Soziales

Neuregelung des Einwanderungsrechts

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

526 Unterschriften

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

526 Unterschriften

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Petition richtet sich an: Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

1) Einführung eines kriterienbasierten Punktemodells im Einwanderungsrecht nach kanadischem Vorbild. Ziel: Einwanderung qualitativ u. quantitativ steuern. Diese hat sich vorrangig nach Kriterien der Kompatibilität zur hiesigen Kultur sowie zum einheimischen Arbeitsmarkt zu richten. Des Weiteren sollen Kriterien wie Alter, berufliche Ausbildung, dt. Sprachkenntnisse u. Vermögen berücksichtigt werden.

2) Beitragsunabhängige, nicht erworbene Sozialleistungen (z.B. ALG II, Wohn-/Kindergeld) werden nur Inhabern der dt. Staatsbürgerschaft sowie ausländ. EU-Unionsbürgern gewährt, die - im Besitz einer Aufenthalts-/Arbeitsgenehmigung sind, - ihren tatsächlichen Wohnsitz in D. haben u. - mindestens fünf Jahre einer existenzsichernden, SV-pflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer o. einer Tätigkeit als Selbständiger nachgegangen sind. Kurzfristige Zeiten der Arbeitslosigkeit von bis zu 6 Monaten sind, wenn zuvor mindestens 18 Monate ein Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis wie vorstehend bestand, unschädlich. Durch Einzahlung in die Sozialkassen erworbene Leistungen bleiben davon unberührt. Während der Fünfjahresfrist bestehen außerhalb des Sechsmonatszeitraumes nur Ansprüche auf Sozialleistungen des jeweiligen Herkunftslandes („Herkunftsprinzip“). Das ALG II ist durch den Gesetzgeber eindeutig als „Sozialhilfeleistung zur Gewährung des Existenzminimums“ zu definieren, die sich im Sinne der EU-Gesetzgebung abgrenzt von den Leistungen in Form der „besonderen Geldleistungen“, die allen EU-Bürgern gewährt werden müssen. Bei ausländ. EU-Unionsbürgern, die als Arbeitssuchende, als Arbeitnehmer o. selbständig Erwerbstätige u. nicht aus anderen Gründen freizügigkeitsberechtigt sind, erlischt die Aufenthaltsgenehmigung, wenn - nach drei Monaten Aufenthalt in D. keine existenzsichernde Tätigkeit bzw. - innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses o. der Aufgabe einer Tätigkeit als Selbständiger keine neue existenzsichernde Tätigkeit nachgewiesen wird. Das Freizügigkeitsgesetz ist so anzupassen, dass den Melde-/Ausländerbehörden ermöglicht wird: - Aufnahme/Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses durch EU- und Drittstaatsbürger o. deren Tätigkeit als Selbständige zu überprüfen u. - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Aufenthalt zu beenden.

3) Im Staatsbürgerschaftsrecht ist wieder dem Abstammungsprinzip gegenüber dem Geburtsortprinzip Vorrang einzuräumen. Die dt. Staatsbürgerschaft kann von Zuwanderern auf Antrag erworben werden. Die Einbürgerung erfolgt dabei durch eine Kommission über eine Einzelfallprüfung nach Stellung eines Antrages. Dabei sind Kriterien wie dt. Sprachkenntnisse, die Eingliederung in den Arbeitsmarkt u. die Bereitschaft und Fähigkeit zur eigenständigen Existenzsicherung zu berücksichtigen. Die Nähe der Kultur des Herkunftslandes zur dt. Kultur u. die stattgefundene Eingliederung in die dt. Lebensverhältnisse haben dabei in die Entscheidung einzufließen. Illegale Zuwanderer sowie Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt wurden, sind von der Einbürgerung grundsätzlich ausgeschlossen. Die doppelte Staatsbürgerschaft ist abzulehnen.

4) Das Aufenthaltsrecht von nichtdeutschen Staatsbürgern erlischt unabhängig vom Aufenthaltsstatus nach der Verurteilung wegen einer Straftat. Das trifft insbesondere zu bei Verurteilungen auf Grund - terroristischer Aktivitäten, - von Bestrebungen, die sich gegen Bestand, Souveränität u. territoriale u. politische Integrität der Bundesrepublik D. u. deren freiheitlich-demokratische Grundordnung richten,
- der Beteiligung an organisierter Kriminalität, - des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie - offenkundiger u. nachweislicher Ablehnung des Grundgesetzes. In den genannten Fällen ist die Ausweisung nach Verbüßung der Strafe zwingend.

5) Das staatliche Gewaltmonopol ist gegenüber den grundgesetzwidrigen Strukturen in entstandenen Parallelgesellschaften konsequent durchzusetzen. - Das betrifft insbesondere die Machtstrukturen auf religiöser o. ethnischer Grundlage sowie der in diesem Milieu angesiedelten organisierten Kriminalität. Diese Strukturen sind mit den gebotenen Mitteln des Rechtsstaats zu verfolgen u. abzuurteilen. - Rechtskräftig verurteilte Protagonisten sind konsequent auszuweisen. Dabei sind Möglichkeiten zu schaffen, Menschen nichtdeutscher Abstammung die Staatsbürgerschaft entziehen zu können, wenn sie offenkundig nur erworben wurde, um der Ausweisung zu entgehen.

6) Sollten einzelne Punkte des EU-Rechts der Durchsetzung oben erwähnter Maßnahmen im Wege stehen, hat sich die Bundesregierung für eine Änderung in diesem Sinne einzusetzen.

Begründung

  • Die Aspekte Einwanderung/Asyl sind in Zukunft strikt getrennt zu betrachten, geht es doch bei ersterem um die gezielte, legale u. gewollte Zuwanderung von Menschen aus dem Ausland nach Deutschland mit dem Ziel, Bürger dieses Landes zu werden. Dagegen geht es bei letzterem um die zeitweilige Aufnahme von Kriegsflüchtlingen o. politisch Verfolgten, und zwar solange, wie die Gründe für die Gewährung dieses Asyls bestehen.

  • Durch den Verzicht auf eine gezielte Einwanderungspolitik in der Vergangenheit haben die Zahlen der Zuwanderung inzwischen ein Ausmaß angenommen, das die Aufnahmefähigkeit des Landes an seine Grenzen bringt bzw. diese überschreitet. Die Bildung von Parallelgesellschaften u. die hohe Kriminalitätsbelastung sind dafür ein unverkennbarer Beleg. (1)

  • Der menschlichen Fürsorge in Katastrophenfällen sowie der Aufnahme von Menschen, die wegen politischen Zielen im Sinne des Grundgesetzes systematischer politischer Verfolgung ausgesetzt sind, ist ein hoher Stellenwert beizumessen. Unabdingbare Voraussetzung dafür sind die Beachtung der Aufnahmefähigkeit des Landes u. die Akzeptanz der dt. Bevölkerung.

  • Zu konstatieren ist, dass sowohl bei der Einwanderung wie auch bei der Asylpolitik weitestgehend auf die Auslese nach den o.g. Kriterien verzichtet wurde. Aus diesem Grund rekrutieren sich die Zuwanderer nach Deutschland zu einem hohen Anteil aus nicht-westlichen Ländern, die sich in ihrer Kultur/Lebensweise stark von der deutschen unterscheiden. Das führt dazu, dass Zuwanderer besonders aus solchen Ländern überdurchschnittlich häufig von staatlichen Transferleistungen statt von Arbeitseinkommen leben sowie in der Kriminalstatistik überrepräsentiert sind. (2) Der Verdacht, dass hier eine ungesteuerte, wirtschaftlich und sozial nicht vertretbare Zuwanderung zum Nachteil des Landes stattfindet, liegt nahe. Diese Praxis gilt es zu beenden.

  • Seit der Öffnung der EU-Grenzen durch das Schengen-Abkommen u. der Aufnahme von neuen Staaten aus Südosteuropa in die EU findet eine neue Welle von Armutszuwanderung aus diesen Ländern statt. Die unklaren Regelungen auf EU-Ebene, in Verbindung mit dem Versäumnis des dt. Gesetzgebers, die nationalen Regelungen des Freizügigkeits-/ Sozialrechts entsprechend anzupassen, haben dazu geführt, dass diese Menschen größtenteils ganz legal Anspruch auf nicht erworbene Sozialleistungen wie Hartz IV sowie Wohn-/Kindergeld erheben können. Den Behörden fehlen die rechtlichen Möglichkeiten, den Aufenthaltsstatus dieser Menschen zu überprüfen u. die übermäßige Anspruchnahme des Sozialsystems sowie stattfindenden Mißbrauch zu unterbinden. (3) Zusätzlich hat die Öffnung der Grenzen zu einer sprunghaft gestiegenen Belastung der dt. Bevölkerung durch grenzüberschreitende Kriminalität geführt. (4)

  • Die Einwanderung ist in Zukunft so zu steuern, dass nach Kriterien wie der Kompatibilität der Zuwanderer zum dt. Arbeitsmarkt u. zur hiesigen Kultur/Lebensweise entschieden wird. Zum anderen ist die Zuwanderung in das Sozialsystem zu unterbinden. Es sind bei Einwanderern hohe Anforderungen hinsichtlich Qualifizierung, Bildung u. dt. Sprachkenntnissen bereits vor dem Betreten des Landes zu stellen. Dazu zählt auch der Nachweis eines existenzsichernden Arbeitsplatzes, der die Beanspruchung von staatl. Transferleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausschließt.

  • Um die Fehlanreize des dt. Sozialsystems zu beseitigen, ist die Gewährung von nicht durch Beiträge erworbenen Transferleistungen wie Hartz IV, Wohn-/Kindergeld an ausländische EU-Unionsbürger zukünftig an Kriterien wie einer Mindesteinzahlzeit in die Sozialkassen zu knüpfen. Das Aufenthaltsrecht nichtdeutscher Staatsbürger erlischt bei Verurteilung wegen einer Straftat.

  • Die absurde Praxis einer „Willkommenskultur“, gemäß der der dt. Staat u. die dt. Gesellschaft gleichsam die Pflicht haben, für das umfassende Wohlergehen von Zuwanderern zu sorgen sowie sich deren kulturellen, sprachlichen oder nationalen Besonderheiten anzupassen, ist zu beenden.

(1) https://www.hss.de/downloads/aktuelle_analysen_29.pdf

(2) https://www.spiegel.de/panorama/justiz/kriminologische-studie-jung-muslimisch-brutal-a-698948.html

(3) https://www.nachdenkseiten.de/?p=21125#more-21125

(4) https://www.focus.de/politik/deutschland/bka-chef-ziercke-die-internationale-kriminalitaet-ist-an-unserer-haustuer-angekommen id 4173002.html

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

Petition teilen

Bild mit QR code

Abrisszettel mit QR Code

herunterladen (PDF)

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 24.04.2015
Petition endet: 23.07.2015
Region: Deutschland
Kategorie: Soziales

es müssen Grenzen gesetzt werden und Hilfe zur Selbsthilfe angeboten und umgesetzt werden. Kein Land der Welt gibt seine eigene Kultur, die Lebensgewohnheiten und Bedürfnisse des eigenen Volkes mehr auf, wie Deutschland.

Noch kein CONTRA Argument.

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern