Bildung

Fachjuristische Ausbildung der Juristen, analog der Facharzt Ausbildung.

Petition richtet sich an
Bundestag
7 Unterstützende 7 in Deutschland

Sammlung beendet

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  1. Gestartet September 2023
  2. Sammlung beendet
  3. Einreichung vorbereiten
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Petition zur Einführung fachbereichsbezogener Ausbildung der Juristen.
 
1. Anliegen:
a.) Studienabschlüsse der juristischen Fakultäten sind durch staatliche Zusatzprüfungen zu spezialisieren. (Vergleiche Facharztausbildung bei Medizinern)
b.) Anwälte haben ihre Mandanten nur im Rahmendes Rechtes zu verteidi­gen und nicht im Rahmen einer rechtswidrigen Vorteilsbeschaffung für ihre Man­dan­ten!
c.) Die Unangreifbarkeit des richterlichen Wirkens eines Einzelrichters in einem Prozess. Ist der Einzelrichter offensichtlich mit der Thematik über­fordert bzw. dement kann Ihn niemand daran hindern ein Urteil zu spre­chen. Die Oberaufsicht durch den Gerichtspräsidenten wäre diesbezüglich sinnvoll.
zu a.) Vorab möchte ich klarstellen, dass Studenten in der Ingenieurwissenschaften wie in medizinischen Bereichen, bevor diese in der Praxis tätig werden dürfen, nach Ihrem Grundstudium eine spezielle fachspezifischen Ausbildung erhalten oder im Rahmen eines Anschlussstudiums (Facharztausbildung) ihr Wissen mit einem staatlichen Examen nachweisen müssen um auf einem der Fachgebiete tätig wer­den zu dürfen
Die juristische Hochschulausbildung kennt eine solche Differenzierung nicht. Aus diesem Grund könnte man annehmen es wäre nicht nötig, da die Rechtsgebiete homogen sind und alle nach den gleichen Grundsätzen zu bearbeiten sind. Das würde bedeuten, dass es keine unterschiedlichen Bewertungskriterien im Familien-, Verkehrs-, Liegenschafts-, Vertragsrecht und anderen Rechtsgebieten gäbe. Dass das nicht so ist erkennt man daran, dass die Urteile unterer Instanzen vielfach von den oberen Gerichten revidiert werden müssen und das meist nicht in Folge feh­lender - oder unkonkreter Gesetze, sondern wegen fehlenden Wissens der Juristen. Soweit es mir bekannt ist wird Enteignungsentschädigungsrecht im Stu­dium nicht vermittelt. Wenn es so wäre dürften derartige Wissenslücken bei den in solchen Verfahren beteiligten Juristen nicht auftreten. Warum eine solche überfällige Spe­zialisierung nicht vollzogen wird ist Niemanden vermittelbar. Der Verdacht drängt sich auf, dass die Juristen befürchten nach der Spezialisierung nicht genügend Mandanten für ihr Spezialgebiet zu finden und damit Honorareinbußen hinnehmen müssten. Dadurch, dass den Anwälten das Honorar aus der Gebüh­ren­ordnung auch dann vollständig zusteht, wenn sie ihr Mandat im Prozess nieder­legen oder den Prozess verlieren ist ihnen ihr Ausbildungs- bzw. Wissens­defizit voll­ständig egal.
Beispiel – Prozess zum Notwegerecht
Als Nichtjurist leitete ich das Referat Recht und Grunderwerb in einer Mittel­behörde und musste in zwei Prozessen die zwischenzeitlich 19 Jahre andauern feststellen, dass die juristischen Fähigkeiten der Juristen, Anwälte und Richter in Kenntnis und der Anwendung der Gesetzgebung erhebliche Defizite aufwiesen. Das klingt für leitende Juristen sicher überheblich ist aber wie nachfolgend dargestellt, Tatsache. So möchte der erstinstanzliche Richter sein eigenes rechts­kräf­tiges Urteil, entgegen § 705 ZPO, wieder aufhob bzw. unbeachtet ließ. Er behauptet es hätte nur für 1 Jahr Bindungskraft und ignoriert die eigenen schriftlichen Ausführungen in seinem Urteil, Sowie das Urteil des BGH vom 22.04.1959 V148/57 und entsprechende Ausführungen im Münchner Kommentar Pkt. 11 zum § 917 BGB. Nicht das Sie denken bei dem Prozess geht es um Millionen nein, nur um eine jährliche Notwegerente in Höhe von ca. 620 €.
Auch bei der Anzeige eines andauernden Hausfriedensbruches wegen Nichtzah­lung der fälligen Notwegerente trotz intensiver Nutzung erhielt ich von der Staats­an­walt­schaft Rechtshinweise, z.B. der „Berechtigte nach § 917 BGB“ habe mit dem Voreigentü­mer, wirklich war es der Voreigentümer vom Voreigentümer, eine mündliche Vereinbarung zur kostenlosen Nutzung des Notweges ge­schlos­sen. Grund genug für die Staatsanwaltschaft um das Verfahren nicht einzu­leiten.
Eine Duldungspflicht kann sich nicht aus einer von der Voreigentümerin des Privatwegs erteilten Erlaubnis, den Weg zu nutzen, ergeben. Gestattet ein Grundstückseigentümer seinem Nachbarn eine Nutzung, bindet dies seinen Einzelrechtsnachfolger – hier die Kläger – nicht (vgl. Senat, Urteil vom 16. Mai 2014 – V ZR 181/13, NJW-RR 2014, 1043 Rn. 12 f.; Urteil vom 29. Februar 2008 – V ZR 31/07, NJW-RR 2008, 827 Rn. 7; Urteil vom 5. Mai 2006 – V ZR 139/05, NJW-RR 2006, 1160 Rn. 13).
Ein gewohnheitsrechtliches Wegerecht ist gemäß Urteil des BGH vom 24.01.2020 Az.: VZR 155/18 ausgeschlossen.

Begründung

Die juristische Hochschulausbildung kennt eine solche Differenzierung nicht. Aus diesem Grund könnte man annehmen es wäre nicht nötig, da die Rechtsgebiete homogen sind und alle nach den gleichen Grundsätzen zu bearbeiten sind. Das würde bedeuten, dass es keine unterschiedlichen Bewertungskriterien im Familien-, Verkehrs-, Liegenschafts-, Vertragsrecht und anderen Rechtsgebieten gäbe. Dass das nicht so ist erkennt man daran, dass die Urteile unterer Instanzen vielfach von den oberen Gerichten revidiert werden müssen und das meist nicht in Folge feh­lender - oder unkonkreter Gesetze, sondern wegen fehlenden Wissens der Juristen. Wie kann es sein, dass der Verteidiger nicht gezwungen ist seinen Mandanten nach Recht und Gesetz zu verteidigen?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung, Schmidtgen Gunter aus Moritzburg
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