06.05.2019, 14:01
Die Weiße Zone Rhön e. V. hat gegen die Norm in der Bayerischen Gemeindeordnung, welche den Einbau funkender Wasserzähler regelt, Klage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingelegt.
Der Verfassungsgerichtshof hat den Landtag und die Staatsregierung in dem anhängigen Verfahren zur Stellungnahme aufgefordert und die Klage unter folgendem Aktenzeichen angenommen: Az: 5-VII-19
www.weisse-zone-rhoen.de/digitalisierung/smart-meter-bayern/klage-gegen-verpflichtung-zum-einbau-elektronischer-funkwasserz%C3%A4hler/
Die aufwendige Klage ist ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung unserer Grundrechte. Wer sich hier, auch mit Spenden, beteiligen möchte, kann sich an die Weiße Zone Röhn e. V. wenden.
Durch den Zwangseinbau, eines digitalen Zählers mit und ohne Funkmodul, der permanent Profile anlegt, werden Bürger entrechtet. Wem Grundrechte anderer egal sind, oder diese sogar bewusst verletzt, hat unserer Ansicht nach den Boden der Verfassung und der Menschenrechte verlassen.
Ein Blick in Art 13 Grundgesetz genügt, um zu erkennen, dass Funkzähler wie der iPERL, welche kleinteilige Profile anlegen, unbemerkt jederzeit von der Straße aus ausgelesen werden können und alle 15 Sekunden den Zählerstand auf die Straße funken, verfassungswidrig sind:
„Das Grundrecht des Art. 13 steht in Zusammenhang mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit und soll die Privatheit der Wohnung als einen „elementaren Lebensraum“, als die räumliche Sphäre in der sich die Privatleben entfaltet, sichern. Das Grundrecht dient der Menschenwürde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Es geht um eine Konkretisierung des allgemeinen Rechts, in Ruhe gelassen zu werden, um die „Abschirmung der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht““ …
Dem Schutzwerk des Art. 13 entsprechend wird in das Grundrecht durch jede Verletzung der Privatheit der Wohnung durch einen Grundrechtverpflichteten eingegriffen . Diese Voraussetzung erfüllt jedes Betreten der geschützten Räume … das bloße Verweilen … das Installieren von Abhörgeräten in der Wohnung. Auch in der Weitergabe von Informationen, die durch eine Art. 13 unterfallende Maßnahme erlagt wurden, liegt ein Eingriff.
Eine Überwachung von Vorgängen in einer Wohnung von außen ohne körperliches Betreten stellt einen Eingriff dar, wenn mit Hilfe technischer Mittel ein Einblick auf Vorgänge erreicht wird, die „der natürlichen Wahrnehmung“ von außen entzogen sind.“ Art 13, GG, Kommentar, 14. Auflage, Beck Verlag, Jarass/Pieroth.