Außenpolitik

Keine Steuerlichen Nachteile für Grenzgänger durch COVID 19

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

7.865 Unterschriften

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

7.865 Unterschriften

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Neuigkeiten

04.04.2020, 02:56

weitere Nutzung der Petition um die Mitzeichner zu erreichen und ein endgültiges Abkommen zu nutzen


Neuer Titel: Keine steuerlichen Steuerlichen Nachteile für Grenzgänger Doppelbesteuerungsabkommen 19 Tage Regelung
durch COVID 19


Neuer Petitionstext: Deutschland soll das Doppelbesteuerungsabkommen dauerhaft angleichen.
Damit benachteiligt
einer Vereinbarung zustimmen, nach der
- für die Berechnung
der deutsche Staat durch 19-Tage-Grenze die Regelung seine eigenen Staatsangehörigen, insbesondere auch Tage, in denen man aufgrund von COVID 19 im Vergleich zu Deutschen, Home Office arbeiten muss, nicht mit einberechnet werden
- für
die z.B. in Belgien (24 Tage) oder Frankreich (29 Tage) wohnen. Belgien hat bereits beschlossen, die 24
Tage auf das Doppelte (48 Tage) zu erhöhen.
Grenzgänger, die bei staatlichen Arbeitgebern
Berechnung der tatsächlich in Luxemburg arbeiten (z.B. Lehrer, Erzieher, Musiker im Staatsorchester OPL usw.) sollen genauso behandelt verbrachten Tage der Sonderurlaub aus familiären Gründen, die wegen der Kita- und Schulschliessungen genommen werden wie alle anderen Grenzgänger, zur Zeit sind diese ausgenommen.
Die Sozialversicherungspflicht
müssen, nicht abgezogen werden.
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg und die damit verbundene 19-Tage-Regel
soll immer entsprechend angepasst ausgesetzt werden bzw. die 19-Tage-Regel soll deutlich erhöht werden.


Neue Begründung: Deutschland soll das Doppelbesteuerungsabkommen dauerhaft angleichen.
Der deutsche Staat benachteiligt
ome Office
Viele Grenzgänger müssen in Zeiten von Corona vom deutschen Home Office aus arbeiten. Machen sie es nicht, besteht die Gefahr, dass der Arbeitsplatz
durch die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise verloren geht - was weder der Grenzgängerregion noch der Bundesrepublik hilft.
Nach der derzeitigen
Regelung seine eigenen Staatsangehörigen, insbesondere auch im Vergleich in der Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 26. Mai 2011 würden diese Tage in Deutschland besteuert. Es handelt sich jedoch um einen Fall höherer Gewalt, den weder der Steuerpflichtige noch der Arbeitgeber in der Hand hat.
Beispiel:
Pendler Paul wird von seinem Arbeitgeber aufgefordert, anlässlich der Coronapandemie von seinem deutschen Zuhause aus
zu Deutschen, arbeiten. Er arbeitet dort 21 Tage.
Da Paul mehr als 19 Tage in Deutschland arbeitet, muss er alle 21 Tage in Deutschland versteuern.
Sonderurlaub aus familiären Gründen
Viele Grenzgänger müssen in Zeiten von Corona Sonderurlaub aus familiären Gründen nehmen, um ihre Kinder zu betreuen,
die z.B. nicht in Belgien (24 Tage) die Kita oder Frankreich (29 Tage) wohnen. Belgien hat bereits beschlossen, Schule dürfen.
Nach der derzeitigen Regelung in der Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 26. Mai 2011 würden sich
die 24
deutschen Steuern hierdurch erhöhen:
Üblicherweise geht man davon aus, dass ein Pendler tatsächlich 220 Arbeitstage in Luxemburg verbringt. Bei dieser Zahl sind Jahresurlaub und Krankheitstage ausgenommen. Wenn nunmehr durch den Sonderurlaub aus familiären Gründen mehr Urlaubstage genommen werden, muss die Zahl 220 nach unten korrigiert werden. In vielen Fällen erhöht sich hierdurch die deutsche Steuer.
Beispiel:
Pendlerin Laura nimmt aufgrund der Schul-Schließung 25
Tage Sonderurlaub aus familiären Gründen.
Darüber hinaus nimmt sie ihren Jahresurlaub.Laura war 30 Tage in Deutschland
auf das Doppelte (48 Tage) zu erhöhen.
Nur Arbeitnehmer großer Firmen können mehr reisen und profitieren bei Überschreiten der
Geschäftsreise.
Der Sonderurlaub aus familiären Gründen erhöht also die
deutschen 19-Tage-Regelung zur Zeit von Ausgleichszahlungen durch den
Arbeitgeber, dabei
Steuern. Auch hier handelt es sich keinesfalls jedoch um einen Fall höherer Gewalt, den Regelfall.
Da
weder der Steuerpflichtige noch der Arbeitgeber beeinflussen kann.
Würden die Grenzgänger nicht vom Home Office arbeiten, wären die Folgen Arbeitslosigkeit und Verlust der Kaufkraft und damit auch verbunden mindere Steuereinnahmen in der Grenzregion. Darüber hinaus müsste die Bundesreputblik Zahlungen in Form von Arbeitslosengeld erbringen, die üblicherweise weit höher als die Steuermindereinnahmen sind.
Frankreich und Belgien haben einer vergleicharen Regelung bereits zugestimmt. Sie haben vorgemacht wie einfach und unproblematisch man einen solchen Vorgang umsetzen kann. Auch wenn behauptet wird, dass
es sich bei Luxemburg nicht um einen internationalen tätigen
Arbeitsmarkt
existenzgefährdende Maßnahmen handelt, führt die große Mehrheit haben auch Grenzgänger oft finanzielle Verpflichtungen. Wir bitten im Zuge einer Gleichberechtigung gegenüber den anderen EU Ländern und auch der Angestellten, Arbeiter, Handwerker,
Bus- und LKW Fahrer auch immer wieder Tätigkeiten im Ausland durch.
Hintergrundinformation einer Petitonsunterstützerin:
Wenn es jetzt aber auch um eine grundsätzliche Verbesserung des DBA geht, möchte ich darauf hinweisen, dass Grenzgänger, die bei staatlichen Arbeitgebern in Luxemburg arbeiten (z.B. Lehrer, Erzieher, Musiker im Staatsorchester OPL usw.), von
sozialen Verantwortung gegenüber den Grenzgänger der 19-Tage-Regel leider ausgenommen sind. Das stand wohl schon immer so im bisher gültigen DBA, wird aber erst ab 2019 vom Finanzamt Trier so angewendet. Da das erst für die jetzt abzugebende Steuererklärung für 2019 gilt, ist dies wahrscheinlich noch nicht wirklich bekannt geworden. Rechtsanwalt Wonnebauer hat das Problem aber in seiner Kolumne im Trierischen Volksfreund vor einiger Zeit bereits beschrieben. Es wäre gut, wenn natürlich auch Mitarbeiter staatlicher Arbeitgeber in diese Ausnahmeregel einbezogen würden.
Begründung einer Petitionsunterstützerin:
Deutschland sollte das Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg dauerhaft angleichen.
Immer mehr Firmen in Luxemburg erlauben ihren Angestellten, mehrmals im Monat Homeoffice zu machen. Berücksichtigt man die 19-Tage-Regelung und die Tatsache, dass viele Arbeitnehmer für Auslandsreisen zur Verfügung stehen sollen, bleibt deutschen Grenzgängern diese fortschrittliche Form des Arbeitens im Wesentlichen vorenthalten.
Die Möglichkeit des Arbeitens von zu Hause aus, z.B. einmal pro Woche, würde dazu beitragen, dass sich das tägliche fast unerträgliche Verkehrsaufkommen nach Luxemburg und zurück reduzieren würde, was zugleich der Umwelt zugute käme.
Der deutsche Staat benachteiligt durch die 19-Tage-Regelung zudem seine eigenen Staatsangehörigen, insbesondere auch im Vergleich zu Deutschen, die z.B. in Belgien (24 Tage) oder Frankreich (29 Tage) wohnen. Belgien hat bereits beschlossen, die 24 Tage auf das Doppelte (48 Tage) zu erhöhen. Allenfalls Arbeitnehmer großer Firmen profitieren bei Überschreiten der deutschen 19-Tage-Regelung von Ausgleichszahlungen durch den Arbeitgeber, dabei handelt es sich keinesfalls um den Regelfall. Die enge deutsche Regelung verstößt gegen den Gedanken eines vereinten Europas. Da es sich bei Luxemburg um einen internationalen Finanzplatz handelt, hat die große Mehrheit der Angestellten internationale Berufsprofile, die Auslandsreisen erfordern. Nur weil man für seinen Arbeitgeber Treffen in Brüssel oder anderen Hauptstädten Europas wahrnimmt, heißt das nicht, dass man weniger mit seiner Arbeit in Luxemburg verbunden ist.
oben genannten Vereinbarung zuzustimmen.

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 7796


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