19.01.2020, 00:41
Liebe Mitzeichner der Petition,
anbei als PDF-Datei => Auszug aus der Niederschrift zur 25. Stadtverordnetenversammlung Bad Camberg vom 17.12.2019 (hier TOP 1.1/Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, TOP 1.3/Einwände bzw. Antrag zur Tagesordnung), Top 1.5/ Mitteilungen des Stadtverordnetenvorstehers) und E-Mails aus der Zeit 15.12.2019 bis 15.01.2020.
Wie ersichtlich wurde – trotz der beiden Erinnerungsschreiben und dem Einspruch die Petition „Rettet die Linde vor dem Bahnhof Bad Camberg!“ wieder NICHT in der Stadtverordnetenversammlung behandelt.
Über das online-Portal Bürgerservice Hessenrecht (www.rv.hessenrecht.hessen.de) kann man verschiedene Urteile bezüglich des Umgangs zum Petitionsrecht in Hessen aufrufen. Wie in den Urteilen der Vorjahren, so ist auch in der aktuell letzten Entscheidung des hessischen Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 28.03.2019 zu lesen:
„Nach Art. 16 HV (wortgleich mit Art. 17 GG) kann sich jedermann schriftlich mit Bitten und Beschwerden an die Volksvertretung, aber auch an jede andere hessische Verwaltungsbehörde wenden, wobei ein Anspruch auf begründeten Bescheid in angemessener Zeit besteht. Dieses Petitionsrecht gewährleistet den freien Zugang zu der Volksvertretung und allen Behörden des Landes und begründet eine Behandlungspflicht des Parlaments bzw. der Verwaltungsbehörde mit dem Anliegen.
Der Petent hat danach einen Anspruch auf Entgegennahme seiner Petition, sachliche Prüfung seines Anliegens und begründete Bescheidung innerhalb angemessener Frist. Über den Bescheidungsanspruch hinaus gewährleistet Art. 16 HV indes keinen Anspruch auf Erfüllung des mit der Petition verfolgten Anliegens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1992, NJW 1992, 3033 [3033]).
Die Bearbeitungsfrist (Anspruch auf begründeten Petitionsbescheid in angemessener Zeit) ist nach 3 Monaten abgelaufen.
Laut Internetrecherche könnten z.B. nun folgende rechtliche Schritte eingeleitet werden:
Klage beim Bundesverfassungsgericht wegen Nichtbeachtung des Petitionsrecht gemäß GG Art. 17,
Klage beim hessischem Staatsgerichtshof wegen Nichtbeachtung des Petitionsrecht gemäß HV Art. 16,
Versäumnisklage,
Klage wegen nicht erfolgter Auskunftspflicht,
Untätigkeitsklage,
Verschleppungsklage,
und so weiter und so weiter ...
Bei dieser Menge an Möglichkeiten komme ich an meine fachlichen Grenzen. Einen fachlich versierten Fachanwalt für Verfassungs- und Verwaltungsrecht zu finden, der uns unentgeltlich als Mandanten übernimmt, ist schwer.
Meine Aufgabe als Petentin (Wortführerin) der Petition „Rettet die Linde vor dem Bahnhof Bad Camberg!“ endet mit dem Erhalt einer "begründeten Bescheidung" durch die „gewählte Volksvertretung“ als „zuständige Stelle“.
Hierzu habe ich einen interessanten Artikel zum „Petitionsrecht auf kommunaler Ebene“ vom Oktober 2017 gefunden, insbesondere für uns in Hessen ist hier Punkt 3, Seite 5 f relevant: www.bundestag.de/resource/blob/535008/5166ca4839158315da44778303ab1b0b/wd-3-193-17-pdf-data.pdf
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich keine weitere Erinnerungsschreiben, Einsprüche oder anderes Schriftwerk an die Stadtverordnetenversammlung Bad Camberg sende; zumal diese unbeantwortet bleiben.
Bevor man über die Umsetzung einer gerichtliche Klärung nachdenkt, gibt es noch eine weitere Möglichkeit den „begründete Bescheidung“ im Sinne des Petitionsrechts bekommen. Bin mit viel Fleißarbeit daran ein entsprechendes Schreiben zu erstellen. Sie hören in Kürze von mir.
Alles Gute und liebe Grüße
Ihre Petentin
Fabiola Sommerhage