Umwelt

Gegen das Hunde-Badeverbot in der Bundeswasserstraße Aller im Landkreis Verden

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Landrat Peter Bohlmann

2.323 Unterschriften

Petitionsempfänger hat nicht reagiert.

2.323 Unterschriften

Petitionsempfänger hat nicht reagiert.

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Neuigkeiten

29.03.2016, 11:03

Die Link Adresse zum Verordnungsentwurf des Landkreises Verden wurde aktualisiert..
Neuer Petitionstext: Im Entwurf der Verordnung des Landkreises Verden über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Untere Allerniederung im Landkreis Verden“ in den Gemeinden Verden, Dörverden und Kirchlinteln wird im § 3, Absatz 3, Ziffer 1 untersagt, Hunde unangeleint laufen und in Gewässern schwimmen zu lassen. Dies würde bedeuten, dass auf einer Länge von 22 Kilometern im Landkreis Verden mit Ausnahme eines einzigen in der Verordnung festgelegten "Hundebadeplatzes" das Schwimmenlassen von Hunden in der Bundeswasserstraße Aller ganzjährig verboten wäre. Hiermit wird ein völlig unverhältnismäßiges Verbot erlassen, dass in diesem Umfang in keiner Weise gerechtfertigt erscheint und auch in vergleichbaren Verordnungen von Nachbarlandkreisen (z.B. Schutzgebietsverordnung „Hammeniederung“ im Landkreis Osterholz) sowie auch in der Musterverordnung der Landesfachbehörde NLWKN in dieser Form nicht enthalten ist. Zum Schutz von störungsempfindlichen Tierarten wäre es nachvollziehbar, wenn in ansonsten störungsarmen Zonen oder innerhalb der Brut- und Setzzeit das Schwimmenlassen von Hunden (und auch von Menschen und anderen Tierarten) reglementiert würde. Ein vollständiges Verbot, Hunde in der Bundeswasserstraße Aller schwimmen zu lassen, geht jedoch eindeutig über die Zielsetzung der Unterschutzstellung hinaus und ist daher als unverhältnismäßig anzusehen.
Es wird daher gefordert, das Verbot des § 3, Absatz 3, Ziffer 1 der Schutzgebietsverordnung, Hunde unangeleint laufen und in Gewässern schwimmen zu lassen, dahingehend zu ändern, dass derartige Regelungen nur für bestimmte Zeiträume und in Bereichen gelten, in denen ein entsprechendes Schutzbedürfnis tatsächlich gegeben ist. So sollte zumindest in Bereichen, in denen lediglich Siedlungsbereiche ohne Schutzstatus oder Landschaftsschutzgebiete mit geringerem Schutzstatus an die Bundeswasserstraße Aller angrenzen das Schwimmenlassen von Hunden nicht untersagt werden.
Durch derartige Regelungen, die über das zur Erreichung der eigentlichen Schutzziele erforderliche Maß hinausgehen wird nicht nur das berechtigte Interesse aller Hundehalter an ausreichenden Freiräumen für sich und ihre Tiere in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, sondern es wird auch das Verständnis von Bürgern für Naturschutzziele verringert, wenn unverhältnismäßige Regelungen in Schutzgebietsverordnungen getroffen werden ohne die Interessen der betroffenen Bürger zu berücksichtigen.
Links:
Internetseite des Landkreises Verden zur geplanten Unterschutzstellung der Allerniederung:
www.landkreis-verden.de/portal/meldungen/unterschutzstellung-der-allerniederung-geplant-901001297-20600.html?rubrik=901000021
www.landkreis-verden.de/portal/seiten/unterschutzstellung-der-unteren-allerniederung-im-landkreis-verden-901001248-20600.html?s_sprache=de&rubrik=901000021
Internetseite der Landesfachbehörde für Naturschutz NLWKN mit einem Entwurf der Musterverordnung für Naturschutzgebiete:
www.nlwkn.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=8039&article_id=46104&_psmand=26
Internetseite des Landkreises Osterholz zur Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten im Bereich „Hammeniederung“ und „Teufelsmoor“:
www.landkreis-osterholz.de/portal/meldungen/ausweisung-von-natur-und-landschaftsschutzgebieten-im-bereich-hammeniederung-und-teufelsmoor--901002854-21000.html?rubrik=901000010


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