1.352 Unterschriften
Die Petition wurde vom Petenten zurückgezogen
Petition richtet sich an: Präsident des Deutschen Bundestages
Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dieser Petition unterstützen die Bemühungen der Stadt Heiligenhafen zur Bewahrung und Stärkung des Selbstverwaltungsrechtes der Kommunen und ihre Verfassungsbeschwerde ausdrücklich. Wir fordern: Der Bundesgesetzgeber muss auf geeignete Weise dafür Sorge tragen, dass die Kommunen in Ausübung des Ihnen in Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz garantierten Selbstverwaltungsrechtes den Stromnetzbetrieb in ihrer Gemeinde auch ohne Ausschreibung in Eigenregie durchführen können. Analog zu der europäischen Konzessionsvergaberichtlinie muss der Bundesgesetzgeber bei der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht die Möglichkeit einer In-House-Vergabe auch für Strom- und Gasnetzkonzessionen schaffen.
Begründung
Die Stadtvertretung der Stadt Heiligenhafen hat in ihrer Sitzung am 20. März 2014 einstimmig die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2013 beschlossen. Die Stadt Heiligenhafen wird in diesem Verfahren von dem anerkannten Verfassungsrechtler und Vorsitzenden der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer e.V., Herrn Prof. Dr. Joachim Wieland von der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer, vertreten. Die Stadt Heiligenhafen unterlag in dem Rechtsstreit gegenüber der Schleswig-Holstein Netz AG (Konzerntochter der E.ON Hanse AG) vor dem Bundesgerichtshof mit ihrer Klage auf Übertragung des Stromverteilnetzes in der Stadt Heiligenhafen. Vorausgegangen war ein fast vierjähriger Rechtsstreit nach einer über ein Jahr andauernden Verhandlung mit der bisherigen Stromnetzbetreiberin über die Modalitäten der Netzübertragung. Die Verhandlungen scheiterten, weil die Kaufpreisvorstellungen für das Stromverteilnetz in der Stadt Heiligenhafen weit auseinander lagen und wichtige Netzdaten für die Bewertung des Stromverteilnetzes zurückgehalten wurden. Einwände gegen die erfolgte Konzessionierungsentscheidung der Stadt Heiligenhafen hat die E.ON Hanse weder im Konzessionsverfahren der Stadt noch in den Verhandlungen über die Netzübertragung geltend gemacht, sondern diese erst sehr spät im Prozess vor dem Landgericht Kiel erstmalig vorgetragen. Die Gerichte der verschiedenen Vorinstanzen sind jedoch trotz der späten Rüge - teils mit unterschiedlicher Begründung - der Auffassung der Beklagten gefolgt, dass die Konzessionsvergabe fehlerhaft war und die Stadt schon keinen Anspruch auf Übertragung der Stromverteilungsanlagen besitzt. So hat der BGH in der letzten Instanz am 17.12.2013 entschieden, dass die Stadt Heiligenhafen das wettbewerbliche Transparenzgebot für Entscheidungen über die Konzessionsvergabe mangels vorher festgelegter schriftlicher Bewertungskriterien nicht hinreichend beachtet habe. Nach den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen könne sich die Stadt auch nicht auf das verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) berufen, um den Netzbetrieb durch eigene Stadtwerke in Eigenregie durchzuführen. Vielmehr müssten die Gemeinden bei der Entscheidung über den zukünftigen Netzbetreiber die energiewirtschaftlichen Ziele des Energiewirtschaftsgesetzes (preisgünstige, sichere, effiziente, verbraucherfreundliche und umweltverträgliche sowie auf erneuerbaren Energien beruhende Energieversorgung) vorrangig und vollständig bei der Festlegung von Auswahlkriterien einfließen lassen. Die Stadt Heiligenhafen sieht sich durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes und der damit verbundenen starken Einschränkung ihrer Entscheidungsspielräume bei der Wahl des zukünftigen Energienetzbetreibers in ihrem verfassungsrechtlich verbürgten Selbstverwaltungsrecht verletzt. Die Kommunen haben nach dem Urteil des BGH keine Möglichkeit mehr, sich im Rahmen ihres grundgesetzlich verankerten Selbstverwaltungsrechtes für die Durchführung des Netzbetriebes in Eigenregie zu entscheiden. Auf den Protest der Öffentlichkeit, der Verbände und der Versorgungsunternehmen hin wurde Ende des letzten Jahres auf europäischer Ebene die sogen. „In-House-Vergabe“ für Wasserversorgungskonzessionen in die europäische Konzessionsvergaberichtlinie aufgenommen.
Link zur Petition
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Petition gestartet:
25.04.2014
Petition endet:
24.10.2014
Region:
Deutschland
Kategorie:
Neuigkeiten
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Sehr geehrte Unterstützende,
es ist bekannt, dass wir nach der Niederlage vor dem BGH auch mit unserer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht nicht durchgedrungen sind. Der Rechtsweg ist damit für uns bedauerlicherweise beendet.
Die örtliche Situation erlaubt uns weitere Aktivitäten in dieser Hinsicht nicht, obwohl unser Anliegen im Grundsatz über die reine Stromnetzkonzession hinaus auch für die Frage, was darf die örtliche Gemeinschaft in eigener Verantwortung entscheiden, von nicht unerheblicher Bedeutung ist.
Sollte es zu der Frage, welche Inhalte, welchen Wert das kommunale Selbstverwaltungsrecht heute nicht rechtlich sondern tatsächlich überhaupt noch hat, weitere oder andere Aktivitäten oder Petitionen geben, dann... weiter -
Ablauf der Zeichnungsfrist für unsere Petition
am 27.10.2014Liebe Unterstützenden,
die Zeichnungsfrist für unsere Petition ist abgelaufen.
Mehr als 1.300 Personen haben unsere Petition unterstützt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie das grundgesetzlich garantierte kommunale Selbstverwaltungsrecht erhalten und gestärkt sehen möchten. Wir denken, dass die weiterhin andauernde faktische Aushöhlung dieses "Grundrechtes" der kommunalen Ebene durch einfache Gesetze nicht oder nicht mehr akzeptabel ist.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht über die Nichtannahme unserer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BGH hat uns das gemeinsame Anliegen jedoch nicht einfacher gemacht.
Wir danken Ihnen sehr herzlich für die Unterstützung unserer Petition. Allerdings sind wir auch der Ansicht, dass... weiter
Debatte
Noch kein CONTRA Argument.