18.10.2020, 11:39
… kurz und knapp.
1. Bauingenieure mit aber auch ohne Berufspraxis, also direkt nach dem Studium, kommen hinzu.
2. Für Techniker und Meister u.a. besteht eine generelle Versicherungspflicht. Dies gilt selbst beim Bau der eigenen Gaube oder dem Anbau, wohingegen bei Architekten keine und bei gelisteten Ingenieuren auf Antrag keine Versicherungspflicht besteht.*
3. Zudem wurden die bautechnischen Nachweise (§ 65), die unstrittig lehr- und prüfungsrelevant sind, nicht mit aufgenommen. Obwohl diese in allen Bundesländern mit „kleiner Bauvorlage“ enthalten sind und weiterhin der § 53 besagt, daß bei nicht ausreichender Kompetenz ein Fachplaner hinzu gezogen werden muß.
4. Weitere Diskrepanzen bestehen gegenüber den staatlich geprüften Technikern aus dem Denkmal- und Altbaubereich.
Die genannten Punkte wurden als Einwände leider zu spät erkannt und eingebracht. Sie sind vorerst zu akzeptieren und bei der nächsten Novellierung der Bauordnung einzubringen.
* Quellenangabe
Architektenkammer:
Satzung § 4___ www.ak-lsa.de/fileadmin/aklsa-bilder-und-pdf/Gesetze_Verordnungen/satzung_2016.pdf
Ingenieurkammer:
Satzung § 4___ www.ing-net.de/o.red/theme/files/datei/1497356704-satzungikst.pdf
Berufsordnung, Artikel 8___ www.ing-net.de/o.red/theme/files/datei/1354201247-Berufsordnung_IK_ST_Druckversion_10052010.pdf
Mitgliedsantrag, Anlage 6___ www.ing-net.de/o.red/theme/files/datei/1355248926-Mitgliedsantrag_Anlage_6.pdf