33 Unterschriften
Sammlung beendet
Petition richtet sich an: Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
Notarfachangestellte haben die Möglichkeit, mit geringem Aufwand und minimalem Risiko Testamente zu fälschen, ohne Kenntnis ihrer Arbeitgeber*innen. Bei einem begründeten Verdacht auf Urkundenfälschung ist es dennoch nicht gestattet, das von einem Nachlassgericht eröffnete notarielle Testament mit der beim Notariat verbliebenen Ablichtung zu vergleichen.
Deshalb wird vom Gesetzgeber gefordert, § 18 Abs. 2 Bundesnotarordnung (BNotO) zu ergänzen: Nach dem Tod einer Erblasserin oder eines Erblassers und nach der gerichtlichen Testamentseröffnung sollte den Nachkommen das Recht auf Einsicht in die Notariatsfassung des Testaments (bzw. in die Teile dieser Fassung, die ihnen bereits von der Gerichtsfassung vorliegen) eingeräumt werden – und zwar umgehend, ohne Schweigepflichtentbindung durch die Aufsichtsbehörde und ohne Angabe von Gründen. Dies müsste das Recht einschließen, gegen eine Gebühr eine Kopie der Notariatsfassung ausgehändigt zu bekommen.
Begründung
Gemäß § 18 Abs. 2 BNotO können Notar*innen nach dem Tod einer Erblasserin bzw. eines Erblassers nur durch die Aufsichtsbehörde von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Grundsatzurteil vom 20. Juli 2020 entschieden, dass die Aufsichtsbehörden zwar verpflichtet sind, die Notar*innen nach dem Tod einer Erblasserin / eines Erblassers von ihrer Schweigepflicht zu befreien, doch die Notar*innen können dann selbst entscheiden, ob überhaupt und auf welche Weise sie welche Auskunft zum Testament erteilen wollen. Die Konsequenzen:
- Notar*innen können nach Belieben Testamentsfälschungen (ihrer Angestellten) vertuschen.
- Erblasser*innen und Nachkommen sind entrechtet. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass eine etwaige Testamentsfälschung aufgeklärt und korrigiert wird. Dies ist verfassungswidrig, denn es verstößt gegen Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.“
- Die Sicherheit notarieller Testamente ist deutlich eingeschränkt, da potenzielle Täter*innen nicht mit einer Kontrolle durch die Nachkommen rechnen müssen.
Der Anlass für den vom BGH entschiedenen Rechtsstreit
Laut notariellem Testament hat unser Vater seine Kinder aus erster Ehe enterbt und diejenigen aus zweiter Ehe als Erben eingesetzt. Eine erdrückende Beweislast lässt jedoch auf eine Testamentsfälschung schließen, u. a. diese Punkte:
- Das mehrseitige Testament ist nicht – wie gesetzlich vorgeschrieben – mit Schnur und Prägesiegel gesichert. Deshalb könnten Seiten ausgetauscht worden sein.
- Unser Vater hatte seiner Tochter aus erster Ehe eine Vorsorgevollmacht erteilt, die über den Tod hinaus gelten sollte. Doch die Tochter wurde um die für sie anzufertigende Vollmachtsurkunde betrogen (Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 StGB, Strafe: bis 5 Jahre Haft). So wurde verhindert, dass sie als General- und Vorsorgebevollmächtigte beide Testamentsfassungen vergleichen konnte.
Wir beantragten bei der Aufsichtsbehörde, den zuständigen Notar von seiner Schweigepflicht zu befreien, zwecks Einsichtnahme in die Ablichtung des Testaments. Diese Fassung hätte korrekt sein müssen, denn unser Vater hätte diese auf Wunsch einsehen können, um bspw. noch Änderungen vorzunehmen. Der Antrag wurde abgelehnt. Am Ende des Klageverfahrens fällte der BGH das o. g. Urteil.
Sowohl das verwaltungsrechtliche als auch ein strafrechtliches Verfahren in dieser Angelegenheit sind im Beitrag „Am Beispiel einer Nachlassangelegenheit“ dokumentiert (siehe unten).
Weitere Aspekte
Nach Aussage einer Justizbeschäftigten eines Nachlassgerichts reichen Notariate häufig Testamente ein, bei denen Schnur und Prägesiegel fehlen. Teilweise seien die Seiten nicht einmal mit Ösen, sondern nur mit Heftklammern verbunden (d. h. getackert; siehe Doku, Rn. 129). In all diesen Fällen – vor allem wenn vertrauensvolle Beziehungen zwischen Notarfachangestellten und Angehörigen der Erblasser*innen bestanden – könnten Seiten ausgetauscht worden sein. Eventuell geschieht dies hunderte Male pro Jahr.
Selbst notarielle Testamente, die ordnungsgemäß mit Schnur und Prägesiegel gesichert sind, könnten manipuliert worden sein (siehe Doku, Rn. 156).
Notar*innen haften für Manipulationen ihrer Angestellten (siehe Doku, Rn. 121, 140). Sollten letztere ein Testament gefälscht haben, würde sich eine Notarin bzw. ein Notar nach einer Schweigepflichtentbindung durch eine wahrheitsgemäße Auskunft zur dort verbliebenen Ablichtung selbst belasten und hätte mit disziplinarischen und strafrechtlichen Maßnahmen zu rechnen (evtl. Lizenzverlust und Haftstrafe). Zudem würde sie/er die wirtschaftliche Existenz der Kanzlei gefährden und damit den Kanzleikolleg*innen und Angestellten schweren Schaden zufügen. Da jedoch Notar*innen gegenüber den Nachkommen von Erblasser*innen nicht auskunftspflichtig sind (siehe oben), können die Nachkommen im Falle einer Fälschung keine korrekten Angaben zur Testamentskopie erwarten (siehe Doku, Rn. 209–211).
Die Frist für die Anfechtung eines Testaments beträgt 30 Jahre (§ 2082 Abs. 3 BGB).
Weitere Informationen: https://www.testamente-pruefen.de
Quellen und Nachweise:
Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20. Juli 2020 – NotZ(Brfg) 1/19
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2020-7&Seite=5&nr=109784&pos=150&anz=349
Bundesnotarordnung (BNotO)
https://www.gesetze-im-internet.de/bnoto/
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/
Grundgesetz (GG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html
Scheimann, H. (2023). Am Beispiel einer Nachlassangelegenheit.
https://www.testamente-pruefen.de/Scheimann2023.pdf
Strafgesetzbuch (StGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/
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herunterladen (PDF)Angaben zur Petition
Petition gestartet:
08.06.2023
Petition endet:
07.06.2024
Region:
Deutschland
Kategorie:
Bürgerrechte
Neuigkeiten
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Die Petition befindet sich in der Prüfung beim Empfänger
am 12.08.2024Hallo allerseits,
am Samstag, den 10. August 2024 traf die Nachricht des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages ein, dass die Vorprüfung, die eigentlich nur drei Wochen dauern sollte, abgeschlossen sei. Der Vorgang wird nun weiter bearbeitet.
Beste Grüße
Helmut Scheimann -
Die Petition wurde eingereicht
am 14.07.2024Hallo liebe Unterzeichnerinnen und Unterzeichner,
nachdem ich am 13. Juni 2024 meine Petition beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eingereicht hatte, rief ich am 24. Juni bei dessen Sekretariat an, um mich über das weitere Verfahren zu informieren. Ich erhielt die Auskunft, dass ich mit einer schriftlichen Eingangsbestätigung rechnen könne. Da eine solche bei mir nicht eingegangen war, rief ich am 08. Juli erneut beim Sekretariat an und man teilte mir das Aktenzeichen mit. Noch am selben Tag schickte ich ergänzend zu meiner Petition mehrere Unterlagen an den Ausschuss.
U. a. schickte ich dem Ausschuss auch den vollständigen Text der hier gestarteten Petition, inkl. der Unterschriften und Kommentare. Ich wies darauf hin, dass ich... weiter -
Hallo allerseits,
die Unterschriftensammlung für diese Petition endete am Freitag, den 7. Juni. In den Wochen zuvor hatte ich u.a. in zahlreichen Facebook-Gruppen, bei nebenan.de und im „Finanztip Forum“ für diese Petition geworben. Leider hat sich kaum jemand hierfür interessiert. Umso mehr danke ich für die erhaltenen Unterschriften.
Nach erheblichen Rechnerproblemen in der letzten Woche konnte ich schließlich gestern die Petition beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages einreichen. Allerdings musste diese erheblich gekürzt werden, das Petitionsziel von 959 Zeichen inkl. Leerzeichen auf unter 500 und die Begründung von 4 798 Zeichen inkl. Leerzeichen auf unter 3 000. Deshalb werde ich die erhaltenen Unterschriften noch nicht an... weiter
Debatte
Der Testierende erhält vom Notariat eine Abschrift seines Testsments. Sollte eine Angestellte absichtlich ein Testament manipulieren, wird das durch einen simplen Ableich "Fassung beim Erblasser" und "Hinterlegte Fassung" auffallen. Das einzige denkbare Szenario, in dem so ein Betrug "durchgehen würde", wäre, wenn die Kopie beim Erblasser "verschwunden wäre". Darauf wird sich aber eine Mitarbeiterin beim Notar nicht verlassen können. Matthias Sing Rechtsanwalt