Familie

Gegen die Änderungen des neuen Restmüllentsorgungs-Konzept im Landkreis Cochem-Zell

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Landrat Manfred Schnur
1.173 Unterstützende 1.056 in Landkreis Cochem-Zell

Bearbeitungsfrist abgelaufen

1.173 Unterstützende 1.056 in Landkreis Cochem-Zell

Bearbeitungsfrist abgelaufen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

04.03.2015, 09:58

Im Landkreis Cochem-Zell wurden bis Ende 2014 die Hausrestabfälle und die Bioabfälle über die Restmülltonne entsorgt. Das vom Bundestag beschlossene Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht spätestens ab dem Jahr 2015 die verpflichtende flächendeckende getrennte Sammlung von Bioabfällen für alle Kommunen vor. Daher wurde zum 01.01.2015 im Landkreis Cochem-Zell die Biotonne eingeführt. Die Satzungen des Landkreises Cochem-Zell über die Abfallentsorgung sowie über die Erhebung von Benutzungsgebühren wurden vom Kreistag an die neue Rechtslage angepasst.

Die Problematik mit den Windelabfällen bei Kleinkindern sowie pflegebedürftigen Personen ist uns bekannt und bei der Entscheidung im Kreistag wurde gerade auch über dieses Thema ausgiebig diskutiert. Das verabschiedete Gebührensystem ist das Ergebnis einer breiten kommunalpolitischen Diskussion und wurde in der Kreistagssitzung am 07.04.2014 einstimmig beschlossen.

Das Gebührensystem im Landkreis Cochem-Zell setzt sich aus der Grundgebühr (Rest- und Bioabfall) und Leerungsgebühren zusammen. Die Grundgebühr umfasst zukünftig wegen des allgemein rückläufigen Anteils der Restabfälle noch 6 Pflichtleerungen. Hinzu kommen 26 mögliche Leerungen der Biotonne. In diesem einheitlichen Gebührensystem für alle Bürgerinnen und Bürger können aus gebührenrechtlichen Gründen keine speziellen Windelsäcke angeboten werden; die früheren Windelsäcke wurden über den allgemeinen Kreishaushalt bezahlt. Dies ist aber von der Aufsichtsbehörde beanstandet worden. Eine besondere Berücksichtigung der Windelproblematik in den Abfallgebühren ist uns aus gebührenrechtlichen Gründen nicht möglich. Durch die Windeln entstehende zusätzliche Kosten können nicht allen Gebührenzahlern mit auferlegt werden, sondern müssen über allgemeine Steuer- und Sozialregelungen aufgefangen werden (Kindergeld, Pflegeleistungen).


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