07.12.2019, 00:46
Grund dafür sind behördliche Auflagen zum Strahlenschutz, die bislang offenbar übersehen wurden, berichtet der Branchendienst Apotheke adhoc heute.
Cannabisblüten werden in der Regel mit ionisierender Strahlung behandelt, um sie dauerhaft vor Bakterien und Schimmelbefall zu schützen beziehungsweise die vorhandenen Keime abzutöten. Laut Arzneimittelgesetz (AMG) ist es den Apotheken zufolge jedoch verboten, Arzneimittel, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet worden sind, in den Verkehr zu bringen, wenn dafür keine Genehmigung gemäß der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel (AMRadV) vorliegt.
Nach Kenntnis der Apotheken haben die Aufsichtsbehörden in der Vergangenheit an rund zwei Dutzend Zwischenhändler Importlizenzen ausgestellt, aber dabei offensichtlich nicht überprüft, ob diese eine solche Strahlenlizenz haben. Im November seien die Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf schließlich tätig geworden und hätten einem Großhändler das Inverkehrbringen von bestrahlten Cannabisblüten untersagt, berichtet Apotheke adhoc.
Den Firmen drohten strafrechtliche Konsequenzen, wenn sie solche Blüten weiterhin vertreiben. Denn nur wenige Zwischenhändler haben den Apotheken zufolge die erforderliche Genehmigung des Bundesamtes für Strahlenschutz.
Erschwerend komme hinzu, dass es je nach Region unterschiedliche Einschätzungen der zuständigen Behörden gebe, was das Beschaffen, Lagern, Transportieren und Inverkehrbringen jener Cannabisblüten angeht. Die Streitfrage sei, ob es sich bei den Produkten um Fertigarzneimittel oder um Rezepturausgangsstoffe handelt.
Quelle: www.aerzteblatt.de/nachrichten/107989/Apotheken-befuerchten-Versorgungsengpaesse-bei-medizinischem-Cannabis