Verwaltung

Inflationsausgleichsprämie für alle in voller Höhe

Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

315 Unterschriften

Sammlung beendet

315 Unterschriften

Sammlung beendet

  1. Gestartet Mai 2023
  2. Sammlung beendet
  3. Einreichung am 04.01.2024
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Neuigkeiten

12.05.2023, 18:24

Auf Wunsch wurde die Quellenangabe ergänzt.


Neue Begründung:

Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der Bund haben sich gemeinsam mit den Gewerkschaften Ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion bei ihren Tarifverhandlungen auf eine Inflationsausgleichsprämie für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst geeinigt.

Die Tarifeinigung sieht die Auszahlung eines steuer- und abgabenfreien Inflationsausgleichsgeldes in Höhe von insgesamt 3.000 Euro vor.

Einmalig erhalten die Beschäftigten im Juni 2023 1.240 Euro, anschließend monatl. 220 Euro im Zeitraum Juli 2023 bis Februar 2024 (Quelle: Presseinformation vom 22.04.2023 vom VKA).

Die Auszahlung soll aber nur für Vollzeitbeschäftigte in voller Höhe erfolgen. Aber mit welcher Begründung?

Sollten nur Vollzeitkräfte die Inflationsausgleichsprämie in voller Höhe erhalten, kann dies sowohl im Hinblick auf das AGG als auch auf die spezialgesetzliche Regelung des § 4 TzBfG problematisch sein. Da überwiegend Frauen einer Teilzeittätigkeit nachgehen, kann in einer solchen Gruppenbildung eine indirekte Benachteiligung von Frauen liegen, sofern der Arbeitgeber für die Ungleichbehandlung keinen sachlichen Grund anführen kann. Ein sachlicher Grund orientiert sich insbesondere an dem Zweck der Leistung, hier also dem Ziel der Prämie, die gestiegenen Verbraucherpreise abzumildern. Zudem darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Der Zweck der Prämie, hier die gestiegenen Preise und einen Ausgleich der inflationsbedingten Teuerungsrate abzumildern, rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung gerade nicht. Oder zahlen Teilzeitbeschäftigte beim Einkaufen weniger? Nein eben nicht.

Daher: Auch Teilzeitbeschäftigte müssen das volle Inflationsausgleichsgeld bekommen, da sie genauso von der Inflation betroffen sind wie alle anderen.

Gerade Frauen, die meist in den unteren Einkommensgruppen eingruppiert sind und noch dazu in Teilzeit beschäftigt sind, belastet die Inflation spürbar am Stärksten.

Hier stellt sich die Frage: Wo bleibt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz?

Aussage der Bundesregierung zur Gleichberechtigung:

In Deutschland ist die rechtliche Gleichstellung von Frauen und Männern erreicht. An der tatsächlichen, alltäglichen Gleichstellung arbeiten wir noch. Dennoch bestehen immer noch erhebliche Barrieren. Ziel der nachhaltigen Entwicklung ist es, das bis 2030 grundlegend zu verbessern. Was heißt das für die Frauen und für die alleinerziehenden Väter in Teilzeit – müssen die bis 2030 warten? 

Sprecht euch also gegen diese Ungleichbehandlung aus und setzt durch eure Unterschrift ein Zeichen!


Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 7 (7 in Deutschland)


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern