17.01.2016, 23:12
Liebe MitstreiterInnen,
vielen Dank für das Vertrauen, das Sie mir über die Mitzeichnung meiner Petition entgegengebracht haben !
Leider konnte ich nur eine begrenzte Zahl Menschen erreichen, da terroristische Übergriffe unbekannter Herkunft meine Arbeit an und um die Petition herum immer wieder behindert haben. In der Laufzeit der Petition, 08.01.2015 bis 07.07.2015, konnte daher nur 1% des Sammelziels, d. h. 1245 Unterstützer von 120.000 angestrebten Unterstützern erreicht werden. Aufgrund der terroristischen Übergriffe war es mir auch nicht möglich, die Petition noch einmal in die Mitzeichnung zu geben.
Zwischenzeitlich bin ich mit Polizei und Sozialpsychiatrischem Dienst des Gesundheitsamtes der Stadt Dresden im Gespräch, um zu klären, wer Menschen attackiert, die sich friedenswahrend in die Öffentlichkeit stellen.
Darüberhinaus beabsichtige ich, den Empfänger der Petition, den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, über das Ergebnis meiner Petition in Kenntnis zu setzen.
Herzlichst Ihre Nadja Zier
--
Dr. Nadja Zier
Kreischaer Str. 34
01219 Dresden
Festnetz: 0351 - 42 77 956
Mobil: 01578 - 42 92 668
E-Mail: nadja.zier@web.de
11.02.2015, 00:35
Zwei Internetadressen wurden korrigiert, um eine schnellere Einsichtnahme der Dokumente zu ermöglichen.
Neuer Petitionstext: Die Übernahme von Hartz-IV–Empfängern in Arbeitsrechtsverhältnisse wird beständig durch die Jobcenter erschwert, was zu einer Vielzahl an Klagen bei den Sozialgerichten geführt hat.
s. „Hartz IV-Klageflut hält weiter an“, erschienen am 12.03.2014 im Wochenkurier unter www.wochenkurier.info/no_cache/sachsen/nachrichtendetails/obj/2014/03/12/hartz-iv-klageflut-haelt-weiter-an/
s. „Widerspruch gegen Sanktionen: Richter geben jedem dritten Hartz-IV-Kläger recht“, erschienen am 16.06.2014 im Spiegel Online unter www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/hartz-iv-klagen-haben-laut-arbeitsministerium-haeufig-erfolg-a-975370.html
So findet beispielsweise der menschenverachtende Paragraph 31 ff. SGB II durch die Jobcenter Anwendung, obwohl das Grundanliegen von Hartz IV im Paragraphen 1 Absatz 1 SGB II in Übereinstimmung mit dem Artikel 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wie folgt formuliert ist: "Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.".
Bei positiver Denkweise über letztlich hilfesuchende Menschen sind Hartz-IV-Empfänger als soziale Wesen freiwillig bereit, sich mit ihren individuellen Fähigkeiten in die Gesellschaft einzubringen. Sie sind folglich grundsätzlich arbeitssuchend und immer leistungsberechtigt.
Leistungskürzungen unter Anwendung des Paragraphen 31 ff. SGB II hingegen gestatten einem Hartz-Empfänger kein Leben in Würde und können seelische Leiden auslösen bzw. soweit verschlimmern, dass der Freitod des betreffenden Menschen befürchtet werden muss.
s. „Das Sozialgericht Dresden hebt die wiederholte Sanktionierung einer psychisch behinderten Hartz IV-Empfängerin auf“, erschienen als Pressemitteilung des Sozialgerichts Dresden am 05.06.2014 unter www.justiz.sachsen.de/sgdd/content/887.php
Weiterhin war es z. B. dem Jobcenter Dresden bis heute nicht möglich, die Arbeitsaufnahme von Hartz-IV-Empfängern über eine vertragsrechtliche Lösung,
s. „Antrag auf Fortführung der Maßnahme bei der [...] als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung“, einsehbar als 2011-07-24 Antrag auf Vertragsschluss beim JobcDD_Datenschutz V2.pdf unter drive.google.com/file/d/0B7U7fDBs9HbJZFdXMENTSVloUFE/view?usp=sharing
zu unterstützen, obwohl dies gemäß § 53 ff. SGB X möglich sein sollte.
Dadurch konnten mehrfach Tätigkeiten bei zukünftigen Arbeitgebern nicht aufgenommen bzw. fortgesetzt werden, die einem konkreten Arbeitsrechtsverhältnis vorausgehen können.
Stattdessen fordern Bescheide, wie die des Jobcenters Dresden, wiederholt zur Rückzahlung von Arbeitslosengeld II auf, weil der Arbeitssuchende Einnahmen aus einer Steuerrückzahlung erzielt hätte.
s. „Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.03.2006“, einsehbar als 2006-04-04 Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.03.2006_Datenschutz + Anmerkung unter drive.google.com/file/d/0B7U7fDBs9HbJc0hmWHZwcTFEWlU/view?usp=sharing
drive.google.com/file/d/0B7U7fDBs9HbJc0hmWHZwcTFEWlU/view?usp=sharing
Die daraus resultierende rechtliche Streitigkeit mit dem Jobcenter Dresden wäre nicht existent, hätte der Arbeitssuchende zu diesem Zeitpunkt in einem regulären Arbeitsverhältnis gestanden.
Um der beispielhaft beschriebenen Klageflut friedensstiftend begegnen zu können, bitte ich wiederholt um die Einführung des bedingungslosen Grundeinkommens als Alternative zum Arbeitslosengeld II (Alg II; Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) oder auch Hartz IV genannt).
11.02.2015, 00:01
Aufgrund unklarer gesundheitlicher Probleme muss meine Arbeit an und um die Petition herum immer wieder ruhen, so dass ich die Mitzeichnungsfrist verlängert habe.
Neuer Petitionstext: Die Übernahme von Hartz-IV–Empfängern in Arbeitsrechtsverhältnisse wird beständig durch die Jobcenter erschwert, was zu einer Vielzahl an Klagen bei den Sozialgerichten geführt hat.
s. „Hartz IV-Klageflut hält weiter an“, erschienen am 12.03.2014 im Wochenkurier unter www.wochenkurier.info/no_cache/sachsen/nachrichtendetails/obj/2014/03/12/hartz-iv-klageflut-haelt-weiter-an/
s. „Widerspruch gegen Sanktionen: Richter geben jedem dritten Hartz-IV-Kläger recht“, erschienen am 16.06.2014 im Spiegel Online unter www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/hartz-iv-klagen-haben-laut-arbeitsministerium-haeufig-erfolg-a-975370.html
So findet beispielsweise der menschenverachtende Paragraph 31 ff. SGB II durch die Jobcenter Anwendung, obwohl das Grundanliegen von Hartz IV im Paragraphen 1 Absatz 1 SGB II in Übereinstimmung mit dem Artikel 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wie folgt formuliert ist: "Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.".
Bei positiver Denkweise über letztlich hilfesuchende Menschen sind Hartz-IV-Empfänger als soziale Wesen freiwillig bereit, sich mit ihren individuellen Fähigkeiten in die Gesellschaft einzubringen. Sie sind folglich grundsätzlich arbeitssuchend und immer leistungsberechtigt.
Leistungskürzungen unter Anwendung des Paragraphen 31 ff. SGB II hingegen gestatten einem Hartz-Empfänger kein Leben in Würde und können seelische Leiden auslösen bzw. soweit verschlimmern, dass der Freitod des betreffenden Menschen befürchtet werden muss.
s. „Das Sozialgericht Dresden hebt die wiederholte Sanktionierung einer psychisch behinderten Hartz IV-Empfängerin auf“, erschienen als Pressemitteilung des Sozialgerichts Dresden am 05.06.2014 unter www.justiz.sachsen.de/sgdd/content/887.php
Weiterhin war es z. B. dem Jobcenter Dresden bis heute nicht möglich, die Arbeitsaufnahme von Hartz-IV-Empfängern über eine vertragsrechtliche Lösung,
s. „Antrag auf Fortführung der Maßnahme bei der [...] als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung“, einsehbar als 2011-07-24 Antrag auf Vertragsschluss beim JobcDD_Datenschutz V2.pdf unter drive.google.com/file/d/0B7U7fDBs9HbJZFdXMENTSVloUFE/view?usp=sharing
zu unterstützen, obwohl dies gemäß § 53 ff. SGB X möglich sein sollte.
Dadurch konnten mehrfach Tätigkeiten bei zukünftigen Arbeitgebern nicht aufgenommen bzw. fortgesetzt werden, die einem konkreten Arbeitsrechtsverhältnis vorausgehen können.
Stattdessen fordern Bescheide, wie die des Jobcenters Dresden, wiederholt zur Rückzahlung von Arbeitslosengeld II auf, weil der Arbeitssuchende Einnahmen aus einer Steuerrückzahlung erzielt hätte.
s. „Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.03.2006“, einsehbar als 2006-04-04 Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.03.2006_Datenschutz + Anmerkung unter drive.google.com/file/d/0B7U7fDBs9HbJc0hmWHZwcTFEWlU/view?usp=sharing
Die daraus resultierende rechtliche Streitigkeit mit dem Jobcenter Dresden wäre nicht existent, hätte der Arbeitssuchende zu diesem Zeitpunkt in einem regulären Arbeitsverhältnis gestanden.
Um der beispielhaft beschriebenen Klageflut friedensstiftend begegnen zu können, bitte ich wiederholt um die Einführung des bedingungslosen Grundeinkommens als Alternative zum Arbeitslosengeld II (Alg II; Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) oder auch Hartz IV genannt). Neuer Sammlungszeitraum: 6 Monate
30.01.2015, 18:28
Es war eine Korrektur der Internetadressen notwendig.
Neuer Petitionstext: Die Übernahme von Hartz-IV–Empfängern in Arbeitsrechtsverhältnisse wird beständig durch die Jobcenter erschwert, was zu einer Vielzahl an Klagen bei den Sozialgerichten geführt hat.
s. „Hartz IV-Klageflut hält weiter an“, erschienen am 12.03.2014 im Wochenkurier unter www.wochenkurier.info/no_cache/sachsen/nachrichtendetails/obj/2014/03/12/hartz-iv-klageflut-haelt-weiter-an/
s. „Widerspruch gegen Sanktionen: Richter geben jedem dritten Hartz-IV-Kläger recht“, erschienen am 16.06.2014 im Spiegel Online unter www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/hartz-iv-klagen-haben-laut-arbeitsministerium-haeufig-erfolg-a-975370.html
So findet beispielsweise der menschenverachtende Paragraph 31 ff. SGB II durch die Jobcenter Anwendung, obwohl das Grundanliegen von Hartz IV im Paragraphen 1 Absatz 1 SGB II in Übereinstimmung mit dem Artikel 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wie folgt formuliert ist: "Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.".
Bei positiver Denkweise über letztlich hilfesuchende Menschen sind Hartz-IV-Empfänger als soziale Wesen freiwillig bereit, sich mit ihren individuellen Fähigkeiten in die Gesellschaft einzubringen. Sie sind folglich grundsätzlich arbeitssuchend und immer leistungsberechtigt.
Leistungskürzungen unter Anwendung des Paragraphen 31 ff. SGB II hingegen gestatten einem Hartz-Empfänger kein Leben in Würde und können seelische Leiden auslösen bzw. soweit verschlimmern, dass der Freitod des betreffenden Menschen befürchtet werden muss.
s. „Das Sozialgericht Dresden hebt die wiederholte Sanktionierung einer psychisch behinderten Hartz IV-Empfängerin auf“, erschienen als Pressemitteilung des Sozialgerichts Dresden am 05.06.2014 unter www.justiz.sachsen.de/sgdd/content/887.php
Weiterhin war es z. B. dem Jobcenter Dresden bis heute nicht möglich, die Arbeitsaufnahme von Hartz-IV-Empfängern über eine vertragsrechtliche Lösung,
s. „Antrag auf Fortführung der Maßnahme bei der [...] als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung“, einsehbar als 2011-07-24 Antrag auf Vertragsschluss beim JobcDD_Datenschutz V2.pdf unter drive.google.com/file/d/0B7U7fDBs9HbJZFdXMENTSVloUFE/view?usp=sharing
zu unterstützen, obwohl dies gemäß § 53 ff. SGB X möglich sein sollte.
Dadurch konnten mehrfach Tätigkeiten bei zukünftigen Arbeitgebern nicht aufgenommen bzw. fortgesetzt werden, die einem konkreten Arbeitsrechtsverhältnis vorausgehen können.
Stattdessen fordern Bescheide, wie die des Jobcenters Dresden, wiederholt zur Rückzahlung von Arbeitslosengeld II auf, weil der Arbeitssuchende Einnahmen aus einer Steuerrückzahlung erzielt hätte.
s. „Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.03.2006“, einsehbar als 2006-04-04 Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.03.2006_Datenschutz + Anmerkung unter drive.google.com/file/d/0B7U7fDBs9HbJc0hmWHZwcTFEWlU/view?usp=sharing
Die daraus resultierende rechtliche Streitigkeit mit dem Jobcenter Dresden wäre nicht existent, hätte der Arbeitssuchende zu diesem Zeitpunkt in einem regulären Arbeitsverhältnis gestanden.
Um der beispielhaft beschriebenen Klageflut friedensstiftend begegnen zu können, bitte ich wiederholt um die Einführung des bedingungslosen Grundeinkommens als Alternative zum Arbeitslosengeld II (Alg II; Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) oder auch Hartz IV genannt).
30.01.2015, 18:11
Das Beispiel zu rechtlichen Streitigkeiten wegen Rückforderung von Arbeitslosengeld II wurde überarbeitet (Korrektur von Internetadresse und Anmerkung). Außerdem erfolgte eine Korrektur von Rechtschreibefehlern.
Neuer Petitionstext: Die Übernahme von Hartz-IV–Empfängern in Arbeitsrechtsverhältnisse wird beständig durch die Jobcenter erschwert, was zu einer Vielzahl an Klagen bei den Sozialgerichten geführt hat.
s. „Hartz IV-Klageflut hält weiter an“, erschienen am 12.03.2014 im Wochenkurier unter www.wochenkurier.info/no_cache/sachsen/nachrichtendetails/obj/2014/03/12/hartz-iv-klageflut-haelt-weiter-an/
s. „Widerspruch gegen Sanktionen: Richter geben jedem dritten Hartz-IV-Kläger recht“, erschienen am 16.06.2014 im Spiegel Online unter www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/hartz-iv-klagen-haben-laut-arbeitsministerium-haeufig-erfolg-a-975370.html
So findet beispielsweise der menschenverachtende Paragraph 31 ff. SGB II durch die Jobcenter Anwendung, obwohl das Grundanliegen von Hartz IV im Paragraphen 1 Absatz 1 SGB II in Übereinstimmung mit dem Artikel 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wie folgt formuliert ist: "Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.".
Bei positiver Denkweise über letztlich hilfesuchende Menschen sind Hartz-IV-Empfänger als soziale Wesen freiwillig bereit, sich mit ihren individuellen Fähigkeiten in die Gesellschaft einzubringen. Sie sind folglich grundsätzlich arbeitssuchend und immer leistungsberechtigt.
Leistungskürzungen unter Anwendung des Paragraphen 31 ff. SGB II hingegen gestatten einem Hartz-Empfänger kein Leben in Würde und können seelische Leiden auslösen bzw. soweit verschlimmern, dass der Freitod des betreffenden Menschen befürchtet werden muss.
s. „Das Sozialgericht Dresden hebt die wiederholte Sanktionierung einer psychisch behinderten Hartz IV-Empfängerin auf“, erschienen als Pressemitteilung des Sozialgerichts Dresden am 05.06.2014 unter www.justiz.sachsen.de/sgdd/content/887.php
Weiterhin war es z. B. dem Jobcenter Dresden bis heute nicht möglich, die Arbeitsaufnahme von Hartz-IV-Empfängern über eine vertragsrechtliche Lösung,
s. „Antrag auf Fortführung der Maßnahme bei der [...] als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung“, einsehbar als 2011-07-24 Antrag auf Vertragsschluss beim JobcDD_Datenschutz V2.pdf unter drive.google.com/file/d/0B7U7fDBs9HbJZFdXMENTSVloUFE/view?usp=sharing
zu unterstützen, obwohl dies gemäß § 53 ff. SGB X möglich sein sollte.
Dadurch konnten mehrfach, mehrfach Tätigkeiten bei zukünftigen Arbeitnehmern Arbeitgebern nicht aufgenommen bzw. fortgesetzt werden, die einem konkreten Arbeitsrechtsverhältnis vorausgehen können.
Stattdessen fordern Bescheide, wie die des Jobcenters Dresden, wiederholt zur Rückzahlung von Arbeitslosengeld II auf, weil der Arbeitssuchende Einnahmen aus einer Steuerrückzahlung erzielt hätte.
s. „Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.03.2006“, einsehbar als Rückzahlungsforderung von Arbeitslosengeld II.pdf 2006-04-04 Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.03.2006_Datenschutz + Anmerkung unter drive.google.com/file/d/0B7U7fDBs9HbJa0djSjJHQVQ1dmc/view?usp=sharing drive.google.com/file/d/0B7U7fDBs9HbJc0hmWHZwcTFEWlU/view?usp=sharing
Die daraus resultierende rechtliche Streitigkeit mit dem Jobcenter Dresden wäre nicht existent, hätte der Arbeitssuchende zu diesem Zeitpunkt in einem regulären Arbeitsverhältnis gestanden.
Um der beispielhaft beschriebenen Klageflut friedensstiftend begegnen zu können, bitte ich wiederholt um die Einführung des bedingungslosen Grundeinkommens als Alternative zum Arbeitslosengeld II (Alg II; Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) oder auch Hartz IV genannt). Neue Begründung: Die Einführung des bedingungslosen Grundeinkommens als Alternative zur Hartz-IV-Gesetzgebung (Sozialgesetzbuch Zweites Buch, SGB II) stellt den Rechtsfrieden wieder her, weil
- gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch das bedingungslose Grundeinkommen besser unterstützt wird als mit Arbeitslosengeld II. So legalisiert es z. B. Tätigkeiten für potentielle Arbeitgeber, die einem konkreten Arbeitsrechtsverhältnis vorausgehen können, indem kein Verwaltungsakt oder Verwaltungsvertrag mehr durch das Jobcenter notwendig ist.
- das bedingungslose Grundeinkommen vollständig auf Sanktionen verzichtet und so den § 1 Absatz 1 SGB II konkretisiert. Dieser formuliert, gemäß Artikel 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland: "Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht." . Öffentliche Gelder werden über das bedingungslose Grundeinkommen ausschließlich in zusätzliche vollwertige Arbeitsplätze von Hartz-IV-Empfängern investiert, die die schon existierenden Arbeitsplätze gerade nicht verdrängen sollen. Eine mißbräuchliche Verwendung von öffentlichen Geldern für menschenverachtende, existenzbedrohende Sanktionierungen sind ist nicht mehr möglich.
30.01.2015, 00:36
Um dem Anliegen Nachdruck zu verleihen, wurde die Petition um ein Bild ergänzt. Das Beispiel zur Arbeitsaufnahme über eine vertragsrechtliche Lösung wurde auf den genannten Antrag beschränkt und ist allgemeiner gehalten.
Neuer Petitionstext: Die Übernahme von Hartz-IV–Empfängern in Arbeitsrechtsverhältnisse wird beständig durch die Jobcenter erschwert, was zu einer Vielzahl an Klagen bei den Sozialgerichten geführt hat.
s. „Hartz IV-Klageflut hält weiter an“, erschienen am 12.03.2014 im Wochenkurier unter www.wochenkurier.info/no_cache/sachsen/nachrichtendetails/obj/2014/03/12/hartz-iv-klageflut-haelt-weiter-an/
s. „Widerspruch gegen Sanktionen: Richter geben jedem dritten Hartz-IV-Kläger recht“, erschienen am 16.06.2014 im Spiegel Online unter www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/hartz-iv-klagen-haben-laut-arbeitsministerium-haeufig-erfolg-a-975370.html
So findet beispielsweise der menschenverachtende Paragraph 31 ff. SGB II durch die Jobcenter Anwendung, obwohl das Grundanliegen von Hartz IV im Paragraphen 1 Absatz 1 SGB II in Übereinstimmung mit dem Artikel 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wie folgt formuliert ist: "Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.".
Bei positiver Denkweise über letztlich hilfesuchende Menschen sind Hartz-IV-Empfänger als soziale Wesen freiwillig bereit, sich mit ihren individuellen Fähigkeiten in die Gesellschaft einzubringen. Sie sind folglich grundsätzlich arbeitssuchend und immer leistungsberechtigt.
Leistungskürzungen unter Anwendung des Paragraphen 31 ff. SGB II hingegen gestatten einem Hartz-Empfänger kein Leben in Würde und können seelische Leiden auslösen bzw. soweit verschlimmern, dass der Freitod des betreffenden Menschen befürchtet werden muss.
s. „Das Sozialgericht Dresden hebt die wiederholte Sanktionierung einer psychisch behinderten Hartz IV-Empfängerin auf“, erschienen als Pressemitteilung des Sozialgerichts Dresden am 05.06.2014 unter www.justiz.sachsen.de/sgdd/content/887.php
Weiterhin war es z. B. dem Jobcenter Dresden bis heute nicht möglich, die Arbeitsaufnahme von Hartz-IV-Empfängern über eine vertragsrechtliche Lösung gemäß § 53 ff. SGB X zu unterstützen. Lösung,
s. „Antrag auf Fortführung der Maßnahme bei der VER Verfahrensingenieure GmbH [...] als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung“, einsehbar als Abb. 10 in Arbeitsprobe 2014-09-17.pdf 2011-07-24 Antrag auf Vertragsschluss beim JobcDD_Datenschutz V2.pdf unter drive.google.com/file/d/0B7U7fDBs9HbJdTBrVVhsWk5heGM/view?usp=sharing href="https://drive.google.com/file/d/0B7U7fDBs9HbJZFdXMENTSVloUFE/view?usp=sharing" rel="nofollow">drive.google.com/file/d/0B7U7fDBs9HbJZFdXMENTSVloUFE/view?usp=sharing
zu unterstützen, obwohl dies gemäß § 53 ff. SGB X möglich sein sollte.
Dadurch konnten mehrfach, Tätigkeiten bei zukünftigen Arbeitnehmern nicht aufgenommen bzw. fortgesetzt werden, die einem konkreten Arbeitsrechtsverhältnis vorausgehen können.
Stattdessen fordern Bescheide Bescheide, wie die des Jobcenters Dresden Dresden, wiederholt zur Rückzahlung von Arbeitslosengeld II auf, weil der Arbeitssuchende Einnahmen aus einer Steuerrückzahlung erzielt hätte.
s. „Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.03.2006“, einsehbar in als Rückzahlungsforderung von Arbeitslosengeld II.pdf unter drive.google.com/file/d/0B7U7fDBs9HbJa0djSjJHQVQ1dmc/view?usp=sharing
Die daraus resultierende rechtliche Streitigkeit mit dem Jobcenter Dresden wäre nicht existent, hätte der Arbeitssuchende zu diesem Zeitpunkt in einem regulären Arbeitsverhältnis gestanden.
Um der beispielhaft beschriebenen Klageflut friedensstiftend begegnen zu können, bitte ich wiederholt um die Einführung des bedingungslosen Grundeinkommens als Alternative zum Arbeitslosengeld II (Alg II; Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) oder auch Hartz IV genannt). Neue Begründung: Die Einführung des bedingungslosen Grundeinkommens als Alternative zur Hartz-IV-Gesetzgebung (Sozialgesetzbuch Zweites Buch, SGB II) stellt den Rechtsfrieden wieder her, weil
- gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch das bedingungslose Grundeinkommen besser unterstützt wird als mit Arbeitslosengeld II. So legalisiert es z. B. Tätigkeiten für potentielle Arbeitgeber, die einem konkreten Arbeitsrechtsverhältnis vorausgehen können, indem kein Verwaltungsakt oder Verwaltungsvertrag mehr durch das Jobcenter Dresden notwendig ist.
- das bedingungslose Grundeinkommen vollständig auf Sanktionen verzichtet und so den § 1 Absatz 1 SGB II konkretisiert. Dieser formuliert, gemäß Artikel 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland: "DieGrundsicherung "Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht." . Öffentliche Gelder werden über das bedingungslose Grundeinkommen ausschließlich in zusätzliche vollwertige Arbeitsplätze von Hartz-IV-Empfängern investiert, die die schon existierenden Arbeitsplätze gerade nicht verdrängen sollen. Eine mißbräuchliche Verwendung von öffentlichen Geldern für menschenverachtende, existenzbedrohende Sanktionierungen sind nicht mehr möglich.
08.01.2015, 17:49
Es wurden zwei Internetadressen für eine bessere Einsichtnahme der angegebenen Dokumente korrigiert.
Neuer Petitionstext: Die Übernahme von Hartz-IV–Empfängern in Arbeitsrechtsverhältnisse wird beständig durch die Jobcenter erschwert, was zu einer Vielzahl an Klagen bei den Sozialgerichten geführt hat.
s. „Hartz IV-Klageflut hält weiter an“, erschienen am 12.03.2014 im Wochenkurier unter www.wochenkurier.info/no_cache/sachsen/nachrichtendetails/obj/2014/03/12/hartz-iv-klageflut-haelt-weiter-an/
s. „Widerspruch gegen Sanktionen: Richter geben jedem dritten Hartz-IV-Kläger recht“, erschienen am 16.06.2014 im Spiegel Online unter www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/hartz-iv-klagen-haben-laut-arbeitsministerium-haeufig-erfolg-a-975370.html
So findet beispielsweise der menschenverachtende Paragraph 31 ff. SGB II durch die Jobcenter Anwendung, obwohl das Grundanliegen von Hartz IV im Paragraphen 1 Absatz 1 SGB II in Übereinstimmung mit dem Artikel 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wie folgt formuliert ist: "Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.".
Bei positiver Denkweise über letztlich hilfesuchende Menschen sind Hartz-IV-Empfänger als soziale Wesen freiwillig bereit, sich mit ihren individuellen Fähigkeiten in die Gesellschaft einzubringen. Sie sind folglich grundsätzlich arbeitssuchend und immer leistungsberechtigt.
Leistungskürzungen unter Anwendung des Paragraphen 31 ff. SGB II hingegen gestatten einem Hartz-Empfänger kein Leben in Würde und können seelische Leiden auslösen bzw. soweit verschlimmern, dass der Freitod des betreffenden Menschen befürchtet werden muss.
s. „Das Sozialgericht Dresden hebt die wiederholte Sanktionierung einer psychisch behinderten Hartz IV-Empfängerin auf“, erschienen als Pressemitteilung des Sozialgerichts Dresden am 05.06.2014 unter www.justiz.sachsen.de/sgdd/content/887.php
Weiterhin war es z. B. dem Jobcenter Dresden bis heute nicht möglich, die Arbeitsaufnahme über eine vertragsrechtliche Lösung gemäß § 53 ff. SGB X zu unterstützen.
s. „Antrag auf Fortführung der Maßnahme bei der VER Verfahrensingenieure GmbH als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung“, einsehbar als Abb. 10 in Arbeitsprobe 2014-09-17.pdf unter drive.google.com/file/d/0B7U7fDBs9HbJdTBrVVhsWk5heGM/view?usp=sharing
Dadurch konnten mehrfach, Tätigkeiten bei zukünftigen Arbeitnehmern nicht aufgenommen bzw. fortgesetzt werden, die einem konkreten Arbeitsrechtsverhältnis vorausgehen können.
Stattdessen fordern Bescheide des Jobcenters Dresden wiederholt zur Rückzahlung von Arbeitslosengeld II auf, weil der Arbeitssuchende Einnahmen aus einer Steuerrückzahlung erzielt hätte.
s. „Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.03.2006“, einsehbar in Rückzahlungsforderung von Arbeitslosengeld II.pdf unter (drive.google.com/file/d/0B7U7fDBs9HbJa0djSjJHQVQ1dmc/view?usp=sharing) drive.google.com/file/d/0B7U7fDBs9HbJa0djSjJHQVQ1dmc/view?usp=sharing
Die daraus resultierende rechtliche Streitigkeit mit dem Jobcenter Dresden wäre nicht existent, hätte der Arbeitssuchende zu diesem Zeitpunkt in einem regulären Arbeitsverhältnis gestanden.
Um der beispielhaft beschriebenen Klageflut friedensstiftend begegnen zu können, bitte ich wiederholt um die Einführung des bedingungslosen Grundeinkommens als Alternative zum Arbeitslosengeld II (Alg II; Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) oder auch Hartz IV genannt).