06.05.2016, 16:51
Nur mit Einschränkungen - s.u. - aus den Richtlinien des Petitionsrechts.
Andere werden leider gelöscht. Sorry.
Das Petitionsrecht im Grundgesetz (Art. 17) schließt alle in Deutschland lebenden Ausländer mit ein.
Wie beim Wahlrecht auch werden Unterschriften von im Ausland lebenden Bürgern des Landes, an das sich die Petition richtet, anerkannt.
Unterschriften von Bürgern aus dem Ausland ohne die Staatsbürgerschaft des Landes an die die Petition gerichtet ist, werden nicht gewertet.