Erfolg
Soziales

Gegen die Ungleichbehandlung von behinderten Kindern in Einrichtungen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Landtag von Baden-Württemberg

1.405 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

1.405 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Die Petition war erfolgreich!

Neuigkeit lesen

Neuigkeiten

19.04.2015, 13:54

2. Petition 15/4274 betr. Einrichtungen der Eingliederungshilfe
Zur Eingabe der Petenten im Einzelnen:

Die Petenten, Angehörige von Kindern mit Behinderungen beanstanden die voneinander differierenden „Mindestpersonalmengen“ bei Angebotsformen der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32, 34 des Sozialgesetzbuches (SGB), Achtes Buch (VIII), im Vergleich zu Angebotsformen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB), Zwölftes Buch (XII), gemäß dem Grundlagenpapier des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) über die „Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII“ (dort unter Punkt 9).
Entsprechend dieses Grundlagenpapiers sei in Wohngruppen der Erziehungshilfe bei einer „Standardgruppengröße“ von 8 Kindern eine Betreuungsdichte von 3,6 bis 4,1 Vollzeitkräften vorgesehen, wohingegen in Wohngruppen der Eingliederungshilfe bei einer „Standardgruppengröße“ von sogar 12 Kindern lediglich eine Betreuungsdichte mit 3,6 Vollzeitkräften festgelegt sei. Im Ergebnis führe dies zu einer deutlich schlechteren Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, obwohl gerade Kinder und Jugendliche mit Behinderungen erhebliche Förderbedarfe hätten.

Angesichts dieses Personalschlüssels im Bereich der Eingliederungshilfe auf der Basis des Grundlagenpapiers könne der individuelle Hilfebedarf von Kindern mit Behinderungen nicht gedeckt werden. Die personelle Besetzung lasse lediglich eine Grundversorgung zu. Eine Berücksichtigung der spezifischen Rechte von Kindern und Jugendlichen u. a. auf Erziehung, Förderung, Beteiligung oder ein Zeitbudget für Elternarbeit sei nicht vorgesehen. In der Erziehungshilfe werde hingegen zwischen „Regelleistungen in der Gruppe“ und „individuellen Zusatzleistungen“ unterschieden; diese würden entsprechend entgeltet bzw. mit dem erforderlichen Personal ausgestattet.

Die Petenten bitten daher, darauf hinzuwirken, dass die „Mindestpersonalmenge“ in Wohngruppen der Eingliederungshilfe an die „Mindestpersonalmenge“ der Erziehungshilfe angeglichen, zusätzliches Personal für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Wohngruppen der Eingliederungshilfe eingesetzt wird und die spezifischen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen bei der Hilfebedarfsermittlung Berücksichtigung finden.

Im Rahmen seiner Aufsicht ist das KVJS-Landes Jugendamt generell für die Betriebserlaubnis für Einrichtungen, in denen Kinder betreut werden, zuständig, sowohl im Rahmen der Betreuung in Form der Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII wie auch im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Der fachliche Rahmen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis orientiert sich dabei an den unterschiedlichen Leistungsbeschreibungen, konzeptionellen Vorgaben sowie
den Aufgaben und Zielen der Leistungsbereiche der jeweiligen Einrichtungen.

Für Einrichtungen der Jugendhilfe gelten die im Rahmenvertrag nach § 78 f SGB VIII zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern festgelegten Personalschlüssel
als Orientierungswert der vorzuhaltenden Mindestpersonalmengen. Diese Personalschlüssel haben auch Eingang in das Grundlagenpapier des KVJS
über die „Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII“ gefunden.
Für den Bereich der Eingliederungshilfe ist hingegen im Rahmenvertrag nach § 79 SGB XII kein konkreter Personalschlüssel als vergleichbare Orientierung festgelegt.
Vielmehr bestimmt § 10 Absatz 1 Satz 1 des Rahmenvertrags nach § 79 SGB XII, dass die personelle Ausstattung und die Qualifikation sich nach dem
Bedarf der Leistungsberechtigten und den Erfordernissen der einzelnen Leistungstypen der Einrichtung richten. Bei stationären und teilstationären Angeboten müssen sie nach Satz 2 dieser Regelung den allgemeinen fachlichen Erkenntnissen und Notwendigkeiten für die jeweiligen Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Hilfebedarf entsprechen.
Zur Sicherung seiner Aufsichtsplicht gibt das KVJSJugendamt allerdings eine „Mindestpersonalmenge“ für Einrichtungen der Eingliederungshilfe vor, die Eingang in das KVJS-Grundlagenpapier gefunden hat. „Mindestpersonalmenge“ in diesem Sinne bedeutet nach Auskunft des KVJS-Jugendamts, dass bei einer
(fiktiven) Wohngruppe von zwölf Kindern oder Jugendlichen, die lediglich einer geringen behinderungsbedingten Unterstützung bedürfen, jedenfalls ein
Personalschlüssel von 3,6 Vollzeitkräften nicht unterschritten werden dürfe; hierbei handele es sich also um einen Grenzwert als „unterer Richtwert“. Die tatsächlich erforderliche Personalmenge werde in derPraxis individuell, bezogen auf die Konzeption der jeweiligen Einrichtung (d. h. bezogen u. a. auf die Zielgruppe
der betreuten jungen Menschen, die pädagogischen Ziele und geplanten Therapieverfahren usw.), im Einzelfall bestimmt, sodass die tatsächliche Personalmenge in der Praxis erfahrungsgemäß höher sei als die im Grundlagenpapier verankerte „Mindestpersonalmenge“.
Die Festlegung bzw. Verei


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern