27.05.2023, 10:14
Auf die Nachfrage bei Hessen-Forst, auf welcher Rechtsgrundlage denn von Wandervereinen eine Nutzungspauschale in Höhe von 297,50 Euro verlangt wird, erhielten wir die Auskunft, die Kosten würden aufgrund der Geschäftsanweisung „Sport und Veranstaltungen im Wald“ erhoben.
Die erbetene Überlassung eines Exemplars der Geschäftsanweisung „Sport und Veranstaltungen im Wald“ wurde mit dem Hinweis abgelehnt, es handele sich um eine interne Dienstanweisung.
Nun wurde doch ein Exemplar an uns durchgestochen. Nicht alle Mitarbeiter bei Hessen-Forst teilen die unfreundliche Haltung der Landesbetriebsleitung.
Gebühren dürfen in einem Rechtsstaat nicht aufgrund einer unzugänglichen „internen Dienstanweisung“ erhoben werden.
Wir „leaken“ daher heute die „Geschäftsanweisung Nr.: 04/2016 -N 55.7 Sport und Veranstaltungen im Wald“.