Verwaltung

Inflationsausgleichsprämie für alle in voller Höhe

Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

315 Unterschriften

Sammlung beendet

315 Unterschriften

Sammlung beendet

  1. Gestartet Mai 2023
  2. Sammlung beendet
  3. Einreichung am 04.01.2024
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Neuigkeiten


04.01.2024, 14:49


Liebe Unterstützende,

openPetition hat die von Ihnen unterstützte Petition offiziell im Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eingereicht. Jetzt ist die Politik dran: Über Mitteilungen des Petitionsausschusses werden wir Sie auf dem Laufenden halten und Informationen transparent in den Petitionsneuigkeiten veröffentlichen.

Als Bürgerlobby vertreten wir die Interessen von Bürgerinnen und Bürgern. Petitionen, die auf unserer Plattform starten, sollen einen formalen Beteiligungsprozess anstoßen. Deswegen helfen wir unseren Petitions-Startenden dabei, dass ihre Anliegen eingereicht und behandelt werden.


Mit besten Grüßen
das Team von openPetition


25.05.2023, 11:28

Da auch Beschäftigte in Elternzeit benachteiligt werden.


Neue Begründung:

Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der Bund haben sich gemeinsam mit den Gewerkschaften Ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion bei ihren Tarifverhandlungen auf eine Inflationsausgleichsprämie für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst geeinigt.

Die Tarifeinigung sieht die Auszahlung eines steuer- und abgabenfreien Inflationsausgleichsgeldes in Höhe von insgesamt 3.000 Euro vor.

Einmalig erhalten die Beschäftigten im Juni 2023 1.240 Euro, anschließend monatl. 220 Euro im Zeitraum Juli 2023 bis Februar 2024 (Quelle: Presseinformation vom 22.04.2023 vom VKA, www.bmi.bund.de/DE/themen/oeffentlicher-dienst/tvoed/tarifverhandlungen/tarifverhandlungen-2023-node.html).

Die Auszahlung soll aber nur für Vollzeitbeschäftigte in voller Höhe erfolgen (Paragraph 24 Abs. 2 TVöD-V). Aber mit welcher Begründung?

Sollten nur Vollzeitkräfte die Inflationsausgleichsprämie in voller Höhe erhalten, kann dies sowohl im Hinblick auf das AGG als auch auf die spezialgesetzliche Regelung des § 4 TzBfG problematisch sein. Da überwiegend Frauen einer Teilzeittätigkeit nachgehen, kann in einer solchen Gruppenbildung eine indirekte Benachteiligung von Frauen liegen, sofern der Arbeitgeber für die Ungleichbehandlung keinen sachlichen Grund anführen kann. Ein sachlicher Grund orientiert sich insbesondere an dem Zweck der Leistung, hier also dem Ziel der Prämie, die gestiegenen Verbraucherpreise abzumildern. Zudem darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Der Zweck der Prämie, hier die gestiegenen Preise und einen Ausgleich der inflationsbedingten Teuerungsrate abzumildern, rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung gerade nicht. Oder zahlen Teilzeitbeschäftigte beim Einkaufen weniger? Nein eben nicht.

Beschäftigte, die während der Elternzeit in Teilzeit über 15 Stunden pro Woche arbeiten, erhalten anteilig nur 800 Euro (400 Euro im ersten Quartal 2023 und weitere 400 Euro bis spätestens 31. März 2024) . Für alle Beschäftigten, die während der Elternzeit nicht arbeiten, wird gar nichts gezahlt. (Einigung: Beschäftigte in Elternzeit erhalten 800 Euro Energiegeld - Wir für Tarif (wir-fuer-tarif.de))

Daher: Auch Teilzeitbeschäftigte sowie Beschäftigte in Elternzeit müssen das volle Inflationsausgleichsgeld bekommen, da sie genauso von der Inflation betroffen sind wie alle anderen.

Gerade Frauen, die meist in den unteren Einkommensgruppen eingruppiert sind undsind, noch dazu in Teilzeit beschäftigt sind,sind und auch meistens einen Großteil der Elternzeit übernehmen, belastet die Inflation spürbar am Stärksten.

Hier stellt sich die Frage: Wo bleibt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz?

Aussage der Bundesregierung zur Gleichberechtigung:

In Deutschland ist die rechtliche Gleichstellung von Frauen und Männern erreicht. An der tatsächlichen, alltäglichen Gleichstellung arbeiten wir noch. Dennoch bestehen immer noch erhebliche Barrieren. Ziel der nachhaltigen Entwicklung ist es, das bis 2030 grundlegend zu verbessern. Was heißt das für die Frauen und für die alleinerziehenden Väter in Teilzeit – müssen die bis 2030 warten? 

Sprecht euch also gegen diese Ungleichbehandlung aus und setzt durch eure Unterschrift ein Zeichen!


Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 31 (31 in Deutschland)


15.05.2023, 10:15

Sehr geehrte Unterstützende,

die Petition wurde gemäß unserer Nutzungsbedingungen überarbeitet. Die temporäre Sperrung wurde wieder aufgehoben und die Petition kann nun weiter unterzeichnet werden.

Wir bedanken uns für Ihr Engagement!

Ihr openPetition-Team


12.05.2023, 21:02

Auf Wunsch wurde der Gesetzestext ergänzt


Neue Begründung:

Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der Bund haben sich gemeinsam mit den Gewerkschaften Ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion bei ihren Tarifverhandlungen auf eine Inflationsausgleichsprämie für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst geeinigt.

Die Tarifeinigung sieht die Auszahlung eines steuer- und abgabenfreien Inflationsausgleichsgeldes in Höhe von insgesamt 3.000 Euro vor.

Einmalig erhalten die Beschäftigten im Juni 2023 1.240 Euro, anschließend monatl. 220 Euro im Zeitraum Juli 2023 bis Februar 2024 (Quelle: Presseinformation vom 22.04.2023 vom VKA, www.bmi.bund.de/DE/themen/oeffentlicher-dienst/tvoed/tarifverhandlungen/tarifverhandlungen-2023-node.html).

Die Auszahlung soll aber nur für Vollzeitbeschäftigte in voller Höhe erfolgen.erfolgen (Paragraph 24 Abs. 2 TVöD-V). Aber mit welcher Begründung?

Sollten nur Vollzeitkräfte die Inflationsausgleichsprämie in voller Höhe erhalten, kann dies sowohl im Hinblick auf das AGG als auch auf die spezialgesetzliche Regelung des § 4 TzBfG problematisch sein. Da überwiegend Frauen einer Teilzeittätigkeit nachgehen, kann in einer solchen Gruppenbildung eine indirekte Benachteiligung von Frauen liegen, sofern der Arbeitgeber für die Ungleichbehandlung keinen sachlichen Grund anführen kann. Ein sachlicher Grund orientiert sich insbesondere an dem Zweck der Leistung, hier also dem Ziel der Prämie, die gestiegenen Verbraucherpreise abzumildern. Zudem darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Der Zweck der Prämie, hier die gestiegenen Preise und einen Ausgleich der inflationsbedingten Teuerungsrate abzumildern, rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung gerade nicht. Oder zahlen Teilzeitbeschäftigte beim Einkaufen weniger? Nein eben nicht.

Daher: Auch Teilzeitbeschäftigte müssen das volle Inflationsausgleichsgeld bekommen, da sie genauso von der Inflation betroffen sind wie alle anderen.

Gerade Frauen, die meist in den unteren Einkommensgruppen eingruppiert sind und noch dazu in Teilzeit beschäftigt sind, belastet die Inflation spürbar am Stärksten.

Hier stellt sich die Frage: Wo bleibt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz?

Aussage der Bundesregierung zur Gleichberechtigung:

In Deutschland ist die rechtliche Gleichstellung von Frauen und Männern erreicht. An der tatsächlichen, alltäglichen Gleichstellung arbeiten wir noch. Dennoch bestehen immer noch erhebliche Barrieren. Ziel der nachhaltigen Entwicklung ist es, das bis 2030 grundlegend zu verbessern. Was heißt das für die Frauen und für die alleinerziehenden Väter in Teilzeit – müssen die bis 2030 warten? 

Sprecht euch also gegen diese Ungleichbehandlung aus und setzt durch eure Unterschrift ein Zeichen!


Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 8 (8 in Deutschland)


12.05.2023, 20:27

Auf Wunsch den entsprechenden Link eingefügt.


Neue Begründung:

Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der Bund haben sich gemeinsam mit den Gewerkschaften Ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion bei ihren Tarifverhandlungen auf eine Inflationsausgleichsprämie für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst geeinigt.

Die Tarifeinigung sieht die Auszahlung eines steuer- und abgabenfreien Inflationsausgleichsgeldes in Höhe von insgesamt 3.000 Euro vor.

Einmalig erhalten die Beschäftigten im Juni 2023 1.240 Euro, anschließend monatl. 220 Euro im Zeitraum Juli 2023 bis Februar 2024 (Quelle: Presseinformation vom 22.04.2023 vom VKA).VKA, www.bmi.bund.de/DE/themen/oeffentlicher-dienst/tvoed/tarifverhandlungen/tarifverhandlungen-2023-node.html).

Die Auszahlung soll aber nur für Vollzeitbeschäftigte in voller Höhe erfolgen. Aber mit welcher Begründung?

Sollten nur Vollzeitkräfte die Inflationsausgleichsprämie in voller Höhe erhalten, kann dies sowohl im Hinblick auf das AGG als auch auf die spezialgesetzliche Regelung des § 4 TzBfG problematisch sein. Da überwiegend Frauen einer Teilzeittätigkeit nachgehen, kann in einer solchen Gruppenbildung eine indirekte Benachteiligung von Frauen liegen, sofern der Arbeitgeber für die Ungleichbehandlung keinen sachlichen Grund anführen kann. Ein sachlicher Grund orientiert sich insbesondere an dem Zweck der Leistung, hier also dem Ziel der Prämie, die gestiegenen Verbraucherpreise abzumildern. Zudem darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Der Zweck der Prämie, hier die gestiegenen Preise und einen Ausgleich der inflationsbedingten Teuerungsrate abzumildern, rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung gerade nicht. Oder zahlen Teilzeitbeschäftigte beim Einkaufen weniger? Nein eben nicht.

Daher: Auch Teilzeitbeschäftigte müssen das volle Inflationsausgleichsgeld bekommen, da sie genauso von der Inflation betroffen sind wie alle anderen.

Gerade Frauen, die meist in den unteren Einkommensgruppen eingruppiert sind und noch dazu in Teilzeit beschäftigt sind, belastet die Inflation spürbar am Stärksten.

Hier stellt sich die Frage: Wo bleibt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz?

Aussage der Bundesregierung zur Gleichberechtigung:

In Deutschland ist die rechtliche Gleichstellung von Frauen und Männern erreicht. An der tatsächlichen, alltäglichen Gleichstellung arbeiten wir noch. Dennoch bestehen immer noch erhebliche Barrieren. Ziel der nachhaltigen Entwicklung ist es, das bis 2030 grundlegend zu verbessern. Was heißt das für die Frauen und für die alleinerziehenden Väter in Teilzeit – müssen die bis 2030 warten? 

Sprecht euch also gegen diese Ungleichbehandlung aus und setzt durch eure Unterschrift ein Zeichen!


Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 8 (8 in Deutschland)


12.05.2023, 18:24

Auf Wunsch wurde die Quellenangabe ergänzt.


Neue Begründung:

Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der Bund haben sich gemeinsam mit den Gewerkschaften Ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion bei ihren Tarifverhandlungen auf eine Inflationsausgleichsprämie für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst geeinigt.

Die Tarifeinigung sieht die Auszahlung eines steuer- und abgabenfreien Inflationsausgleichsgeldes in Höhe von insgesamt 3.000 Euro vor.

Einmalig erhalten die Beschäftigten im Juni 2023 1.240 Euro, anschließend monatl. 220 Euro im Zeitraum Juli 2023 bis Februar 2024 (Quelle: Presseinformation vom 22.04.2023 vom VKA).

Die Auszahlung soll aber nur für Vollzeitbeschäftigte in voller Höhe erfolgen. Aber mit welcher Begründung?

Sollten nur Vollzeitkräfte die Inflationsausgleichsprämie in voller Höhe erhalten, kann dies sowohl im Hinblick auf das AGG als auch auf die spezialgesetzliche Regelung des § 4 TzBfG problematisch sein. Da überwiegend Frauen einer Teilzeittätigkeit nachgehen, kann in einer solchen Gruppenbildung eine indirekte Benachteiligung von Frauen liegen, sofern der Arbeitgeber für die Ungleichbehandlung keinen sachlichen Grund anführen kann. Ein sachlicher Grund orientiert sich insbesondere an dem Zweck der Leistung, hier also dem Ziel der Prämie, die gestiegenen Verbraucherpreise abzumildern. Zudem darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Der Zweck der Prämie, hier die gestiegenen Preise und einen Ausgleich der inflationsbedingten Teuerungsrate abzumildern, rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung gerade nicht. Oder zahlen Teilzeitbeschäftigte beim Einkaufen weniger? Nein eben nicht.

Daher: Auch Teilzeitbeschäftigte müssen das volle Inflationsausgleichsgeld bekommen, da sie genauso von der Inflation betroffen sind wie alle anderen.

Gerade Frauen, die meist in den unteren Einkommensgruppen eingruppiert sind und noch dazu in Teilzeit beschäftigt sind, belastet die Inflation spürbar am Stärksten.

Hier stellt sich die Frage: Wo bleibt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz?

Aussage der Bundesregierung zur Gleichberechtigung:

In Deutschland ist die rechtliche Gleichstellung von Frauen und Männern erreicht. An der tatsächlichen, alltäglichen Gleichstellung arbeiten wir noch. Dennoch bestehen immer noch erhebliche Barrieren. Ziel der nachhaltigen Entwicklung ist es, das bis 2030 grundlegend zu verbessern. Was heißt das für die Frauen und für die alleinerziehenden Väter in Teilzeit – müssen die bis 2030 warten? 

Sprecht euch also gegen diese Ungleichbehandlung aus und setzt durch eure Unterschrift ein Zeichen!


Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 7 (7 in Deutschland)


12.05.2023, 12:26

Dies ist ein Hinweis der openPetition-Redaktion:

Diese Petition steht im Konflikt mit Punkt 1.4 der Nutzungsbedingungen für zulässige Petitionen.

Belegen Sie folgende Passagen Ihrer Petition bitte mit seriösen Quellen:

Die Tarifeinigung sieht die Auszahlung eines steuer- und abgabenfreien Inflationsausgleichsgeldes in Höhe von insgesamt 3.000 Euro vor.
Einmalig erhalten die Beschäftigten im Juni 2023 1.240 Euro, anschließend monatl. 220 Euro im Zeitraum Juli 2023 bis Februar 2024.
Die Auszahlung soll aber nur für Vollzeitbeschäftigte in voller Höhe erfolgen


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