsfluss vornehmen, wie es das geplante Pilotprojekt der Landesregierung vorsieht.

Die Grün-Rote Landesregierung von Baden-Württemberg versucht daher willkürlich, losgelöst von rechtlichen Grundlagen, vorhandene Erkenntnisse ignorierend, eine rechtswidrige Höchstgeschwindigkeitsbeschränkung anzuordnen. Dies darf nicht zugelassen werden!

[3] vgl. Urteil 3 C 23/00 BVerwG vom 05.04.2001

[4] vgl. Südkurier, goo.gl/oXlGMe ; Abruf am 17.11.2015

[5] vgl. Schwäbische, goo.gl/XxNGvV ; Abruf am 15.11.2015

[6] vgl. Ruhrnachrichten, goo.gl/HDPO8w ; Abruf am 15.11.2015

Vielen Dank für Ihre Unterstützung, Julian Sincu aus Neuffen
Frage an den Initiator

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 21.11.2015
Petition endet: 20.02.2016
Region: Baden-Württemberg
Kategorie: Verkehr

Neuigkeiten

  • Liebe Mitzeichnerinnen und Mitzeichner,

    mit etwas Verspätung, für die wir um Entschuldigung bitten, haben wir heute (22.04.2016) die Petition über das Online-Formular des Landtags von Baden-Württemberg dem Petitionsausschuss zukommen lassen.

    In den kommenden Tagen erhalten wir eine schriftliche Bestätigung, und melden uns dann nochmals bei Euch mit weiteren Informationen zurück.

    Viele Grüße

    Initiative Verkehrsfluss statt Tempolimits - Freie Fahrt fürs Ländle

    Facebook: www.facebook.com/freiefahrtinbw/
    Web: www.freiefahrt-bw.de

Ich finde auch: Tempo 120 ist viel zu schnell, schon wegen der Unfälle und der Umweltbelastung. Maximalgeschwindigkeit 100 km/h genügen völlig. Damit das auch beachtet wird, sollten die Messungen flächendeckend stattfinden und falls sich Verstöße häufen, die Bußgelder erhöht werden.

Die 10% Raser und Drängler bringen einfach nur überflüssigen Stress und hohe Unfall- und Umweltgefahr in den Verkehr. Schneller als 120 km/h muss nun echt niemand fahren, das ist einfach nur dumm.

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