13.02.2020, 10:40
In der "Beschreibung" wurden (Formatierungs-)Fehler korrigiert.
Neuer Petitionstext: Die im Dezember 2019 beschlossene Änderung des Einkommenssteuergesetzes (EStG) zielt darauf, ab 2021 die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten bei Termingeschäften für private Anleger, ebenso wie die Anrechnung von Totalverlusten mit Wertpapieren bereits ab 2020, stark zu beschränken.
**Wir fordern, dass die entsprechenden Passus**, die mit dem „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“, Art. 5 (s. Bundesgesetzblatt Teil I 2019 Nr. 52 vom 30.12.2019, S. 2884) eingeführt wurden, **ersatzlos gestrichen werden**.
Begründung **Begründung**
Nach
Dem § 20 Absatz 6 EStG wurden nach Satz 4 des EStG folgende weitere Sätze eingefügt hinzugefügt – siehe: www.buzer.de/gesetz/13735/a233315.htm
**Erläuterung des Gesetzestextes** Demnach dürfen ab 2021 realisierte Verluste aus Termingeschäften nur noch mit gleichartigen Gewinnen und nur noch bis maximal 10.000 Euro jährlich steuersparend verrechnet werden. Ein eventueller Differenzbetrag kann zwar als Verlustvortrag auf das/die Folgejahr/e vorgetragen werden, aber für diese/s gilt wiederum die 10.000-Euro-Grenze. Währenddessen müssen eventuelle Gewinne, die faktisch (und bisher auch steuerlich) durch diese Verluste gemindert wurden, vollumfänglich mit der Abgeltungssteuer versteuert werden.
Ein Anleger, der z.B. mit einzelnen Transaktionen Gewinne i.H.v. 35.000 Euro, aber mit anderen 20.000 Euro Verlust erzielt hat, muss davon nach derzeitiger Regelung 15.000 Euro (= 35.000 – 20.000) versteuern; nach der neuen Regelung müsste er dagegen 25.000 Euro (= 35.000 – 10.000) versteuern, weil nur 10.000 Euro Verlust anerkannt würden. Die Steuerschuld ist also um zwei Drittel höher, obwohl der Anleger den entsprechenden Saldo gar nicht vereinnahmt hat!
**Folge der Regelung** (Teil 1)
Dadurch erfolgt zum einen eine – unserer Meinung nach eindeutig rechtswidrige – unterschiedliche steuerliche Behandlung von Verlusten und Gewinnen. Zum anderen wird die Anrechenbarkeit von Verlusten über verschiedene Anlageklassen hinweg verschlechtert (weil entweder ein dritter „Verrechnungstopf“ aufgemacht wird – neben dem bisherigen „Aktien-Verrechnungstopf“ und dem „Allgemeinen Verrechnungstopf“ – oder Termingeschäfte in keinem Topf mehr sind und die Anleger selbst die Verluste im Rahmen der Abgeltungssteuer geltend machen müssen). Das führt dazu, dass die Komplexität der Besteuerung von Kapitalerträgen weiter erhöht wird (die durch die pauschale Abgeltungssteuer ursprünglich drastisch vereinfacht werden sollte).
Argumente **Argumente gegen die neuen Steuerregeln im Detail Detail**
**1. Asymmetrie in der Besteuerung**
Was ein Gewinn ist, wird durch das Gesetz zum Nachteil der Anleger neu definiert. Positiv verlaufene Transaktionen werden anders behandelt als negativ verlaufene Transaktionen.
Dies führt dazu, dass sogar dann Gewinnsteuern entrichtet werden müssen, wenn nach der bisherigen und einzig richtigen Definition gar keine Gewinne angefallen sind. Diese Asymmetrie folgt nicht nur keinerlei Logik, sondern ist auch geeignet, das Vertrauen der Steuerpflichtigen in den Staat zu unterminieren.
**2. Grundrechte und steuerliche Prinzipien verletzt**
Der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes wird durch das neue Gesetz in offenkundiger Weise verletzt.
Außerdem ist ein klarer Verstoß gegen das Nettoprinzip erkennbar, ebenso wie gegen den Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit.
**3. Aushebelung von BGH-Urteilen**
Der BGH hat entschieden, dass Totalverluste auch ohne „Schlusstransaktion“ steuermindernd berücksichtigt werden müssen. Totalverluste konnten zwar bis zu dem Urteil nicht geltend gemacht werden, bis zum BGH-Urteil konnten sie aber dadurch zur Anerkennung kommen, dass die ganz oder nahezu wertlosen Papiere an einen Dritten verkauft wurden. Das neue Gesetz ignoriert nicht nur das BGH-Urteil, sondern verbaut außerdem noch die Möglichkeit, bei (nahezu) Totalverlusten via Transaktion den Verlust geltend zu machen.
**4. Entmündigung der Bürger**
Eine selbstbestimmte Verwaltung des eigenen Vermögens beinhaltet, dass Anleger die gesamte Bandbreite der verfügbaren Anlage-Instrumente nutzen können. Es ist nicht Aufgabe des Staates, über eine prohibitiv ausgestaltete Steuergesetzgebung sozusagen ein „Ersatzverbot“ bestimmter Anlagemöglichkeiten durchzusetzen.
Wenn das Ziel des Gesetzgebers ist, wie in der Gesetzes-Begründung angeführt, das investierte Volumen der Privatanleger in Termingeschäften gering zu halten, um diese letztlich zu schützen, kann dies auch auf einen deutlich faireren Weg wie z.B. einem zwingenden „Börsenführerschein“ für Termingeschäfte erreicht werden.
**5. Arbeitsplätze gefährdet**
Da davon auszugehen ist, dass nicht nur weniger Derivate gehandelt werden, sondern dass Anleger auf ausländische Broker ausweichen, sind Tausende Arbeitsplätze bei Onlinebrokern, CFD-Brokern, Emittenten und Finanzportalen direkt oder indirekt gefährdet. Der Finanzstandort Deutschland wird durch dieses Gesetz aller Wahrscheinlichkeit erheblich geschwächt.
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 192 (192 in Deutschland)