21.11.2023, 10:13
21.11.2023. Die lang erwarteten Stellungnahmen zur Vertiefung des Steinbruchs Asbeck liegen seit gestern vor: Drei dicke Ordner voller Gutachten und Pläne. Von Auftrags- oder Parteigutachten des Lhoist-Konzerns zu sprechen verbietet die Höflichkeit; sorgfältiges Lesen und Hinterfragen wird aber notwendig sein.
Gleich zu Anfang fällt ein Ergebnis auf: Ausnahmslos alle 11 Fachgutachten und Stellungnahmen sehen keine Bedenken gegen die geplanten Maßnahmen im Hönnetal (teilweise unter Auflagen). Richtig ist: Es geht hier um die Vertiefung des Steinbruchs Asbeck, sonst nichts. Gutachter müssen auf das ihnen vorgegebene Thema fokussieren. Sie müssen dabei aber nicht Scheuklappen aufsetzen.
Ein Beispiel: Im Landschaftspflegerischen Begleitplan erklärt das Landschaftsarchitekturbüro Georg von Luckwald zum Thema „Schutzgut Landschaftsbild“, es gebe lediglich geringfügige Veränderungen des Landschaftsbildes ohne erhebliche Auswirkungen (Seite 29). Die krude Begründung: „Da der Vorhabenbereich nicht für die Öffentlichkeit zugänglich ist und der Steinbruch nahezu komplett eingegrünt ist, kann der Vorhabenbereich im Nahbereich lediglich von zwei Stellen eingesehen werden. Es handelt sich um den Aussichtspunkt, der sich nördlich der Nordwestecke des Vorhabenbereich befindet sowie um die „Pyramidenhalde“ nordöstlich des Vorhabenbereich, von deren Plateau man in den Steinbruch schauen kann. Von diesen beiden Punkten aus wird auch die Änderung des Landschaftsbildes sowohl durch die Steinbruchvertiefung als auch durch die spätere Anlage des Abgrabungsgewässers sichtbar sein. Personen, die sich an diese Punkte begeben, tun dies i.d.R. in der Absicht, den Steinbruch zu betrachten. Der Steinbruch ist hier also nicht negativ zu bewerten. Die Änderungen innerhalb des Steinbruchs werden somit als nicht erheblich eingestuft, zumal im sonstigen Nahbereich die Veränderung der Landschaft nicht wahrnehmbar sein wird.“ (Orthografiefehler im Original).
Richtig, die geplante Vertiefung spielt sich im Wesentlichen im Untergrund ab, im Unsichtbaren. Verglichen wird die Veränderung mit dem Status quo heute. Die extremen Landschaftseingriffe im Vorfeld, die erst zur heutigen Landschaftszerstörung hinter der Felsgruppe der Sieben Jungfrauen geführt haben, sind dem Landschaftsarchitekturbüro nicht einmal eine Randnotiz wert. Es verhöhnt geradezu die Gefühle derer, die sich um das Bild ihrer Heimat sorgen (siehe die Kommentare hier), wenn das wichtige Kapitel „Schutzgut Landschaftsbild“ kurzerhand mit der Bewertung „nicht beeinträchtigt“ abgeschlossen wird. Und es weckt berechtigte Zweifel an der Objektivität und Umsicht der Gutachter.
Im geltenden Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) findet sich der Begriff „Landschaftsbild“ allein 15 mal. So heißt es: „Natur und Landschaft sollen im besiedelten und unbesiedelten Raum so geschützt, entwickelt und, soweit erforderlich, wiederhergestellt werden, dass alle Funktionen des Naturhaushalts, die biologische Vielfalt und das Landschaftsbild nachhaltig gesichert werden. Die biologische Vielfalt in Nordrhein-Westfalen ist ein Naturkapital, das auch einen wichtigen Beitrag zum Wohlergehen der Bevölkerung und zum wirtschaftlichen Wohlstand beiträgt.“ Und an anderer Stelle: „Kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsteile, -strukturen und -elemente sowie Orts- und Landschaftsbilder mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern besitzen vielfach ungenutzte identitätsstiftende und imagebildende Potenziale. Dies gilt auch für Sichtbeziehungen und Sichträume. Es gilt, diese Potenziale zu erkennen, die Bedeutung von wertgebenden Kulturlandschaftselementen sowie Raum- und Sichtbezügen bewusst zu machen und ihre Wahrnehmbarkeit zu verbessern.„
Der Steinbruch Asbeck nach der „Wiederherrichtung“
Von Renaturierung nach Ende des Tagebaus, im Sinne einer Wiederherstellung eines möglichst natürlichen Zustands, wird in den vorliegenden Texten gar nicht gesprochen. Es findet auch keine Verfüllung statt, wie mancher vermuten mag. Der Fachbegriff heißt „Wiederherrichtung“. Dabei wird keineswegs der Ursprungszustand wieder hergerichtet, weil das auch gar nicht möglich wäre. Die Eingriffe in die Landschaft haben Ewigkeitswert.
Auch im vorliegenden Fall sollen gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan Maßnahmen getroffen werden, die sich im folgenden Schaubild darstellen. Der Normalfall ist dabei die „natürliche Sukzession“. Das heißt: Man überlässt die Natur sich selbst. In Randbereichen sollen aber Flussregenpfeifer-Habitate angelegt werden; für die genutzten Stollen werden Ruhezeiten zum Schutz der Fledermauskolonien definiert.
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