03.08.2023, 14:20
Ich habe die Fristen verändert, da diese inzwischen ein bisschen verlängert wurden, von 2026 auf 2027.
Neue Begründung:
Mit dem Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention sind Träger der
Kindertagesbetreuung aufgefordert, Rahmenbedingungen für die gemeinsame Bildung und
Erziehung aller Kinder in den jeweiligen Einrichtungen zu schaffen und sicherzustellen. Das
Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) und das seit dem 1. Januar 2020 in Kraft getretene
Bundesteilhabegesetz (BTHG) bilden die Grundlage für den finanziellen Rahmen
entsprechender Angebote. (1)
Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen sollen demnach schrittweise in das System der
Regel-Kitas übergehen. Im Umkehrschluss muss sichergestellt sein, dass sich Regel-Kitas
weiter öffnen und in die Lage versetzt werden, auch Kinder mit besonders hohem
Förderbedarf aufnehmen zu können.
Im Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX haben die Vertragsparteien vereinbart, die
Leistungserbringung in heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen in NRW zunächst
auf der Basis der bisherigen Regelungen fortzuführen.
Gleichzeitig besteht die vertraglich vereinbarte Absicht, in einer Arbeitsgruppe der
gemeinsamen Kommission Regelungen zu vereinbaren, die es ermöglichen,
heilpädagogische Leistungen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in KiBiz-Einrichtungen
sicherzustellen (evtl. durch eine "gepoolte" Basisleistung II).
Ziel ist, dass der Umstellungsprozess in KiBiz-finanzierten Einrichtungen bis zum
Jahresende 20262027 abgeschlossen ist und ab dem 1. August 20272028 Wirkung entfaltet. In
Einzelfällen kann die Umstellung um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
Im Rahmen der BTHG-Umsetzung sollte besonderes Augenmerk auf die heilpädagogischen Gruppen und Einrichtungen, in denen ausschließlich Kinder mit Behinderung betreut
werden, gelegt werden. Denn vor allem in diesem Kontext muss der Verpflichtungserklärung
aus der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung getragen werden, wonach Menschen mit Behinderung innerhalb des allgemeinen Bildungssystems zu unterstützen sind und nicht in exklusiven Einrichtungen ausgeschlossen werden. Dieser Bildungsanspruch soll nun auch für Kinder mit besonders hohem Betreuungsbedarf - z. B. Kinder mit schweren, mehrfachen Behinderungen - in Regel-Kindertageseinrichtungen verwirklicht werden. Diese Kinder werden aktuell noch, meist exklusiv, in heilpädagogischen Gruppen und Einrichtungen
betreut, mit kleinen Gruppensettings, besonderen baulichen Gegebenheiten, erhöhten Personalschlüsseln und multiprofessionellen Teams.
In den Verhandlungen zum Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX wurde deutlich, dass
alle Vertragspartner darin bestrebt sind, diese besonderen Bedarfe grundsätzlich in allen
Regelangeboten bedienen zu können. Dadurch können Kinder mit und ohne Behinderung
gemeinsam betreut und gefördert werden, unabhängig von dem jeweiligen Förderbedarf.
Hierzu bedarf es aber Rahmenbedingungen, die eine bedarfsdeckende Leistungserbringung
möglichst im Lebensumfeld der Kinder sicherstellen. Familienorientierung, Wohnortnähe und Verzahnung der Teilhabeleistungen nach SGB IX mit den Leistungen des SGB VIII sind
dabei konstitutive Elemente, die besondere Anforderungen an die Bedarfsfeststellung,
Leistungsgewährung und die Leistungserbringung stellen.
Diese Rahmenbedingungen zu entwickeln und die vorhandenen Systeme in die neue
Ausrichtung zu überführen, muss sorgfältig vorbereitet und begleitet werden. Es muss ge-
währleistet werden, dass es nicht zu einer Leistungsunterbrechung bzw. zu einem Quali-
itätsverlust bei der Betreuung von Kindern mit besonders hohem Förderbedarf kommt. (2)
Quellen:
(1)https://www.lvr.de/de/nav_main/jugend_2/kinderundfamilien/tageseinrichtungenfrkinder/fachthemen/integration_inklusion/integrationinklusion_1.jsp
(2)https://www.bthg.lvr.de/de/kinder-jugendliche/kindertagesbetreuung/wie-geht-es-mit-den-heilpadagogischen-kitas-weiter/
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 1 (1 in Nordrhein-Westfalen)