19.05.2019, 21:52
I. Der Wunsiedel-Beschluss: Rechtsgüterschutz jenseits der geistigen Sphäre des Für-richtig-Haltens.,, Vor allem aber ist zu bedenken: Wird ein Verstoß gegen das Uniformierungsverbot bejaht und schreitet die Polizei nicht ein, steht der Vorwurf der Strafvereitelung im Amt im Raum (§ 258a StGB). Denn das Uniformierungsverbot ist strafbewehrt (§ 29 SächsVersG; § 28 [B-]VersG) und die Polizei nach dem Legalitätsprinzip zur Strafverfolgung verpflichtet.“