Region: Hessen
Tierschutz

Verbot von Totfangfallen, schwere Verletzung des Tierschutzgesetzes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Hessischen Landtag

2.456 Unterschriften

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

2.456 Unterschriften

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Neuigkeiten

01.11.2018, 01:11

Liebe Unterstützende,
der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 12 Monate nach Ende der Unterschriftensammlung keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass die Petition nicht eingereicht oder übergeben wurde.

Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
Ihr openPetition-Team


02.05.2017, 02:16

Ergänzung


Neuer Petitionstext: Die Fallenjagd, insbesondere die Jagd mit Totfangfallen ist grausam, barbarisch, ein schwerer Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Erlaubt und legal im Jagdgesetz verankert bleiben bisher leider immer noch Totfangfallen wie der Schwanenhals zur Fuchs und Dachs jagd unter Erfüllung folgender Voraussetzungen: Bügelfangeisen mit zwei Halbrundbügeln und einer oder zwei Spannfedern, die ausschließlich über den abzug des Köders ausgelöst werden; in geschlossenen Räumen, Fangbunkern oder Fanggärten aufgestellt werden, sodass keine Gefahr für Menschen ausgeht; unverwechselbar gekennzeichnet sind um dem Eigentümer zugeordnet werden zu können; vorgegebene Mindestklemmkräfte erreichen. So sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass Haustiere wie Katzen oder Hunde der Falle anheim fallen, jedoch ist dies nicht auszuschließen und nicht immer werden die Fallen in vorgegebener weise installiert. Es bleibt nicht sicher berechenbar welches Tier letztendlich in die Falle gerät. Hauskatze oder Hund können ebenso in der Falle verenden wie andere Wildtiere. Verboten sind LEDIGLICH Fallen die: Alle durch tritt, druck oder Berührung auslösen; Knüppel-/Scherenfallen; Marderschlagbäume; Fallen nach Conibear-Bauart.
Daher ist es längst überfällig diese grausame und veraltete Jagdmethode endlich auch in Hessen zu verbieten.
Das Tierschutzgesetz schreibt ganz klar:
,, § 4
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat."
Den -Den Tieren werden bei der Fallenjagd vermeidbare und unzumutbare Schmerzen über eine Zeit von teils mehreren Tagen zugemutet, ebenso werden ihnen schwere Verstümmelungen und Wunden zugefügt.
zugefügt.-
,,§ 6
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. "
Genau -Genau solche Verstümmelungen und abgetrennte Gliedmaße ohne Betäubung und Notwendigkeit werden in kauf genommen.
genommen.-
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Ein -Ein Verbot ist legitim.
legitim.
Lasst Recht ergehen und das Gesetz anwendung finden!
Auch Wildtiere haben Rechte, ebenso ist bekannt durch Forschung, dass die Jagd auf Beutegreifer aus Ökologischer Sicht keinen Sinn macht, da die Population sich selbst reguliert- bejagung führt zu Überpopulation, durch Zerstörung der Familienverbände und der plötzlichen drastischen dezimierung im Gebiet bekommen die verbliebenen Füchse zur natürlichen Bestandserhaltung mehr Nachkommen- die Profitöre sind allein die Jäger, welche ihrem Blutsport ungehindert und ohne Nutzen oder Begründung weiterführen können



02.05.2017, 00:45

Ergänzung zum Jagdgesetz


Neuer Petitionstext: Die Fallenjagd, insbesondere die Jagd mit Totfangfallen ist grausam, barbarisch, ein schwerer Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Noch dazu Erlaubt und legal im Jagdgesetz verankert bleiben Totfangfallen wie der Schwanenhals zur Fuchs und Dachs jagd unter Erfüllung folgender Voraussetzungen: Bügelfangeisen mit zwei Halbrundbügeln und einer oder zwei Spannfedern, die ausschließlich über den abzug des Köders ausgelöst werden; in geschlossenen Räumen, Fangbunkern oder Fanggärten aufgestellt werden, sodass keine Gefahr für Menschen ausgeht; unverwechselbar gekennzeichnet sind um dem Eigentümer zugeordnet werden zu können; vorgegebene Mindestklemmkräfte erreichen. So sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass Haustiere wie Katzen oder Hunde der Falle anheim fallen, jedoch ist dies nicht auszuschließen und nicht immer werden die Fallen in vorgegebener weise installiert. Es bleibt nicht sicher berechenbar welches Tier letztendlich in die Falle gerät. Hauskatze oder Hund können ebenso in der Falle verenden wie andere Wildtiere. Verboten sind LEDIGLICH Fallen die: Alle durch tritt, druck oder Berührung auslösen; Knüppel-/Scherenfallen; Marderschlagbäume; Fallen nach Conibear-Bauart.
Daher ist es längst überfällig diese grausame und veraltete Jagdmethode endlich auch in Hessen zu verbieten.
,, § 4
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat."
Den Tieren werden bei der Fallenjagd vermeidbare und unzumutbare Schmerzen über eine Zeit von teils mehreren Tagen zugemutet, ebenso werden ihnen schwere Verstümmelungen und Wunden zugefügt.
,,§ 6
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. "
Genau solche Verstümmelungen und abgetrennte Gliedmaße ohne Betäubung und Notwendigkeit werden in kauf genommen.
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Ein Verbot ist legitim.



01.05.2017, 22:05

Rechtschreibung


Neuer Titel: Verbot von Totschlagfallen, Totfangfallen, schwere Verletzung des Tierschutzgesetzes


Neuer Petitionstext: Die Fallenjagd, insbesondere die Jagd mit Totschlagfallen Totfangfallen ist grausam, barbarisch, ein schwerer Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Noch dazu ist nicht berechenbar welches Tier letztendlich in die Falle gerät. Hauskatze oder Hund können ebenso in der Falle verenden wie andere Wildtiere. Daher ist es längst überfällig diese grausame und veraltete Jagdmethode endlich auch in Hessen zu verbieten.
,, § 4
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat."
Den Tieren werden bei der Fallenjagd vermeidbare und unzumutbare Schmerzen über eine Zeit von teils mehreren Tagen zugemutet, ebenso werden ihnen schwere Verstümmelungen und Wunden zugefügt.
,,§ 6
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. "
Genau solche Verstümmelungen und abgetrennte Gliedmaße ohne Betäubung und Notwendigkeit werden in kauf genommen.
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Ein Verbot ist legitim.


Neue Begründung: Totschlagfallen
Totfangfallen
,, Totschlagfallen sollen zwar sofort töten, in der Praxis werden die Tiere stattdessen jedoch oftmals schwer verletzt, und viele von ihnen sterben aufgrund von abgetrennten Gliedmaßen, Trümmerbrüchen oder zerquetschten Körperteilen einen langsamen und schmerzhaften Tod. So fanden Spaziergänger im Juni 2016 in Dornhan einen jungen Fuchs, der mit einer Pfote in einer Totschlagfalle festhing. Die scharfen Kanten der Falle trennten ihm letztendlich das Bein ab [27]. In Baden-Württemberg, Berlin, Nordrhein-Westfalen und im Saarland sind die Fallen aus Tierschutzgründen bereits weitgehend verboten bzw. unter Genehmigungsvorbehalt gestellt. In den meisten Bundesländern sind die tierquälerischen Fanggeräte jedoch noch immer erlaubt und werden von den Jägern zur Fuchsjagd eingesetzt."
aus : fuchsjagd-stoppen.de/



01.05.2017, 20:58

Rechtschreibung


Neuer Petitionstext: Die Fallenjagd, insbesondere die Jagd mit Totschlagfallen ist grausam, barbarisch, ein schwerer Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Noch dazu ist nicht berechenbar welches Tier letztendlich in die Falle gerät. Hauskatze oder Hund können ebenso in der Falle verenden wie andere Wildtiere. Daher ist es längst überfällig diese grausame und veraltete Jagdmethode endlich auch in Hessen zu verbieten.
,, § 4
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat."
Den Tieren werden bei der Fallenjagd vermeidbare und unzumutbare Schmerzen über eine Zeit von teils mehreren Tagen zugemutet, ebenso werden ihnen schwere Verstümmelungen und Wunden zugefügt.
,,§ 6
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. "
Genau solche Verstümmelungen und abgetrennte Gliedmaße ohne Betäubung und Notwendigkeit werden in kauf genommen.
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Ein Verbot ist ist legitim.



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