4.011 Unterschriften
Der Petition wurde nicht entsprochen
Petition richtet sich an: Deutscher Bundestag
Der deutsche Bundestag möge § 1626 des BGB wie folgt ändern:
§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze. (1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (2) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge wie verheirateten Eltern gemeinsam zu.
Begründung
Aufmerksam habe ich die Diskussion im Deutschen Bundestag zum Sorgerecht verfolgt. Die Politikerinnen sind sich uneins und in ihrer Argumentation höchst widersprüchlich.
Bei der ganzen Diskussion gerät außer Acht, dass es eine rechtlich völlig haltlose Konstruktion ist, ein natürliches Recht von einer natürlichen Person zu begehren, zumindest in einem Rechtsstaat. Entweder alle werden mit diesem Recht ausgestattet - die Grundgesetzväter machten keinen Unterschied zwischen verheirateten und unverheirateten Eltern, wiewohl sie historisch bedingt eher vom Modell der Ehe ausgingen: Erziehung ist das natürliche Recht der Eltern (Artikel 6). Menschen ins gleiche Recht zu setzen und damit auch in die gleiche Verantwortung und Verpflichtung zu nehmen - das ist Emanzipation! Auch die Sorgepraxis beweist es: Kindern in gemeinsamer Sorge wird auch nach der Trennung wesentlich häufiger der Umgang mit beiden Eltern ermöglicht oder sie leben sogar gleichermaßen bei Mutter wie Vater, ohne dass Unterhaltsansprüche von einer sorgenden Seite erhoben werden können, weil beide gleichermaßen für Naturalunterhalt und Betreuung sorgen. Das alleinige Sorgerecht ist ein unverhältnismäßiges Machtmittel, das viel häufiger dazu führt, den Umgang von Kindern mit dem Elternteil zu erschweren, bei dem sie nicht leben. Eine "niedrigschwellige" Antragslösung widerspricht dem Grundgedanken der Aufklärung: alle Menschen sind frei und gleich und mit unveräußerlichen Rechten geboren: das gemeinsame Kind hat ein Recht auf beide Eltern - beide Eltern haben ein Recht auf und an ihren Kindern und die Pflicht, sie wahrzunehmen und miteinander zu gestalten!
Im Grundgesetz Artikel 6 heißt es: (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Wenn die Eltern ehelich geborener Kinder das gemeinsame Sorgerecht haben, dann gebietet dieser Abschnitt des Artikel 6 endlich und ohne "niedrigschwellige" Anträge, sondern von Geburt der Kinder an das gemeinsame Sorgerecht.
Sorgerecht ist Menschenrecht, unabhängig vom Geschlecht!
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Petition gestartet:
05.03.2011
Petition endet:
04.05.2011
Region:
Bundesrepublik Deutschland
Kategorie:
Neuigkeiten
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Erhalt von Familiengemeinschaften
am 14.02.2012Liebe Unterstützer dieser Petition,
nehmen wir uns ein wenig Zeit, wenn wir noch immer das ursprüngliche Anliegen, das gemeinsame Sorgerecht unverheirateter Eltern ab Vaterschaftsanerkennung bzw. Geburt des gemeinsamen Kindes unterstützen und gehen wir auf folgende Internetseite:
Bundeskanzlerin.elterlicheSorge.de
Die Bundeskanzlerin bittet zum Dialog und fragt, wie wir in Deutschland miteinander leben wollen. Geben wir ihr diese Antwort und stimmen wir für den Erhalt von Familiengemeinschaften, damit jedes Kind sein natürliches Recht auf beide Eltern leben und gestalten kann. -
Die Petition wurde eingereicht
am 31.05.2011Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Unterstützer,
ich möchte heute auf diesem Wege informieren, dass ich den Diskussionsprozess auf openpetition.de sehr ernst genommen habe und daher die Petition in einem wesentlichen Punkt verändern musste.
Ich habe in §1626 Absatz 2 nicht wie vorgesehen ersetzt, sondern durch einen Absatz 4 ergänzt, dafür um ersatzlose Streichung von 1626 a gebeten. Der eingereichte Wortlaut der E i n z e l p e t i t i o n lautet nun wie folgt:
Der deutsche Bundestag möge § 1626
des BGB wie folgt ändern: durch Ergänzung von (4) und Wegfall von § 1626a
(4) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge wie verheirateten Eltern gemeinsam zu.
Die Geschäftsordnung... weiter
Debatte
Selbstverständlich müssen sich Vater und Mutter um das gemeinsame Kind von Geburt an kümmern. Gemeinsamen Sex folgt die Verantwortung für ihr Kind. Nach Trennung, ob verheiratet oder nicht, bleibt die Verantwortung für beide bestehen, nicht mehr auf der Paarebene, nun auf der Elternebene. Niemand, weder Justiz, noch Politik hat das Recht ein Elternteil von diesem Recht und der Pflicht auszuschließen, gegen Grundgesetze, Konventionen und Menschenrechte zu verstoßen, denn das ist eine Straftat.
Wenn es geändert werden soll, dann von Sorgerecht in Sorgepflicht. Das heißt, dass beide an jedem Elternabend, Infoveranstaltungen, etc. teilnehmen müssen. Auch sollte dann das Umgangsrecht geändert werden. Es kann nicht sein dass der ET, bei dem das Kind lebt, das Kind herausgeben muss, der andere ET, aber jederzeit dem Umgang verweigern darf. Etc... Ich denke, bevor das Gesetz so erlassen wird, sollte erstmal an der Rechte-/Pflichtenverteilung gearbeitet werden.