Altersteilzeit
Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 25.8.2004-B12 KR 22/02R für die Zeit der Freistellung bei Altersteilzeit den ermäßigten Beitragssatz für richtig anerkannt (auch hier kein Anspruch auf Krankengeld). Warum dies dann später beim Rentenbezug anders sein soll, kann man nicht nachvollziehen.
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