26.06.2023, 15:11
Wir haben alle Fraktionen im Hessischen Landtag gebeten, sich für die Kostenfreie Nutzung des hessischen Staatswaldes bei Wandertagen von gemeinnützigen Vereinen einzusetzen.
Die Landtagsfraktion der CDU lehnt eine Unterstützung ab. Viel Mühe hat sich dabei der forstpolitische Sprecher der CDU, Sebastian Müller, nicht gemacht.
Das Schreiben strotzt vor Fehler:
Es geht nicht um die „Herzbachtalwanderung“! Die Wanderfreunde Hatzbachtal richten seit 1984 immer an Chrisi Himmelfahrt einen Wandertag im Hatzbachtal aus. Deshalb heißt die Wanderung auch „Hatzbachtalwanderung“!!!
Darum geht es aber auch nicht. Es geht darum, dass es nicht sein kann, dass der Landesbetrieb Hessen-Forst 297,50 Euro Nutzungspauschale für Wandertage im Staatswald nimmt.
Diese Kosten rechtfertigt die CDU folgendermaßen:
„Organisierte Veranstaltungen mit mehreren hundert Teilnehmern gehen über das allgemeine Betretungsrecht hinaus und müssen daher geplant und organisiert werden. Der Landesbetrieb hat für diese Maßnahmen zweifellos einen Aufwand - und ein solcher muss, wie jede andere Verwaltungsdienstleistung auch, grundsätzlich kostendeckend mit einer Gebühr belegt werden, die sich in der Höhe nach dem entsprechenden Aufwand richtet und dabei den Umfang des kommerziellen Charakters der jeweiligen Veranstaltung berücksichtigen muss. Dabei ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren die Verwaltung darf also nicht differenzieren zwischen Veranstaltungen, die uns ,,gefallen" und solchen, die uns ,,weniger gefallen“, sondern muss ihre Kostenentscheidungen an konkreten und objektiven Kriterien ausrichten.“
Es stimmt nicht, dass jede Verwaltungsdienstleistung grundsätzlich kostendeckend mit einer Gebühr belegt werden muss. Das steht dazu in § 3 Abs. 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG):
„Die Gebühr darf den Verwaltungsaufwand nur dann unterschreiten (Kostenunterschreitungsverbot), wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit erforderlich ist oder wenn die Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung belastend wirkt. Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zu der Amtshandlung stehen.“
Was wir fordern ist ein Verzicht „aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit“ und dies ist nach dieser Norm möglich. Hierauf haben wir auch bereits in unserem Schreiben hingewiesen.
Außerdem steht die Gebühr in einem krassen Missverhältnis zu der Amtshandlung.
Für die Genehmigungen von Wandertagen wurden ursprünglich keine Gebühren erhoben. Nach Gründung des Landesbetriebs Hessen-Forst in 2001 wurden dann irgendwann eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro erhoben. Ab 2009 wurde dann ein „Nutzungsentgelt“ in Höhe von 50,00 Euro erhoben. In 2017 wurde diese Gebühr dann auf 297,50 Euro angehoben. Wie ist diese Vervielfachung begründet?
Und dann ist da noch § 17 HVwKostG:
„Billigkeitsregelungen
(1) Die Behörde, welche die Kosten festsetzt, kann diese ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen anordnen, dass für bestimmte Arten von Amtshandlungen von der Erhebung von Kosten ganz oder zum Teil abzusehen ist, wenn sie unbillig erscheint oder dem öffentlichen Interesse widerspricht.“
Eine solche Billigkeitsregelung gab es früher: Der damalige zuständige Hessische Staatsminister Jörg Jordan (SPD) hat 1991 zu Wanderveranstaltungen im Wald angeordnet (Staatsanzeiger für das Land Hessen 35/1991 vom 2. September 1991, Seite 2018f. Ziffer 788):
„Im Hinblick auf die besondere gesellschafts- und gesundheitspolitische Bedeutung des Sports, den hohen Freizeitwert derartiger Veranstaltungen und mit Rücksicht auf den i. d. R. gemeinnützigen Charakter der veranstaltenden Vereine bitte ich, die oben genannten Veranstaltungen im Staatswald des Landes unentgeltlich zu gestatten und zu unterstützen.“
So sollte es wieder sein!
Außerdem erhebt der Landesbetrieb Hessen-Forst keine Gebühr im gebührenrechtlichen Sinn. Hessen-Forst prüft den Antrag, nimmt einen Mustervertrag und schickt den dann an den Antragsteller. Der kann den Knebelvertrag dann unterschreiben und verpflichtet sich zur Zahlung von 297,50 Euro. Oder er unterschreibt nicht: Dann war die schöne Arbeit von Hessen-Forst umsonst. Es werden keine Gebühren erhoben, obwohl der ganze Aufwand für Hessen-Forst dann schon erledigt ist.
Die Wanderfreunde Hatzbachtal haben auch keine Landeszuweisung für eine Toilette bekommen.
Von der CDU im Hessischen Landtag ist also nicht mehr viel zu erwarten.
Daher gilt weiterhin:
Jede Stimme zählt! Je mehr, desto besser!