29.05.2023, 12:13
Die Wanderfreunde Hatzbachtal richten bereits seit 1984 alljährlich an Christi Himmelfahrt die Hatzbachtalwanderung aus. Seit jeher führten die Wanderstrecken zum überwiegenden Teil durch die großen Waldgebiete um Hatzbach und Wolferode.
Früher wurden die Wanderveranstaltungen nur direkt beim zuständigen Revierförster in Wolferode angemeldet. Später dann beim Forstamt in Rauschenberg in Bracht. Für die Genehmigungen wurden keine Gebühren erhoben.
Nach Gründung des Landesbetriebs Hessen-Forst in 2001 wurden später dann die Genehmigungen durch das Forstamt Kirchhain erteilt. Für die Nutzung der Waldwege einschließlich der Ausschilderung der Wanderstrecken und der Einrichtung von Pausenstellen erhob das Forstamt Kirchhain in den folgenden Jahren eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro.
Ab 2009 wurde dann ein „Nutzungsentgelt“ in Höhe von 50,00 Euro erhoben. Diese Gebühr beruhte auf eine verwaltungsinterne Geschäftsanweisung „Veranstaltungen im Wald“ vom 01.11.2008. Dort war in Ziffer 4.4 1 geregelt, dass für erlaubnispflichtige Veranstaltungen ein „Nutzungsentgelt“ in Höhe von 50,00 Euro zu „vereinbaren“ ist. Darin waren die Kosten des Verwaltungsaufwandes für Erteilung der Erlaubnis und die Abnahme nach Durchführung enthalten. Ferner umfasste dieses Nutzungsentgelt auch die Wegbenutzung mit Kfz zur Beschilderung, Besetzung von Kontrollposten oder Abbaumaßnahmen. Wurde bei erlaubnispflichtigen Veranstaltungen ein Startgeld erhoben und betrugen die Startgeldeinnahmen insgesamt mindestens 2.500,00 Euro, dann sollte das „Nutzungsentgelt“ 10 Prozent der Startgeldeinnahmen betragen. Wurde der Staatswald nur teilweise in die Wanderstrecken einbezogen, erfolgte eine entsprechende prozentuale Reduktion. Da die Startgeldeinnahmen bei den Internationalen Hatzbachtalwanderungen deutlich unter 2.500,00 Euro lagen, hatten die Wanderfreunde Hatzbachtal in der Vergangenheit lediglich den Sockelbetrag in Höhe von 50,00 Euro zu entrichten.
Die Kosten waren also bei 50,00 Euro gedeckelt.
Dies änderte sich dann 2016 mit der hier am 27.05.2023 geleakten „Geschäftsanweisung Nr.: 04/2016 -N 55.7 Sport und Veranstaltungen im Wald“. Von da an sind 297,50 Euro "Nutzungspauschale" für einen Wandertag ab 200 Teilnehmer fällig.