02.12.2016, 15:30
Ingo Appelt über gemeinsames Sorgerecht in Deutschland
01.12.2016, 10:43
www.youtube.com/watch?v=SnSYnbaGUxY
01.12.2016, 10:24
ein andermal...
30.11.2016, 22:26
www.youtube.com/watch?v=9vloYqqS5QE
23.11.2016, 15:34
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Neuer Titel: Das Wechselmodell, WENN
Wechselmodell > JETZT < Weil die Bedürfnisse der Kinder nicht verhandelbar sind!
Neuer Petitionstext: Das Wechselmodell (Zeitanteile von 30:70 bis 50:50) soll eingeführt werden, wenn zumindest ein Elternteil dies will und die beiden Elternteile nahe genug beieinander leben, sowie sie dies beruflich umsetzen könnten.
Wenn es möglich ist, daß
1) das Kind von jedem der beiden Eltern aus zum Kindergarten oder zur Schule kommen kann und
2) jeder der beiden Elternteile durch Flexibilität der Arbeitszeit das Wechselmodell darstellen kann
dann darf es keine Möglichkeit mehr geben, sich ohne Folgen dauerhaft gegen den Wunsch eines Elternteiles nach dem Wechselmodell zu stellen.
Dazu reicht ein Elternteil den Antrag auf Wechselmodell bei Gericht ein. Stellt sich der andere Elternteil dann gegen das Wechselmodell, so muß er mit Konsequenzen rechnen.
Die Folge für den das Wechselmodell ablehnenden Elternteil müssen sein:
1) kein Anspruch mehr auf Auszahlung / Anrechnung des Kindergeldes
2) kein Anspruch mehr auf Kinderfreibetrag
Führen diese Maßnahmen nicht innerhalb von 1 Jahr dazu, das Wechselmodell freiwillig einzuführen, muß die Folge sein daß ab dann
a) der Umgang wechselnd festgelegt ist, also das Wechselmodell erzwungen wird, oder alternativ
b) der Lebensmittelpunkt der Kinder zu dem Elternteil verlagert wird, der ursprünglich das Wechselmodell beantragt hatte, da er gemeinsame Elternschaft fördern will.
Zudem besteht dann weiterhin kein Anspruch auf Kindergeld / Kinderfreibetrag für den das Wechselmodell ablehnenden Elternteil.
Dem ursprünglich das Wechselmodell ablehnenden Elternteil bleibt dann die Möglichkeit später in einem Gang vor Gericht doch noch das Wechselmodell zu beantragen und damit dann auch wieder Kindergeld / Kinderfreibetrag zu erhalten.
21.11.2016, 18:36
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Neuer Titel: Zwang zum Das Wechselmodell, WENN
Neuer Petitionstext: Das Wechselmodell (Zeitanteile von 30:70 bis 50:50) muß erzwungen werden können, soll eingeführt werden, wenn zumindest ein Elternteil dies will und die beiden Elternteile nahe genug beieinander leben, sowie sie dies beruflich umsetzen könnten.
Wenn es möglich ist, daß
1) das Kind von jedem der beiden Eltern aus zum Kindergarten oder zur Schule kommen kann und
2) jeder der beiden Elternteile durch Flexibilität der Arbeitszeit das Wechselmodell darstellen kann
dann darf es keine Möglichkeit mehr geben, sich ohne Folgen dauerhaft gegen den Wunsch eines Elternteiles nach dem Wechselmodell zu stellen.
Dazu reicht ein Elternteil den Antrag auf Wechselmodell bei Gericht ein. Stellt sich der andere Elternteil dann gegen das Wechselmodell, so muß er mit Konsequenzen rechnen.
Die Folge für den das Wechselmodell ablehnenden Elternteil müssen sein:
1) kein Anspruch mehr auf Auszahlung / Anrechnung des Kindergeldes
2) kein Anspruch mehr auf Kinderfreibetrag
Führen diese Maßnahmen nicht innerhalb von 1 Jahr dazu, das Wechselmodell freiwillig einzuführen, muß die Folge sein daß ab dann
a) der Umgang wechselnd festgelegt ist, also das Wechselmodell erzwungen wird, oder alternativ
b) der Lebensmittelpunkt der Kinder zu dem Elternteil verlagert wird, der ursprünglich das Wechselmodell beantragt hatte, da er gemeinsame Elternschaft fördern will.
Zudem besteht dann weiterhin kein Anspruch auf Kindergeld / Kinderfreibetrag für den das Wechselmodell ablehnenden Elternteil.
Dem ursprünglich das Wechselmodell ablehnenden Elternteil bleibt dann die Möglichkeit später in einem Gang vor Gericht doch noch das Wechselmodell zu beantragen und damit dann auch wieder Kindergeld / Kinderfreibetrag zu erhalten.