17.05.2023, 12:40
Erhebung von Nutzungspauschale in Höhe von 297,50 Euro durch Forstamt Kirchhain hätte auch nach aktuellem Recht nicht sein müssen.
Gegenüber der Oberhessischen Presse erklärte der Kirchhainer Forstamtsleiter Bernd Wegener, seine Behörde sei gezwungen gewesen die Zustimmung zur Nutzung des Waldes für die Hatzbachtalwanderung von der Zahlung einer „Nutzungspauschale“ in Höhe von 297,50 Euro abhängig zu machen.
In der Oberhessischen Presse vom 16. Mai 2023 war dazu zu lesen:
„Bernd Wegener, der Forstamtsleiter, sieht für das Forstamt keinerlei Spielräume formal. Als Forstbehörde müsse man die Vorgaben umsetzen und sei zu diesem Vorgehen gezwungen, sagt er gegenüber der OP.
Ab einer Veranstaltungsgröße mit mehr als 200 Teilnehmern im Forst sei ein solcher Vertrag samt der Pauschale für die Nutzung von Flächen und Wegen auch mit Fahrzeugen notwendig. „Alles andere wäre eine politische Entscheidung“, sagt er.“
Dem widersprechen die Wanderfreunde Hatzbachtal.
Es wäre dem Forstamt Kirchhain möglich gewesen aus Kulanz auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Dies ist in § 17 Abs. 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) ausdrücklich so festgelegt:
§ 17 Billigkeitsregelungen
(1) Die Behörde, welche die Kosten festsetzt, kann diese ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen anordnen, dass für bestimmte Arten von Amtshandlungen von der Erhebung von Kosten ganz oder zum Teil abzusehen ist, wenn sie unbillig erscheint oder dem öffentlichen Interesse widerspricht.
Hätte das Forstamt Kirchhain gewollt, hätte es auf die Erhebung der „Nutzungspauschale“ für die Hatzbachtalwanderung ganz verzichten können.
Eine rechtliche Grundlage für die vom Forstamt Kirchhain erhobene „Nutzungspauschale“ gibt es nicht. Der Landesbetrieb wird hier hoheitlich bei der Erteilung von Genehmigungen nach dem Hessischen Waldgesetz (HWaldG) tätig und erhebt dabei Gebühren, die nicht demokratisch legitimiert sind. Das Forstamt wendet hier eine „Geschäftsanweisung Nr.: 04/2016 N 55.7 Sport und Veranstaltungen im Wald“ des Landesbetriebs Hessen-Forst an, für die es keine Rechtsgrundlage gibt.
Wenn der Landesbetrieb Hessen-Forst von Wandervereinen Gebühren oder Kosten erhebt, muss er davon direkt oder indirekt vom Hessischen Landtag dazu ermächtigt worden sein.
Gem. § 1 Abs. 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) erheben Behörden des Landes für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung Einzelner vornehmen, oder die in einer besonderen Rechtsvorschrift für kostenpflichtig erklärt werden, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe dieses Gesetzes. Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, ist diese zu erheben. Amtshandlungen im Sinne dieses des HVwKostG sind auch Verwaltungstätigkeiten wie Prüfungen und Untersuchungen sowie das Zulassen der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen. Gem. § 2 Abs. 1 HVwKostG bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Höhe der Kosten für die einzelnen Amtshandlungen, für die Kosten zu erheben sind.
Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz werden Verwaltungskosten nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV) vom 8. Dezember 2009 nach dem dort beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.
Unter Ziffer 421 sind im Verwaltungskostenverzeichnis die Gebühren für „Amtshandlungen nach dem Hessischen Waldgesetz“ aufgeführt. Unter den dort aufgeführten Gebühren findet sich keine Gebühr für die Zustimmung gem. § 15 Abs. 5 HWaldG. Unter der Ziffer 4216 sind die Gebühren für „Anordnungen, Zulassungen und sonstige Genehmigungen nach dem HWaldG“ aufgeführt. Auch unter den dort aufgeführten Gebühren findet sich keine Gebühr für die Zustimmung gem. § 15 Abs. 5 HWaldG.
Dies lässt den Rückschluss zu, dass für Zustimmungen gem. § 15 Abs. 5 HWaldG gar keine Gebühren erhoben werden sollen.
Gem. § 17 Abs. 2 HVwKostG kann nämlich das fachlich zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen anordnen, dass für bestimmte Arten von Amtshandlungen von der Erhebung von Kosten ganz oder zum Teil abzusehen ist, wenn sie unbillig erscheint oder dem öffentlichen Interesse widerspricht. Darüber hinaus kann gem. § 17 Abs.1 HVwKostG die Behörde, welche die Kosten festsetzt, diese ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
Bei Wanderveranstaltungen dürfte im Regelfall von einer Kostenerhebung aus Billigkeitsgründen abzusehen sein.
Hessen-Forst ist aus dem Ruder gelaufen.