28.08.2023, 14:54
Liebe Wanderfreunde und Unterstützer,
der Landesbetrieb Hessen-Forst verlangt für die Nutzung des hessischen Staatswaldes für Wanderstrecken bei Wandertagen von gemeinnützigen Vereinen eine „Nutzungspauschale“ in Höhe von 250,00 Euro, wenn mehr als 200 Teilnehmer erwartet werden.
Wir haben diese Kostenregelung in einem Rechtsgutachten prüfen lassen, das zu dem Ergebnis kommt, dass die erhobenen Kosten verfassungswidrig sind.
Diese Kostenregelung wurde eigenmächtig vom Landesbetrieb Hessen-Forst festgelegt, nicht von der Landesregierung oder dem Hessischen Landtag. Dazu war der Landesbetrieb Hessen-Forst aber nicht ermächtigt. Er dürfte auch gar nicht ermächtigt werden solche Gebühren festzulegen.
Das Rechtsgutachten kommt zu folgenden Ergebnissen:
1.) Wanderveranstaltungen gemeinnütziger Vereine im hessischen Staatswald bedürfen nicht der Zustimmung des Landesbetriebs Hessen-Forst. Eine Zustimmung ist aber für den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Wald erforderlich.
2.) Da für die Ausrichtung einer Wanderveranstaltung von gemeinnützigen Vereinen für die Nutzung des hessischen Staatswaldes keine Erlaubnis des Landesbetriebes Hessen-Forst erforderlich ist, dürfen für die Nutzung auch keine Kosten erhoben werden.
3.) Grundsätzlich können für die die Genehmigung zum Befahren der Waldwege mit Kraftfahrzeugen Kosten erhoben werden. Diese müssen durch den Gesetzgeber oder durch die Landesregierung im Wege einer Verordnung festgesetzt werden. Derzeit fehlt es an einer solchen Regelung, so dass für die Genehmigung der Nutzung der Waldwege keine Kosten erhoben werden dürfen.
4.) Auch für Veranstaltungen, die der Zustimmung des Landesbetriebs Hessen-Forst bedürfen, dürfen derzeit keine Kosten erhoben werden, weil es für solche Kostenforderungen derzeit keine verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage gibt.
Die gegenwärtige Handlungsweise des Landesbetriebs Hessen-Forst ist jedenfalls verfassungswidrig und muss umgehend beendet werden. Daher halten wir an der Forderung fest, dass die verfassungswidrige Regelung beim Landesbetrieb Hessen-Forst aufgehoben wird. Es ist den Wandervereinen nicht zumutbar, diese durch die Nichtaufhebung einer verfassungswidrigen Kostenregelung zu verunsichern.
Das Rechtsgutachten vom 17.08.2023 kann hier durch Anklicken von „Dokument anzeigen“ abgerufen werden.
Viele Grüße von den Wanderfreunden Hatzbachtal