19.08.2024, 17:16
Die Verlängerung der Laufzeit der Petition begründen wir durch die anstehenden Veränderungen der politischen Situation durch die Landtagswahlen.
Neues Zeichnungsende: 01.06.2025
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 2.079
19.08.2024, 17:16
Die Verlängerung der Laufzeit der Petition begründen wir durch die anstehenden Veränderungen der politischen Situation durch die Landtagswahlen.
Neues Zeichnungsende: 01.06.2025
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 2.079
23.07.2024, 12:18
Der 31.10.24 wurde ursprünglich als Lufdauer angeben und hatte sich durch das zuerst eingesetzte Quorum auf den 31.08. verändert,
was zu früh ist.
Neues Zeichnungsende: 31.10.2024
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 1.937
09.07.2024, 08:50
Neues Zeichnungsende: 31.08.2024
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 1.190
08.06.2024, 08:25
Die URL waren in der Petition noch nicht eingefügt.
Neuer Petitionstext:
Wir fordern die Änderung des Sächsischen Waldgesetzes:
Vor zwei Jahren wurde eine Waldfläche mitten in der Stadt Dresden am Holunderweg von insgesamt 1,2 ha aufgrund einer Regelungslücke zwischen den kommunalen Gehölzschutzsatzungen und dem Sächsischen Waldgesetz vom Privateigentümer komplett abgeholzt. Es handelte sich um einen Hochwald mit über 200 Laubbäumen, zu denen Robinen, Ahorne Buchen und Eichen gehörten, die teilweise bis zu 100 Jahre alt waren.
Die Abholzung war möglich, da innerstädtischer Wald unter das Sächsische Waldgesetz fällt, in dem in §19 Abs. 3 (www.revosax.sachsen.de/vorschrift/5405-SaechsWaldG#p19) geregelt ist, dass erst ab einer Fläche von 2 ha eine Genehmigung für Kahlhiebe erforderlich ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Wald im innerstädtischen, urbanen Bereich liegt oder nicht. Dies bedeutet, dass auch Waldflächen mitten in Dresden und auch in allen anderen sächsischen Kommunen bis zu einer Fläche von 2 ha nicht unter Schutz gestellt sind und genehmigungslos abgeholzt werden können.
Diese Regelung und das daraus resultierende Vorgehen steht im Widerspruch zur kommunalen Gehölzschutzsatzung, die in Dresden wie auch in vielen anderen sächsischen Kommunen gilt. Sie besagt, dass jeder Baum ab einem Stammumfang von 30 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Erdboden, besonders schützenswert ist. Wald ist hierbei aber ausgeschlossen, weil Wald unter das Sächsische Waldgesetz fällt. Damit entsteht eine Schutzlücke.
Wir, die Bürgerinitiative „Wäldchen am Holunderweg“ als Verfasser dieser Petition, fordern daher die Schließung dieser Regelungslücke zwischen den kommunalen Gehölzschutzsatzungen und dem Sächsischen Waldgesetz, um auch kleine Waldflächen mit weniger als 2 ha, und das ist in Stadtgebieten der typische Normalfall, wirkungsvoll unter Schutz zu stellen. Wir fordern im Sinne eines klimaangepassten Waldschutzes die Landesregierung Sachsens auf, diese Regelungslücke möglichst schnell zu schließen, um Schaden von unseren Kommunen und deren innerstädtischen Wäldern abzuwenden und diese als Lebensraum für Pflanzen, Tiere und Menschen zu bewahren.
Wir fordern, dass derartige Waldflächen verbindlich nach den Regeln einer guten forstwirtschaftlichen Praxis zu pflegen und zu bewirtschaften sind und bereits gerodete Flächen ebenfalls verbindlich nach diesen Regeln wieder herzustellen sind. Ziel ist eine naturnahe, schonende Bewirtschaftung.
Die Gründe für unsere Petition sind folgende:
08.06.2024, 08:19
Bei Punkt 6) stimmte der Artikel noch nicht. Vorher hatte ich Art. 2 GG Abs. 2 geschrieben. Es ist aber Art. 14 GG Abs. 2 (die URL stimme).
Freundliche Grüße,
Julia Rüttnauer
Neues Zeichnungsende: 31.08.2024
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 114 (103 in Sachsen)
08.06.2024, 08:18
Bei Punkt 6) stimmte der Artikel noch nicht. Vorher hatte ich Art. 2 GG Abs. 2 geschrieben. Es ist aber Art. 14 GG Abs. 3 (die URL stimme).
Freundliche Grüße,
Julia Rüttnauer
Neuer Petitionstext:
Wir fordern die Änderung des Sächsischen Waldgesetzes: Waldgesetzes:
Vor zwei Jahren wurde eine Waldfläche mitten inWaldfläche mitten in der Stadt Dresden amDresden am Holunderweg vonHolunderweg von insgesamt 1,2 ha aufgrund einer Regelungslücke zwischen den kommunalen Gehölzschutzsatzungen und dem Sächsischen Waldgesetz vom Privateigentümer komplett abgeholzt. Esabgeholzt. Es handelte sich um einen Hochwald mit über 200 Laubbäumen, zu denen Robinen, Ahorne Buchen und Eichen gehörten, die teilweise bis zu 100 Jahre alt waren. waren.
Die Abholzung war möglich, da innerstädtischer Wald unter das Sächsische Waldgesetz fällt, in dem in §19 Abs. 3 geregelt ist, dass erst ab einer Fläche von 2 ha eine Genehmigung für Kahlhiebe erforderlich ist. Dabeiist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Wald imWald im innerstädtischen, urbanen Bereich liegt oder nicht. Diesnicht. Dies bedeutet, dass auch Waldflächen mitten in Dresden und auch in allen anderen sächsischen Kommunen bis zu einer Fläche von 2 ha nicht unter Schutz gestellt sind und genehmigungslos abgeholzt werden können.
Diese Regelung und das daraus resultierende Vorgehen steht im Widerspruch zur kommunalen Gehölzschutzsatzung, die in Dresden wie auch in vielen anderen sächsischen Kommunen gilt. Sie besagt, dass jeder Baum ab einem Stammumfang von 30 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Erdboden, besonders schützenswert ist. Wald ist hierbei aber ausgeschlossen, weil Wald unter das Sächsische Waldgesetz fällt. Damit entsteht eine Schutzlücke.
Wir, dieWir, die Bürgerinitiative „Wäldchen am Holunderweg“ als Verfasser dieser Petition, fordern daher die Schließung dieser Regelungslücke zwischen den kommunalen Gehölzschutzsatzungen und dem Sächsischen Waldgesetz, umWaldgesetz, um auch kleine Waldflächen mit weniger als 2 ha, und das ist in Stadtgebieten der typische Normalfall, wirkungsvoll unter Schutz zu stellen. Wirstellen. Wir fordern im Sinne eines klimaangepassten Waldschutzes die Landesregierung Sachsens auf, diese Regelungslücke möglichstRegelungslücke möglichst schnell zuschnell zu schließen, um Schaden von unseren Kommunen und deren innerstädtischen Wäldern abzuwenden und diese als Lebensraum für Pflanzen, Tiere und Menschen zu bewahren. bewahren.
Wir fordern, dass derartige Waldflächen verbindlich nach den Regeln einer guten forstwirtschaftlichen Praxis zu pflegen und zu bewirtschaften sind und bereits gerodete Flächen ebenfalls verbindlich nach diesen Regeln wieder herzustellen sind. Zielsind. Ziel ist eine naturnahe, schonende Bewirtschaftung. Bewirtschaftung.
Die Gründe für unsere Petition sind folgende: folgende:
05.06.2024, 15:39
Wir sind von OpenPetition aufgefordert worden die URL zu den Gesetzen hinzuzufügen und eine e.V. als Organisation anzugeben.
Da wir mit den Dresdner Stadtgärten e.V. kooperieren und auch dort Mitglied sind, habe ich diese hinzugefügt.
Ist jetzt alles soweit in Ordnung?
Freundliche Grüße,
Julia Rüttnauer
Neuer Petitionstext:
Wir fordern die Änderung des Sächsischen Waldgesetzes:
Vor zwei Jahren wurde eine Waldfläche mitten in der Stadt Dresden am Holunderweg von insgesamt 1,2 ha aufgrund einer Regelungslücke zwischen den kommunalen Gehölzschutzsatzungen und dem Sächsischen Waldgesetz vom Privateigentümer komplett abgeholzt. Es handelte sich um einen Hochwald mit über 200 Laubbäumen, zu denen Robinen, Ahorne Buchen und Eichen gehörten, die teilweise bis zu 100 Jahre alt waren.
Die Abholzung war möglich, da innerstädtischer Wald unter das Sächsische Waldgesetz fällt, in dem in §19 Abs. 3 (www.revosax.sachsen.de/vorschrift/5405-SaechsWaldG#p19) geregelt ist, dass erst ab einer Fläche von 2 ha eine Genehmigung für Kahlhiebe erforderlich ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Wald im innerstädtischen, urbanen Bereich liegt oder nicht. Dies bedeutet, dass auch Waldflächen mitten in Dresden und auch in allen anderen sächsischen Kommunen bis zu einer Fläche von 2 ha nicht unter Schutz gestellt sind und genehmigungslos abgeholzt werden können.
Diese Regelung und das daraus resultierende Vorgehen steht im Widerspruch zur kommunalen Gehölzschutzsatzung, die in Dresden wie auch in vielen anderen sächsischen Kommunen gilt. Sie besagt, dass jeder Baum ab einem Stammumfang von 30 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Erdboden, besonders schützenswert ist. Wald ist hierbei aber ausgeschlossen, weil Wald unter das Sächsische Waldgesetz fällt. Damit entsteht eine Schutzlücke.
Wir, die Bürgerinitiative „Wäldchen am Holunderweg“ als Verfasser dieser Petition, fordern daher die Schließung dieser Regelungslücke zwischen den kommunalen Gehölzschutzsatzungen und dem Sächsischen Waldgesetz, um auch kleine Waldflächen mit weniger als 2 ha, und das ist in Stadtgebieten der typische Normalfall, wirkungsvoll unter Schutz zu stellen. Wir fordern im Sinne eines klimaangepassten Waldschutzes die Landesregierung Sachsens auf, diese Regelungslücke möglichst schnell zu schließen, um Schaden von unseren Kommunen und deren innerstädtischen Wäldern abzuwenden und diese als Lebensraum für Pflanzen, Tiere und Menschen zu bewahren.
Wir fordern, dass derartige Waldflächen verbindlich nach den Regeln einer guten forstwirtschaftlichen Praxis zu pflegen und zu bewirtschaften sind und bereits gerodete Flächen ebenfalls verbindlich nach diesen Regeln wieder herzustellen sind. Ziel ist eine naturnahe, schonende Bewirtschaftung.
Die Gründe für unsere Petition sind folgende:
1. Waldflächen sollten grundsätzlich, möglichst zahlreich in Deutschland erhalten und als Ökosystem geschützt werden.
2. Der Klimawandel schreitet schneller voran als gedacht und der Beitrag der Wälder in ihrer klimaregulierenden Wirkung und Hitzereduktion ist essentiell.
3. Um die gesetzten Ziele im Klimaschutz zu erreichen, sind die positiven Wirkungen des Waldes wie Klimaregulation, Sauerstoffproduktion, CO2-Reduktion, Luft- und Wasserfilterung, Bodenschutz und Biodiversität unverzichtbar und müssen gesichert werden.
4. Jedes Waldgebiet ist zudem ein wertvolles Naherholungsgebiet in der Stadt.
5. Alte herkömmliche Methoden der Forstwirtschaft, damit einhergehende juristische Denkweisen und ertragsmaximierende Bewirtschaftungsweisen des Waldes funktionieren nicht mehr in Zeiten des Klimawandels. Ein „Weiter so“ ist angesichts der Klimadatenlage fahrlässig. Es gilt daher in ganz Sachsen auch jede noch so kleine Waldfläche zu schützen.Dafür brauchen wir eine klimaangepasste Fortwirtschaft und juristisch neue Denkweisen und innovative Gesetze.
6. Art. 2 GG Abs. 2 (www.bundestag.de/gg/grundrechte) besagt, dass „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen“. Fällt ein Privateigentümer eines Waldes viele Bäume, hat dies eine Wirkung auf die natürliche Lebensgrundlage der gesamten Gesellschaft. Insofern tragen Privatpersonen, die Wald besitzen Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen von uns allen. Wir fordern deshalb schärfere Standards für ein naturnahes, schonendes Waldmanagement für das „Privateigentum“ Wald.
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