Erfolg
Bürgerrechte

Lebenslang unschuldig eingesperrt? Ihr Appell an den Bayerischen Justizminister!

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Den Bayerischen Justizminister Herrn Georg Eisenreich, Bayerisches Justizministerium, Prielmayerstraße 7 (Justizpalast), 80335 MünchenDeutscher Bundestag Petitionsausschuss

1.297 Unterschriften

Petition hat zum Erfolg beigetragen

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  1. Gestartet 2019
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

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Neuigkeiten

07.04.2021, 18:41

PRESSE Mitteilung vom 07-04-2021 - Der Rechtsfall Manfred Genditzki
Begründung der Beschwerde zum Entscheid des Landgerichts München I

Sehr geehrte Unterstützerinnen,
sehr geehrte Unterstützer,

die Begründung der Beschwerde vom 07.12.2020 der RA Regina Rick zum ablehnenden Bescheid des Landgerichts München I vom 02.12.2020 ist am Dienstag, dem 06. April 2021 beim Oberlandesgericht München eingereicht worden.

Die sechs Kernpunkte der Beschwerde finden Sie unten.

Ihnen mit bestem Gruß und Dank für Ihre Unterstützung

Stanislaus Benecke

Anlage - Die sechs Kernpunkte der Beschwerde

Das Landgericht München I setzt sich in dem angegriffenen Beschluss in Widerspruch zu höchstrichterlicher und verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung:

1. Das LG München I ist der Auffassung, dass, wenn die Urteilsfeststellungen auf einer Vielzahl von Indizien beruhen, es dem Wiederaufnahmegericht gestattet sei, den Beweiswert eines neuen Beweismittels oder einer neuen Tatsache so gering zu veranschlagen, dass es an der Geeignetheit fehle, das Wiederaufnahmevorbingen zu belegen. Tatsächlich ist das Verfahren bei Wegfall auch nur eines wesentlichen Indizes durch das Wiederaufnahmevorbringen wieder aufzunehmen.

2. Das LG München I ist weiterhin der Auffassung, durch die Ermittlung der Wassertemperatur und eine dadurch mögliche Eingrenzung des Todeszeitpunkts auf einen Zeitpunkt, als Herr Genditzki die Wohnung bereits verlassen hatte, seien neue Tatsachen nicht beigebracht, weil das erkennende Gericht durch die Eingrenzung des Todeszeitpunkts auf 14:57 Uhr bis 15:09 Uhr denknotwendig ausgeschlossen habe, dass Frau Kortüm zu einem späteren Zeitpunkt verstorben sei. Diese Aussage ist tautologisch und zirkelschlüssig.

3. Das LG München I hält den Beweis dafür, dass ein Sturzgeschehen möglich ist - was das erkennende Gericht ausgeschlossen hatte - für nicht geeignet, das Verfahren wiederaufzunehmen, da der Beweis dafür, dass ein Sturzgeschehen tatsächlich stattgefunden hat, nicht erbracht sei. Es verlangt also faktisch den Vollbeweis für die Unschuld von Herrn Genditzki und überspannt damit die Anforderungen, die an den Vortrag im Wiederaufnahmeverfahren zu stellen sind.

4. Das LG München I setzt seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts, indem es ausschließt, dass dieses bei Kenntnis der neuen Tatsachen und Beweismittel anders entschieden hätte. Den vom erkennenden Gericht zugrunde gelegten Sachverhalt, dass Frau Kortüm nie Wäsche in der Badewanne eingeweicht hat - was durch die neue Zeugin widerlegt ist - wechselt es kurzerhand aus, indem es behauptet, die Aussage „nie“ beziehe sich nur auf die Zeit um den Sterbetag herum.

5. Das LG München I setzt sich umfassend mit den beigebrachten Gutachten auseinander und verwirft diese ohne eigene sachverständige Beratung und ohne auch nur eine einzige Frage an einen der Gutachter gerichtet zu haben. Es stellt damit seine eigene Sachkunde über die von ausnahmslos habilitierten, (international) anerkannten Spezialisten und nimmt Beweiswürdigungen vor, die im jetzigen Verfahrensabschnitt unzulässig sind, da sie ihrer Natur nach der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben müssen.

6. Letztlich verwirft das Landgericht München I das gesamte Wiederaufnahmevorbringen, indem es sich auf die Feststellung zurückzieht, dass Frau Kortüm kein Wasser in ihre eigene Badewanne gelassen hätte und deshalb das behauptete Sturzgeschehen mit anschließendem Ertrinken nicht stattgefunden habe könne.

Hinweis:
Die Veröffentlichung oder Zitierung des ablehnenden Beschlusses des Landgerichts München I könnte im Hinblick auf § 353 b Nr. 3 StGB rechtlich problematisch sein.


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