02.05.2022, 21:36
PRESSEMITTEILUNG 02-05-2022 - Der Rechtsfall Manfred Genditzki -
Der heutige Start der Sachverständigen Anhörung am LGM I.
Sehr geehrte Unterstützer*innen,
nach langer Wartezeit startete heute die auf fünf Verhandlungstage bis Ende Mai 2022 angesetzte „Probation“, eine Art Voruntersuchung des LGM I zu dem Antrag der Verfahrenswiederaufnahme von RA Regina Rick vom 11. Juni 2019 (!).
Die sehr lange Zeit des Wartens kam deshalb zustande, weil das LGM I den Antrag auf Verfahrenswiederaufnahme
am 02-12-20 abgelehnt hat. Nach gut 1 ½ Jahren.
Der sofortigen Beschwerde von RA Regina Rick beim OLG München vom 07-12-2020, sowie der umfangreichen Begründung vom 01-04-2021 folgte am 17-12-2021 der Beschluss des OLG München, der Beschwerde stattzugeben und somit das LGM I anzuweisen, sich mit dem Rechtsfall Manfred Genditzki eingehend zu beschäftigen, was mit dem heutigen Probationsstart eingeleitet wurde.
Was kann ansonsten zum heutigen, ersten Probationstag gesagt werden?
1. In der SZ ist heute (02-05-22) ein weiterer Artikel von Hans Holzhaider zum Rechtsfall Manfred Genditzki erschienen.
2. Die Anhörungen sind nicht öffentlich, weshalb Mitteilungen hieraus nicht gemacht werden dürfen. Deshalb soll mit einer breiten medialen Streuung dieser problematische Justizfall nicht dem Vergessen überlassen werden. Siehe Anhang.
3. Insofern kann nur berichtet werden, dass die Probation heute auch tatsächlich mit der Anhörung mehrerer Sachverständiger beginnen konnte und der nächste Termin mit dem 11. Mai 2022 angesetzt ist.
Ihnen mit Gruß und Dank für Ihre Unterstützung
Stanislaus Benecke
Weitere Informationen zum Rechtsfall finden Sie unter www.manfred-genditzki.eu
Anhang
(1) Wortlaut und Kommentierung
§ 353d StGB - Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Dokuments öffentlich eine Mitteilung macht,
2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Dokument zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder
3. die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
Kommentierung zum §353d StGB:
„Nach herrschender Meinung dient § 353d Nr. 3 StGB zwei unterschiedlichen Schutzzwecken:
Zum einen soll die Unbefangenheit der an den genannten Verfahren Beteiligten, namentlich der
Laienrichter und Zeugen, geschützt werden, zum anderen soll die vom Verfahren betroffene
Person davor geschützt werden, durch die Veröffentlichung amtlicher Papiere „an den Pranger
gestellt“ zu werden, noch bevor eine gerichtliche Überprüfung erfolgt ist. Wegen dieser doppelten
Schutzrichtung kann die Tat auch durch die vom Verfahren selbst betroffene Person begangen
werden.“
Auszug aus
„Wissenschaftliche Dienste - Deutscher Bundestages“, Sachstand WD 7 3000 - 097/21