26.07.2021, 13:33
Änderungen von gestern wurden im oberen Abschnitt nicht vollständig übernommen und sind jetzt angepasst.
Neuer Petitionstext:
Stoppt das Schießstandsterben in Bayern...für die Jäger und Sportschützen unseres Landes!
Die Bayerische Regierung wird gebeten, in der 20. Legislaturperiode eine Bundesratsinitiative zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zu initiieren, mit der die Schießausbildung der Jagdanwärter und Jäger bundeseinheitlich und verlässlich geregelt wird. Dazu gehört die Schaffung bzw. der Erhalt geeigneter Schießanlagen auf verlässlicher unternehmerischer Basis.Basis verlässlich geregelt wird.
Nirgendwo wird die Brauchtumspflege so beharrlich betrieben wie in bayerischen Schützenvereinen. Um diese Kultur und Tradition aufrechtzuerhalten, müssen unser Schießstände erhalten bleiben.
Schießanlagen geraten nicht selten in den Fokus von Anwohnern, die sich durch vermeintlichen Schießlärm gestört fühlen. Gelegentliches knallen kann aus Sicht eines Menschen als viel störender empfunden werden, als ein kontinuierlicher Geräuschpegel.
Behörden neigen erfahrungsgemäß dazu, Bürgern unreflektiert Recht zu geben und die Betreiber von Schießanlage mit mehr und mehr Auflagen zu überziehen. Dabei scheint es ihnen nicht selten völlig egal zu sein, ob der Unternehmer, der die Anlage betreibt, dabei an die Grenzen der Wirtschaftlichkeit getrieben wird.
Selbstverständlich ist den Belangen derer, die mit Jagd und Schießen nichts „am Hut“ haben, in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Andererseits muss es:
- für die Ausübung der Jagd, die gesetzlich als solche und nicht nur hinsichtlich einzelner Verfahrensfragen geregelt ist, eine Verlässlichkeit für Jäger im Hinblick auf deren Schießausbildung geben.
- für die Sportschützen eine Möglichkeit geben Ihren Sport nachzugehen und die Tradition und Kultur aufrechtzuerhalten.
- für die Berufswaffenträger eine Möglichkeit geben Ihre Schießfertigkeiten zu erhalten und zu verbessern.
Hierzu ist es erforderlich, eine diesbezügliche Verhältnismäßigkeit gesetzlich so zu definieren, dass sie über die Beschwerden Einzelner hinaus Geltung besitzt.
Eine solche Regelung sollte sich optimaler Weise in einer der einschlägigen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, hier insbesondere auch der 4. und 18. BImSchV sowie der Schießstandrichtlinien niederschlagen.
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 4.014 (3.605 in Bayern)