Region: Bayern
Bürgerrechte

Stoppt die Behandlung bürgerrelevanter, öffentlicher Themen „hinter verschlossenen Türen"

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Bayerischer Landtag

50 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

50 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet Mai 2023
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht am 05.06.2023
  4. Dialog
  5. Beendet

Neuigkeiten

10.05.2023, 18:50

Ergänzung zum besseren Verständnis:
Der Begriff "Gemeinderat" beinhaltet in Städten den Stadtrat, in Marktgemeinden den Marktgemeinderat (nach Art. 30 GO Bayern). Es sind also nicht nur kleine ländliche Gemeinden betroffen.

Ergänzung der aktuellen Rechtslage: Die Bürgerschaft kann auf nichtöffentliche Sitzungsthemen keinen Einfluss nehmen. Die Überprüfung, ob ein Ausschlussgrund für eine nichtöffentliche Behandlung vorliegt, obliegt allein der behördlichen Kommunalaufsicht.


Neuer Petitionstext:

Artikel 52 der Gemeindeordnung für Bayern begrenzt nichtöffentliche Themen in GemeinderatssitzungenGemeinderats/-Stadtratssitzungen auf ein Minimum. Wortlaut Art.52 Abs. 2 GO Bayern:

„Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen.“

Stoppen Sie die Behandlung bürgerrelevanter, öffentlich abzuhaltender Diskussionen „hinter verschlossenen Türen“,

a) indem Sie ein gesetzliches Kontrollinstrument installieren, das es besorgten Bürger*innen ermöglicht, gegen Nichteinhaltung von Artikel 52, Satz 2 BayGO vorzugehen und

b) indem Sie die rechtlichen Konsequenzen für Bürgermeister*innen und den GemeinderatGemeinde-/Stadtrat verschärfen, wenn öffentlichkeitsrelevante Themen (z.B. Bau eines Bürgerzentrums) nichtöffentlich behandelt und erst zur Beschlussvorlage in den öffentlichen Sitzungsteil genommen werden.



Neue Begründung:

„Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des Gemeinderechts. Er ist im demokratischen Rechtsstaat eines der wichtigsten Mittel, das Interesse der Bürgerschaft an der Selbstverwaltung zu wecken und zu erhalten. Er hat die Funktion, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie die Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen; es soll so bereits der Anschein vermieden werden, dass "hinter verschlossenen Türen" unsachliche Motive für die Entscheidung maßgebend gewesen sein könnten.“ (Zitatende – aus einem Urteil des VGH Baden Württemberg vom 13.08.2018 mit AZ 3 S 1465/18)

Wir sehen aktuell eine besorgniserregende Entwicklung dahingehend, dass unbequeme Themen von Bürgermeister*innen in den nichtöffentlichen Sitzungsteil gelegt werden. Die Mandatsträger*innen berufen sich auf ihr Mandat, von der Bürgerschaft gewählt und deshalb auch für die Bürgerschaft entscheiden zu können. Es ist den Bürgermeister*innen anscheinend nicht bekannt, dass unsere Gemeindeordnung in Bayern die nichtöffentliche Behandlung von Themen nur ausnahmsweise zulässt. An fast jede Gemeinderatssitzung schließt sich ein nichtöffentlicher Sitzungsteil an. Da diese Themen der Verschwiegenheitsklausel unterliegen, ist es reiner „Zufall“, dass wir im eigenen Landkreis von bürgerrelevanten Themen im nichtöffentlichen Sitzungsteil erfahren haben. Man beruft sich auf das Totschlagargument: „Des hammer scho immer so gmachd“.

Die aktuelle Rechtsprechung gibt der Bürgerschaft keine Möglichkeit, Einfluss zu nehmen, was öffentlich und was nichtöffentlich behandelt wird. Die Überprüfung, ob ein Ausschlussgrund für eine nichtöffentliche Behandlung vorliegt, obliegt allein der behördlichen Kommunalaufsicht. Demokratie geht anders - sie lebt von Diskussion und Mitsprache.


Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 10 (10 in Bayern)


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