20.05.2013, 13:57
Sehr geehrter Herr Herderich,
vielen Dank für ihre Petition. In wenigen Tagen erhalten Sie von uns eine schriftliche Eingangsbestätigung mit der Petitionsnummer und weiteren Hinweisen zum Ablauf des Petitionsverfahrens.
Ihre Daten:
Herr Thomas Herderich
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Ihre Petition:
"Ja, jede berechtigte baden-württembergische Stadt soll ihr Kfz-Retrokennzeichen erhalten, wenn sie es wünscht".
Im Namen der Petenten wird der Petitionsausschuss des baden-württembergischen Landtags gebeten, ein Votum dem Landtagsplenum zu übergeben , nach dem die Landesregierung ersucht wird, das Verfahren für die Beantragung der sogenannten Kfz-Retrokennzeichen so abzuändern, dass die Willensbekundung der jeweiligen berechtigten Stadt ausreichend für eine Beantragung der sogenannten Retrokennzeichen durch die Landesregierung beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist.
Begründung:
Durch die derzeitige Verfahrensweise sind wir in unseren Freiheitsrechten beschnitten und werden im Lande insgesamt nicht gleich behandelt. Es werden dauerhaft Gräben in unseren Landkreisen aufgerissen und unser Bundesland fügt sich selbst und dadurch auch uns Bürgern Schaden zu.
Im vergangen Herbst hatte der Bundesrat die Fahrzeug-Zulassungs-verordnung dahingehend geändert, dass eine Wiedereinführung sogenannter Altkennzeichen auf Antrag möglich ist. Dies setzt einen entsprechenden Antrag des Bundeslandes - nicht einer Zulassungs-behörde oder einer Stadt - voraus, über den dann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu entscheiden hat. Bisher macht das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur (MVI) die Antragstellung von einer Interessensbekundung der Zulassungsbehörde, also allein der Person des jeweiligen Landrats abhängig. Dazu soll auch ein „etwaiger“ Beschluss des Kreistages ( kurzlink.de/HtkTF7W2B ) beigefügt werden, der aber keinen rechtlich verbindlichen Charakter (kurzlink.de/HtkTF7W2B ) hat, weil das Zulassungswesen Landessache und nicht Kreisangelegenheit ist, bei dem das Landratsamt als Zulassungsbehörde nicht als Kreisver-waltung, sondern als untere Verwaltungsbehörde des Landes tätig ist.
Dieses Verfahren ist falsch, weil
1. es dem rechtsstaatliche Prinzip der Subsidiarität widerspricht, da in dieser Sache doch jeder Bürger selbst entscheiden kann, mit welchem der möglichen Kennzeichen der jeweiligen Zulassungsbezirke er fahren will. Da braucht es doch keiner Bevormundung durch Landrat oder dem absolut nicht zuständigen Kreistag. Damit wird auch ein Grundprinzip der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gebrochen, nämlich dass die Freiheit des Einzelnen erst dort ihre Grenzen haben soll, wo die Rechte andere eingeschränkt oder geschädigt werden. Denn wenn wir Bürger die „Freiheit“ der Wahl zwischen den möglichen Kennzeichen haben, schaden wir sicher niemanden. Wir denken, genau in solchen Sachen kann das Land zeigen, dass man es ernst mit Bürgerrechten und Bürgerbeteiligungen meint und fordern deshalb dieses Freiheitsrecht.
2. im Ergebnis der Weisungsweg im Lande umgedreht wird. Grundsätzlich geht in Kfz-Zulassungssachen der Weisungsweg von der Landesregierung (obere Verwaltungsbehörde) über die Regierungspräsidien (mittlere Verwaltungsbehörde) an die Landratsämter (nicht als Kreisverwaltung, sondern als untere staatliche Verwaltungsbehörde), der aber ausgerechnet in dieser Angelegenheit „im Ergebnis“ einfach umgedreht wurde, indem die Befürwortung bzw. Ablehnung durch den Landrats auch ohne jegliche Begründung zur absoluten Voraussetzung für die Beantragung oder Nichtbeantragung der Kennzeichen beim Bund gemacht wurde. Der beizufügende „etwaige“ Beschluss des Kreistages , der aber lt. MVI "keinen rechtlich verbindlichen Charakter hat" (kurzlink.de/NVAApHpFT ) und "nicht vorgeschrieben und ausschlaggebend ist" (kurzlink.de/3fGwNgfCL ), soll zusätzlich angeblich nur das demokratische Stimmungsbild der Raumschaft
( kurzlink.de/NVAApHpFT ) wiedergeben. Herr Minister Hermann hat das im Landtag am 14.11.2012 so ausgedrückt: “Im Übrigen muss sich der Landrat auch nicht an dieses Votum (der Kreistage) halten, sondern er kann uns auch zu etwas anderem raten bzw. uns etwas anderes empfehlen”.
3. es demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht, die Antragstellung beim Bund von der jeweiligen Laune und Einstellung einer einzigen Person, nämlich des jeweiligen Landrats, abhängig zu machen. Möglicherweise ist sogar das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz damit verletzt. Die eventuelle Berufung auf ein nichtzuständiges Gremium, nämlich dem Kreistag, tut dieser Tatsache keinen Abbruch und dürfte ebenso willkürlich sein, da man sich mit dem gleichen Recht auch nach den Stadtratsbeschlüssen der jeweiligen berechtigten Städte richten könnte. Durch das bisherige Verfahren werden deshalb die Menschen in Baden-Württemberg bis heute „ungleich“ behandelt, weil sie nur in den Kfz-Zulassungsbezirken die heimatlichen R