08.01.2015, 17:49
Es wurden zwei Internetadressen für eine bessere Einsichtnahme der angegebenen Dokumente korrigiert.
Neuer Petitionstext: Die Übernahme von Hartz-IV–Empfängern in Arbeitsrechtsverhältnisse wird beständig durch die Jobcenter erschwert, was zu einer Vielzahl an Klagen bei den Sozialgerichten geführt hat.
s. „Hartz IV-Klageflut hält weiter an“, erschienen am 12.03.2014 im Wochenkurier unter www.wochenkurier.info/no_cache/sachsen/nachrichtendetails/obj/2014/03/12/hartz-iv-klageflut-haelt-weiter-an/
s. „Widerspruch gegen Sanktionen: Richter geben jedem dritten Hartz-IV-Kläger recht“, erschienen am 16.06.2014 im Spiegel Online unter www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/hartz-iv-klagen-haben-laut-arbeitsministerium-haeufig-erfolg-a-975370.html
So findet beispielsweise der menschenverachtende Paragraph 31 ff. SGB II durch die Jobcenter Anwendung, obwohl das Grundanliegen von Hartz IV im Paragraphen 1 Absatz 1 SGB II in Übereinstimmung mit dem Artikel 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wie folgt formuliert ist: "Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.".
Bei positiver Denkweise über letztlich hilfesuchende Menschen sind Hartz-IV-Empfänger als soziale Wesen freiwillig bereit, sich mit ihren individuellen Fähigkeiten in die Gesellschaft einzubringen. Sie sind folglich grundsätzlich arbeitssuchend und immer leistungsberechtigt.
Leistungskürzungen unter Anwendung des Paragraphen 31 ff. SGB II hingegen gestatten einem Hartz-Empfänger kein Leben in Würde und können seelische Leiden auslösen bzw. soweit verschlimmern, dass der Freitod des betreffenden Menschen befürchtet werden muss.
s. „Das Sozialgericht Dresden hebt die wiederholte Sanktionierung einer psychisch behinderten Hartz IV-Empfängerin auf“, erschienen als Pressemitteilung des Sozialgerichts Dresden am 05.06.2014 unter www.justiz.sachsen.de/sgdd/content/887.php
Weiterhin war es z. B. dem Jobcenter Dresden bis heute nicht möglich, die Arbeitsaufnahme über eine vertragsrechtliche Lösung gemäß § 53 ff. SGB X zu unterstützen.
s. „Antrag auf Fortführung der Maßnahme bei der VER Verfahrensingenieure GmbH als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung“, einsehbar als Abb. 10 in Arbeitsprobe 2014-09-17.pdf unter drive.google.com/file/d/0B7U7fDBs9HbJdTBrVVhsWk5heGM/view?usp=sharing
Dadurch konnten mehrfach, Tätigkeiten bei zukünftigen Arbeitnehmern nicht aufgenommen bzw. fortgesetzt werden, die einem konkreten Arbeitsrechtsverhältnis vorausgehen können.
Stattdessen fordern Bescheide des Jobcenters Dresden wiederholt zur Rückzahlung von Arbeitslosengeld II auf, weil der Arbeitssuchende Einnahmen aus einer Steuerrückzahlung erzielt hätte.
s. „Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.03.2006“, einsehbar in Rückzahlungsforderung von Arbeitslosengeld II.pdf unter (drive.google.com/file/d/0B7U7fDBs9HbJa0djSjJHQVQ1dmc/view?usp=sharing) drive.google.com/file/d/0B7U7fDBs9HbJa0djSjJHQVQ1dmc/view?usp=sharing
Die daraus resultierende rechtliche Streitigkeit mit dem Jobcenter Dresden wäre nicht existent, hätte der Arbeitssuchende zu diesem Zeitpunkt in einem regulären Arbeitsverhältnis gestanden.
Um der beispielhaft beschriebenen Klageflut friedensstiftend begegnen zu können, bitte ich wiederholt um die Einführung des bedingungslosen Grundeinkommens als Alternative zum Arbeitslosengeld II (Alg II; Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) oder auch Hartz IV genannt).