08.06.2017, 13:01
Reiner Streich
Krankenversicherung der Rentner
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.06.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den § 247 Fünftes Buch Sozialgesetz-
buch wie folgt zu ändern: "Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der
Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der ermäßigte Beitrags-
satz nach § 243 Anwendung".
Mit der Petition wird die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes bei der
Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge aus Renten gefordert, da Rentner-
innen und Rentner keinen Anspruch auf Krankengeld hätten.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bundes-
tages eingestellt. Es gingen 763 Mitzeichnungen sowie 38 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parla-
mentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um Ver-
ständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss weist grundsätzlich darauf hin, dass in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) Rentnerinnen und Rentner Beiträge zu entrichten
haben, die ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen. Deshalb sind neben
den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch für Alters-
einnahmen, die auf das frühere Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind
(Versorgungsbezüge), sowie für Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit
Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen (vgl. §§ 237, 238a, 240 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch - SGB V -). Grundlage für die Berechnung der Krankenver-
sicherungsbeiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach § 247
Satz 1 SGB V der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V. Dieser beträgt seit
dem 1. Januar 2011 15,5% und setzt sich zusammen aus einem vom Renten-
versicherungsträger und rentnerhälftig zu finanzierenden Beitragssatz in Höhe von
14,6% sowie einem Anteil von 0,9% Beitragssatzpunkten, der nur von den
Mitgliedern der Krankenkasse zu tragen ist.
Aufgrund der Tatsache, dass Rentnerinnen und Rentner keinen Krankengeld-
anspruch haben, könnte daran gedacht werden, den Beitragssatz für die Renten
nicht an dem allgemeinen Beitragssatz, sondern an dem "ermäßigten" Beitragssatz,
der nach § 243 SGB V für alle Versicherten ohne Krankengeldanspruch gilt (14,9%),
zu orientieren. In diesem Zusammenhang ist indes zu berücksichtigen, dass die
Beiträge der Rentner die für sie entstehenden Leistungsaufwendungen nur zum Teil
decken; der größere Teil dieser Aufwendungen wird aus den Beiträgen der Aktiven
mitfinanziert. Während die Leistungsaufwendungen der Krankenkassen für Rentner
in den alten Ländern 1973 noch zu rund 72 Prozent durch für sie gezahlte Beiträge
gedeckt wurden, finanzierten die Rentner 2008 lediglich noch etwa 47 Prozent ihrer
Leistungsaufwendungen. Diese "Finanzierungslücke" ist
im Rahmen der Solidar-
gemeinschaft der Versicherten auszugleichen. Zwar haben auch die heutigen
Rentner während ihres Arbeitslebens die damaligen Rentner mitfinanziert. Wegen
der damals niedrigeren Beitragssätze in der GKV war der von ihnen zu tragende
prozentuale Anteil an den Leistungsaufwendungen, die in der Zwischenzeit erheblich
gestiegen sind, erheblich geringer als der, der heute von den übrigen Beitragszahlern
aufgebracht werden muss. Um zu verhindern, dass dieser Anteil noch weiter steigt,
ist es erforderlich, dass auch Rentnerinnen und Rentner Beiträge nach dem
allgemeinen Beitragssatz zahlen. Dies ist Ausdruck der Solidarität zwischen den
Generationen.
Angesichts dieser Sachlage vermag der Petitionsausschuss eine Änderung der
geltenden Rechtslage nicht
in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.