15.05.2013, 11:36
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08.03.2013, 10:07
Adressat auch an den Deutschen Städterat!
Neuer Petitionstext: Der Deutsche Bundestag Städtetag möge die Bundesregierung den Deutschen Städte- und Gemeindebund damit beauftragen, dafür einzutreten und zu veranlassen, dass die Hundesteuer in Deutschland abgeschafft wird.
Sehr geehrte Vorsitzende Kersten Steinke,
wie Wie Sie und wir Hundehalter wissen, sind seit Beginn des Jahres 2013 erhebliche weitere Steuererhöhungen auf die Hundehalter in Deutschland zugekommen.
Die allgemeine Hundesteuer stammt ursprünglich aus England und wurde zu Beginn des 19. Jahrhunderts erstmalig in Preußen als Luxussteuer eingeführt. Bezeichnend für die unzeitgemäße Art einer solchen Besteuerung ist, dass sie als einzige der damalig erhobenen Luxussteuern heute noch Bestand hat. Während seinerzeit Hunde zu einem vergleichsweise geringen Prozentsatz in der Bevölkerung gehalten wurden, gewinnt der Hund als Sozialpartner in der heutigen Zeit für immer mehr Menschen an Bedeutung.
1. Wir fordern zu einer kritischen Überprüfung der Gesetzgebung auf
2. Wir setzen uns für eine bundesweit sozialverträgliche zweckgebundene Abgabeverordnung ein
3. Die Hundesteuer ist unsozial, ungerecht, tierschutzwidrig und möglicherweise sogar verfassungswidrig.
4. Ist die Hundesteuer wirklich lenkend? Wir zweifeln an der Lenkungsabsicht des Staates!
5. Wir fordern, neben den Punkten 1 bis 4 den Wirtschafts- und Gesundheitsfaktor Hund zu berücksichtigen
6. Abschluss
Begründung zu 1.
Die Hundesteuer in Deutschland ist nach Meinung von Finanz- und Rechtswissenschaftlern kein juristisches, sondern ein rein politisches Problem, für die, von Seiten der Kommunen, keinerlei Erhebungszwang besteht.
Doch die Kommunalpolitiker verweisen darauf, dass die Hundesteuer rechtlich nicht zu beanstanden sei und erwecken damit den Eindruck, als seien ihnen die Hände gebunden. Letztlich sind es die Politiker die Gesetze, Verordnungen, Satzungen etc. so gestalten, dass die Rechtssprechung nur danach verfahren kann, was die Politiker selbst erlassen haben!
Seit 1990 wird dem Tier durch § 90a BGB ein besonderer Status zugebilligt, dem jedoch durch die Tatsache, dass Hunde weiterhin besteuert werden dürfen und die Hundesteuer als Einnahmequelle für Gemeinden und Städte propagiert wird, keine Rechnung getragen wird. Wir sehen in dieser Haltung einen Widerspruch zwischen der Stellung des Tieres als Lebewesen und seiner Behandlung im Steuerrecht!
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die im Rahmen ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechtes erhoben werden kann. Es ist bekannt, dass die Kommunen mit der Hundesteuer auch außerfiskalische Zwecke verfolgen dürfen, so etwa die allgemeine Eindämmung der Hundehaltung.
Die Maßstäbe, die jedoch üblicherweise zur Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herangezogen werden, werden beim Hundehalter allerdings nicht angesetzt. Zudem variiert der Steuersatz von Gemeinde zu Gemeinde, was jedoch in keinster Weise im Zusammenhang mit dem jeweiligen Aufwand - wie z.B. Verunreinigungen durch Hundekot oder die Bereitstellung von Kotbeuteln - steht. Diese willkürliche Selbstentscheidung ist bei keiner anderen Steuerart möglich. Unserer Ansicht nach ist für Belastungen der Allgemeinheit (z. B. durch verursachte Schäden oder durch Hundekot) nur der jeweilige Tierbesitzer im Einzelfall und nicht die Gesamtheit der Hundehalter zu belangen.
Begründung zu 2.
Die bundesweit unterschiedliche Höhe der Hundesteuer dürfte sich eigentlich nicht auf die Infrastruktur niederschlagen, da sie nicht zweckgebunden ist.
Um wenigstens eine graduelle Verbesserung des aktuellen Systems zu erreichen, sollte festgeschrieben werden, dass die Einnahmen aus der Hundesteuer für einen bestimmten Zweck (vorrangig verbunden mit dem Aufwand, der besteuert wird) verwendet werden müssen. Die Hundesteuer darf nicht länger als Aufwandssteuer, die in einem riesigen „Steuereintopf“ landet, sondern sollte als bundesweit sozial verträgliche Abgabe erhoben werden, deren Höhe durch klar definierte Faktoren bestimmt und so vom Bürger nachvollzogen werden kann.
Begründung zu 3.
In Deutschland wird in allen Städten und Gemeinden von vorgefertigten Mustersatzungen (kommunales Abgabengesetz) des Städte- und Gemeindebundes abgeschrieben. Jede Kommune kann demnach willkürlich selbst über die Steuerhöhe entscheiden bzw. ob sie die Hundesteuer abschafft. Hier stellt sich ebenfalls die Frage, mit welcher Rechtfertigung die Hundesteuer von Jahr zu Jahr eine massive Progression erfährt, da sie weder zweckgebunden ist, noch die Lenkungsabsicht der Kommunen erfüllt!
Ein Beispiel: Stadt Dorsten – NRW – 2013 Hundesteuer-Erhöhung. Mit dieser Erhöhung will die Stadt eine Mehreinnahme von 597 000 Euro erzielen. Mit welcher Rechtfertigung? Neue Begründung: Die Hundesteuer erschwert den Menschen die Haltung der Tiere und behindert den Tierschutz.
Ältere Menschen, für die der Hund oftmals der einzige Sozialpartner ist. Der Geringverdiener der spart, um die überhöhte Steuer für seinen Hund bezahlen zu können, als ihn im Tierheim abgeben zu müssen. Die Familien, die lauf Urlaubsreisen verzichten, um sich den Hund leisten zu können.
Die Tierheime haben die Auswirkungen der Hundesteuererhöhungen zu spüren bekommen! Sie haben es schwer, Hunde zu vermitteln, weil sich Tierfreunde die Haltung der Vierbeiner auch angesichts der steigenden Energiekosten und Lebenshaltungskosten nicht mehr leisten können.
Weiterhin sind Tierheime als Folge der Erdrosselungssteuer für Listenhunde, überfüllt und mit vermeidbaren Dauerkosten belastet! Die überzogenen Steuersätze für willkürlich ausgewählte Rassen weiterhin beizubehalten ist im Rückblick auf die vergangenen 12 Jahre genauso antiquiert, wie die Hundesteuer selbst.
Es ist unbestreitbar, dass die Rassezugehörigkeit keinen wissenschaftlich anerkannten Aufschluss über die Gefährlichkeit einer Hunderasse definiert! Jeder Hund kann beißen! Jedoch gilt für Beißvorfälle das Ordnungsrecht und die Haftung des Hundehalters, aber nicht die Hundesteuer!
Die Hundesteuer hat ihren Zweck zur Eindämmung des Hundebestandes längst verfehlt und wurde deshalb in anderen Europäischen Ländern aus ethischen, moralischen und verfassungsrechtlichen Bedenken abgeschafft (u.a. jüngst mit Urteil vom 24.01.2013 in den Niederlanden, in England, Frankreich, etc.)
Begründung zu 4.
Eine „Hundeplage“ ist ohne die Hundesteuer nicht zu erwarten, denn auch ohne lenkende Wirkung, die der Steuer von Bund, Ländern und Gemeinden unterstellt wird, erlauben die Gegebenheiten des täglichen Lebens auch schon jetzt nicht jedem Hundeliebhaber die Haltung eines oder mehrerer Hunde.
Ein weiteres, häufig vorgebrachtes Argument ist, dass es die Hundesteuer „schon immer“ gab, woraus Kommunalpolitiker ein Gewohnheitsrecht für alle Zeiten ableiten wollen?!
Weil sie also keine lenkende Funktion hat und im höchsten Maße unsozial ist, darf die Hundesteuer nicht aufrechterhalten werden, unabhängig davon, ob ihr Wegfall die Kassen von Städten und Kommunen belasten sollte. Hundehalter sind ebenso wenig wie Nicht-Hundehalter für die Gestaltung des Finanzhaushaltes der Städte verantwortlich. Nachhaltige Haushaltseinsparungs-Konzepte sind mit Steuererhöhungen nicht gleichzusetzen!
In den Kommunen Eschborn (Hessen), Bilsen und Raa-Besenbek (S-H) wurde die Hundesteuer bereits au?er Kraft gesetzt.
Bei den Argumenten vieler Kommunalpolitiker in Deutschland für eine Hundesteuer handelt es sich um reine Alibiargumente, um der übrigen Bevölkerung die Rechtmäßigkeit der Hundesteuer zu suggerieren, mit der Zielsetzung finanzpolitischer Interessenswahrung für die öffentlichen Kassen der Kommunen und Gemeinden.
Steuern wie die Hundesteuer, bedeuten einen erheblichen Einschnitt in die persönliche Freiheit!
Begründung zu 5.
Wir möchten unsere Petition nicht abschliessen, ohne auf den positiven Einfluss, den die Hundehaltung für die deutsche Wirtschaft und auch die Gesundheit der Hundehalter hat, einzugehen:
5,9 Millionen Hunde leben in deutschen Haushalten, für die pro Jahr 3 Milliarden Euro für Futter, Pflegeartikel und Zubehör ausgegeben werden - genauso viel wie für Babynahrung und -pflege. Dies resultiert in 210 Millionen Euro Umsatzsteuer plus weitere Einnahmen aus Gewerbe- und Einkommenssteuer, nicht mitgerechnet sind die Leistungen an Tierärzte und sonstigem Tierbedarf. Dazu mußten die Hundebesitzer zusätzlich die 259 Millionen Euro für die Hundesteuer im Jahr 2012 aufbringen. Durch die Hundehaltung werden zudem auch Arbeitsplätze gesichert!
Wie bereits weiter oben erwähnt, spricht ein weiterer Grund gegen die Hundesteuer. Hundehalter gehen mindestens 3mal am Tag nach draußen (Naturerlebnis, Bewegung in frischer Luft). Im Durchschnitt bewegt sich ein Hundehalter 2,5 Stunden am Tag (über sieben Wochentage sind das 17,5 Stunden). Das ist das siebenfache der von der WHO empfohlenen Bewegung pro Woche (an fünf Tagen jeweils 0,5 Stunden). Viele deutsche Bürger schaffen nach Studien nur zwischen 45 Minuten und 1,5 Stunden pro Woche!
Abschluss:
Wir fordern Sie als den von uns gewählten Bundestag auf, dass er für eine Abschaffung der antiquierten Hundesteuer plädiert und veranlasst, dass die Bundesregierung - Deutschen Städtetag sowie der Deutsche den Deutschen Städte- und Gemeindebund - sich mit dieser Thematik auseinander zu setzen muss und die Hundesteuer abgeschafft wird!
11.02.2013, 14:38
Textanpassung
Neuer Petitionstext: Der Deutsche Bundestag möge die Bundesregierung damit beauftragen, dafür einzutreten und zu veranlassen, dass die Hundesteuer in Deutschland abgeschafft wird.
Sehr geehrte Vorsitzende Kersten Steinke,
wie Sie und wir Hundehalter wissen, sind seit Beginn des Jahres 2013 erhebliche weitere Steuererhöhungen auf die Hundehalter in Deutschland zugekommen.
Die allgemeine Hundesteuer stammt ursprünglich aus England und wurde zu Beginn des 19. Jahrhunderts erstmalig in Preußen als Luxussteuer eingeführt. Bezeichnend für die unzeitgemäße Art einer solchen Besteuerung ist, dass sie als einzige der damalig erhobenen Luxussteuern heute noch Bestand hat. Während seinerzeit Hunde zu einem vergleichsweise geringen Prozentsatz in der Bevölkerung gehalten wurden, gewinnt der Hund als Sozialpartner in der heutigen Zeit für immer mehr Menschen an Bedeutung.
1. Wir fordern zu einer kritischen Überprüfung der Gesetzgebung auf
2. Wir setzen uns für eine bundesweit sozialverträgliche zweckgebundene Abgabeverordnung ein
3. Die Hundesteuer ist unsozial, ungerecht, tierschutzwidrig und möglicherweise sogar verfassungswidrig.
4. Ist die Hundesteuer wirklich lenkend? Wir zweifeln an der Lenkungsabsicht des Staates!
5. Wir fordern, neben den Punkten 1 bis 4 den Wirtschafts- und Gesundheitsfaktor Hund zu berücksichtigen
6. Abschluss
Begründung zu 1.
Die Hundesteuer in Deutschland ist nach Meinung von Finanz- und Rechtswissenschaftlern kein juristisches, sondern ein rein politisches Problem, für die, von Seiten der Kommunen, keinerlei Erhebungszwang besteht.
Doch die Kommunalpolitiker verweisen darauf, dass die Hundesteuer rechtlich nicht zu beanstanden sei und erwecken damit den Eindruck, als seien ihnen die Hände gebunden. Letztlich sind es die Politiker die Gesetze, Verordnungen, Satzungen etc. so gestalten, dass die Rechtssprechung nur danach verfahren kann, was die Politiker selbst erlassen haben!
Seit 1990 wird dem Tier durch § 90a BGB ein besonderer Status zugebilligt, dem jedoch durch die Tatsache, dass Hunde weiterhin besteuert werden dürfen und die Hundesteuer als Einnahmequelle für Gemeinden und Städte propagiert wird, keine Rechnung getragen wird. Wir sehen in dieser Haltung einen Widerspruch zwischen der Stellung des Tieres als Lebewesen und seiner Behandlung im Steuerrecht!
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die im Rahmen ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechtes erhoben werden kann. Es ist bekannt, dass die Kommunen mit der Hundesteuer auch außerfiskalische Zwecke verfolgen dürfen, so etwa die allgemeine Eindämmung der Hundehaltung.
Die Maßstäbe, die jedoch üblicherweise zur Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herangezogen werden, werden beim Hundehalter allerdings nicht angesetzt. Zudem variiert der Steuersatz von Gemeinde zu Gemeinde, was jedoch in keinster Weise im Zusammenhang mit dem jeweiligen Aufwand - wie z.B. Verunreinigungen durch Hundekot oder die Bereitstellung von Kotbeuteln - steht. Diese willkürliche Selbstentscheidung ist bei keiner anderen Steuerart möglich. Unserer Ansicht nach ist für Belastungen der Allgemeinheit (z. B. durch verursachte Schäden oder durch Hundekot) nur der jeweilige Tierbesitzer im Einzelfall und nicht die Gesamtheit der Hundehalter zu belangen.
Begründung zu 2.
Die bundesweit unterschiedliche Höhe der Hundesteuer dürfte sich eigentlich nicht auf die Infrastruktur niederschlagen, da sie nicht zweckgebunden ist.
Um wenigstens eine graduelle Verbesserung des aktuellen Systems zu erreichen, sollte festgeschrieben werden, dass die Einnahmen aus der Hundesteuer für einen bestimmten Zweck (vorrangig verbunden mit dem Aufwand, der besteuert wird) verwendet werden müssen. Die Hundesteuer darf nicht länger als Aufwandssteuer, die in einem riesigen „Steuereintopf“ landet, sondern sollte als bundesweit sozial verträgliche Abgabe erhoben werden, deren Höhe durch klar definierte Faktoren bestimmt und so vom Bürger nachvollzogen werden kann.
Begründung zu 3.
In Deutschland wird in allen Städten und Gemeinden von vorgefertigten Mustersatzungen (kommunales Abgabengesetz) des Städte- und Gemeindebundes abgeschrieben. Jede Kommune kann demnach willkürlich selbst über die Steuerhöhe entscheiden bzw. ob sie die Hundesteuer abschafft. Hier stellt sich ebenfalls die Frage, mit welcher Rechtfertigung die Hundesteuer von Jahr zu Jahr eine massive Progression erfährt, da sie weder zweckgebunden ist, noch die Lenkungsabsicht der Kommunen erfüllt!
Ein Beispiel: Stadt Dorsten – NRW – 2013 Hundesteuer-Erhöhung. Mit dieser Erhöhung will die Stadt eine Mehreinnahme von 597 000 Euro erzielen. Mit welcher Rechtfertigung? Neue Begründung: Ein Beispiel: Stadt Dorsten – NRW – 2013 Hundesteuer-Erhöhung. Mit dieser Erhöhung will die Stadt eine Mehreinnahme von 597 000 Euro erzielen. Mit welcher Rechtfertigung?
Die Hundesteuer erschwert den Menschen die Haltung der Tiere und behindert den Tierschutz.
Ältere Menschen, für die der Hund oftmals der einzige Sozialpartner ist. Der Geringverdiener der spart, um die überhöhte Steuer für seinen Hund bezahlen zu können, als ihn im Tierheim abgeben zu müssen. Die Familien, die lieber auf lauf Urlaubsreisen verzichten, um sich den Hund leisten zu können.
Die Tierheime haben die Auswirkungen der Hundesteuererhöhungen zu spüren bekommen! Sie haben es schwer, Hunde zu vermitteln, weil sich Tierfreunde die Haltung der Vierbeiner auch angesichts der steigenden Energiekosten und Lebenshaltungskosten nicht mehr leisten können.
Weiterhin sind Tierheime als Folge der Erdrosselungssteuer für Listenhunde, überfüllt und mit vermeidbaren Dauerkosten belastet! Die überzogenen Steuersätze für willkürlich ausgewählte Rassen weiterhin beizubehalten ist im Rückblick auf die vergangenen 12 Jahre genauso antiquiert, wie die Hundesteuer selbst.
Es ist unbestreitbar, dass die Rassezugehörigkeit keinen wissenschaftlich anerkannten Aufschluss über die Gefährlichkeit einer Hunderasse definiert! Jeder Hund kann beißen! Jedoch gilt für Beißvorfälle das Ordnungsrecht und die Haftung des Hundehalters, aber nicht die Hundesteuer!
Die Einführung eines bundesweit einheitlichen Halterführerscheins würde hier deutlich präventiver wirken, als Steuern!
Die Hundesteuer hat ihren Zweck zur Eindämmung des Hundebestandes längst verfehlt und wurde deshalb in anderen Europäischen Ländern aus ethischen, moralischen und verfassungsrechtlichen Bedenken abgeschafft (u.a. jüngst mit Urteil vom 24.01.2013 in den Niederlanden, in England, Frankreich, etc.)
Begründung zu 4.
Eine „Hundeplage“ ist ohne die Hundesteuer nicht zu erwarten, denn auch ohne lenkende Wirkung, die der Steuer von Bund, Ländern und Gemeinden unterstellt wird, erlauben die Gegebenheiten des täglichen Lebens auch schon jetzt nicht jedem Hundeliebhaber die Haltung eines oder mehrerer Hunde.
Ein weiteres, häufig vorgebrachtes Argument ist, dass es die Hundesteuer „schon immer“ gab, woraus Kommunalpolitiker ein Gewohnheitsrecht für alle Zeiten ableiten wollen?!
Weil sie also keine lenkende Funktion hat und im höchsten Maße unsozial ist, darf die Hundesteuer nicht aufrechterhalten werden, unabhängig davon, ob ihr Wegfall die Kassen von Städten und Kommunen belasten sollte. Hundehalter sind ebenso wenig wie Nicht-Hundehalter für die Gestaltung des Finanzhaushaltes der Städte verantwortlich. Nachhaltige Haushaltseinsparungs-Konzepte sind mit Steuererhöhungen nicht gleichzusetzen!
In den Kommunen Eschborn (Hessen), Bilsen und Raa-Besenbek (S-H) wurde die Hundesteuer bereits au?er Kraft gesetzt.
Bei den Argumenten vieler Kommunalpolitiker in Deutschland für eine Hundesteuer handelt es sich um reine Alibiargumente, um der übrigen Bevölkerung die Rechtmäßigkeit der Hundesteuer zu suggerieren, mit der Zielsetzung finanzpolitischer Interessenswahrung für die öffentlichen Kassen der Kommunen und Gemeinden.
Zudem erschwert das Bürokratieabbaugesetz dem Hundehalter in seiner Kommune einen Widerspruch gegen die Hundesteuer einzulegen, da gleich der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht erforderlich ist. Das Bürokratieabbaugesetz ist also der offizielle Begriff für die Beseitigung der Bürgerrechte?
Steuern wie die Hundesteuer, bedeuten einen erheblichen Einschnitt in die persönliche Freiheit!
Begründung zu 5.
Wir möchten unsere Petition nicht abschliessen, ohne auf den positiven Einfluss, den die Hundehaltung für die deutsche Wirtschaft und auch die Gesundheit der Hundehalter hat, einzugehen:
5,9 Millionen Hunde leben in deutschen Haushalten, für die pro Jahr 3 Milliarden Euro für Futter, Pflegeartikel und Zubehör ausgegeben werden - genauso viel wie für Babynahrung und -pflege. Dies resultiert in 210 Millionen Euro Umsatzsteuer plus weitere Einnahmen aus Gewerbe- und Einkommenssteuer, nicht mitgerechnet sind die Leistungen an Tierärzte und sonstigem Tierbedarf. Dazu mußten die Hundebesitzer zusätzlich die 259 Millionen Euro für die Hundesteuer im Jahr 2012 aufbringen. Durch die Hundehaltung werden zudem auch Arbeitsplätze gesichert!
Wie bereits weiter oben erwähnt, spricht ein weiterer Grund gegen die Hundesteuer. Hundehalter gehen mindestens 3mal am Tag nach draußen (Naturerlebnis, Bewegung in frischer Luft). Im Durchschnitt bewegt sich ein Hundehalter 2,5 Stunden am Tag (über sieben Wochentage sind das 17,5 Stunden). Das ist das siebenfache der von der WHO empfohlenen Bewegung pro Woche (an fünf Tagen jeweils 0,5 Stunden). Viele deutsche Bürger schaffen nach Studien nur zwischen 45 Minuten und 1,5 Stunden pro Woche!
Viele Hundehalter üben zudem auch sportliche Aktivitäten (Agility, Turnierhundesport, Obidiance u. a.) in Hundevereinen aus. Hier kann Abschluss:
Wir fordern Sie als den von uns gewählten Bundestag auf, dass er für eine Abschaffung der antiquierten Hundesteuer plädiert und veranlasst, dass die Bundesregierung - sowie der Deutsche Städte- und Gemeindebund - sich mit dieser Thematik auseinander setzen muss und die Hundesteuer abgeschafft wird!
11.02.2013, 14:31
notwendige Textverteilung
Neuer Petitionstext: Der Deutsche Bundestag möge die Bundesregierung damit beauftragen, dafür einzutreten und zu veranlassen, dass die Hundesteuer in Deutschland abgeschafft wird.
Sehr geehrte Vorsitzende Kersten Steinke,
wie Sie und wir Hundehalter wissen, sind seit Beginn des Jahres 2013 erhebliche weitere Steuererhöhungen auf die Hundehalter in Deutschland zugekommen.
Die allgemeine Hundesteuer stammt ursprünglich aus England und wurde zu Beginn des 19. Jahrhunderts erstmalig in Preußen als Luxussteuer eingeführt. Bezeichnend für die unzeitgemäße Art einer solchen Besteuerung ist, dass sie als einzige der damalig erhobenen Luxussteuern heute noch Bestand hat. Während seinerzeit Hunde zu einem vergleichsweise geringen Prozentsatz in der Bevölkerung gehalten wurden, gewinnt der Hund als Sozialpartner in der heutigen Zeit für immer mehr Menschen an Bedeutung.
1. Wir fordern zu einer kritischen Überprüfung der Gesetzgebung auf
2. Wir setzen uns für eine bundesweit sozialverträgliche zweckgebundene Abgabeverordnung ein
3. Die Hundesteuer ist unsozial, ungerecht, tierschutzwidrig und möglicherweise sogar verfassungswidrig.
4. Ist die Hundesteuer wirklich lenkend? Wir zweifeln an der Lenkungsabsicht des Staates!
5. Wir fordern, neben den Punkten 1 bis 4 den Wirtschafts- und Gesundheitsfaktor Hund zu berücksichtigen
6. Abschluss
Begründung zu 1.
Die Hundesteuer in Deutschland ist nach Meinung von Finanz- und Rechtswissenschaftlern kein juristisches, sondern ein rein politisches Problem, für die, von Seiten der Kommunen, keinerlei Erhebungszwang besteht.
Doch die Kommunalpolitiker verweisen darauf, dass die Hundesteuer rechtlich nicht zu beanstanden sei und erwecken damit den Eindruck, als seien ihnen die Hände gebunden. Letztlich sind es die Politiker die Gesetze, Verordnungen, Satzungen etc. so gestalten, dass die Rechtssprechung nur danach verfahren kann, was die Politiker selbst erlassen haben!
Seit 1990 wird dem Tier durch § 90a BGB ein besonderer Status zugebilligt, dem jedoch durch die Tatsache, dass Hunde weiterhin besteuert werden dürfen und die Hundesteuer als Einnahmequelle für Gemeinden und Städte propagiert wird, keine Rechnung getragen wird. Wir sehen in dieser Haltung einen Widerspruch zwischen der Stellung des Tieres als Lebewesen und seiner Behandlung im Steuerrecht!
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die im Rahmen ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechtes erhoben werden kann. Es ist bekannt, dass die Kommunen mit der Hundesteuer auch außerfiskalische Zwecke verfolgen dürfen, so etwa die allgemeine Eindämmung der Hundehaltung.
Die Maßstäbe, die jedoch üblicherweise zur Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herangezogen werden, werden beim Hundehalter allerdings nicht angesetzt. Zudem variiert der Steuersatz von Gemeinde zu Gemeinde, was jedoch in keinster Weise im Zusammenhang mit dem jeweiligen Aufwand - wie z.B. Verunreinigungen durch Hundekot oder die Bereitstellung von Kotbeuteln - steht. Diese willkürliche Selbstentscheidung ist bei keiner anderen Steuerart möglich. Unserer Ansicht nach ist für Belastungen der Allgemeinheit (z. B. durch verursachte Schäden oder durch Hundekot) nur der jeweilige Tierbesitzer im Einzelfall und nicht die Gesamtheit der Hundehalter zu belangen.
Begründung zu 2.
Die bundesweit unterschiedliche Höhe der Hundesteuer dürfte sich eigentlich nicht auf die Infrastruktur niederschlagen, da sie nicht zweckgebunden ist.
Um wenigstens eine graduelle Verbesserung des aktuellen Systems zu erreichen, sollte festgeschrieben werden, dass die Einnahmen aus der Hundesteuer für einen bestimmten Zweck (vorrangig verbunden mit dem Aufwand, der besteuert wird) verwendet werden müssen. Die Hundesteuer darf nicht länger als Aufwandssteuer, die in einem riesigen „Steuereintopf“ landet, sondern sollte als bundesweit sozial verträgliche Abgabe erhoben werden, deren Höhe durch klar definierte Faktoren bestimmt und so vom Bürger nachvollzogen werden kann.
Begründung zu 3.
In Deutschland wird in allen Städten und Gemeinden von vorgefertigten Mustersatzungen (kommunales Abgabengesetz) des Städte- und Gemeindebundes abgeschrieben. Jede Kommune kann demnach willkürlich selbst über die Steuerhöhe entscheiden bzw. ob sie die Hundesteuer abschafft. Hier stellt sich ebenfalls die Frage, mit welcher Rechtfertigung die Hundesteuer von Jahr zu Jahr eine massive Progression erfährt, da sie weder zweckgebunden ist, noch die Lenkungsabsicht der Kommunen erfüllt! Neue Begründung: Begründung zu 2.
Die bundesweit unterschiedliche Höhe der Hundesteuer dürfte sich eigentlich nicht auf die Infrastruktur niederschlagen, da sie nicht zweckgebunden ist.
Um wenigstens eine graduelle Verbesserung des aktuellen Systems zu erreichen, sollte festgeschrieben werden, dass die Einnahmen aus der Hundesteuer für einen bestimmten Zweck (vorrangig verbunden mit dem Aufwand, der besteuert wird) verwendet werden müssen. Die Hundesteuer darf nicht länger als Aufwandssteuer, die in einem riesigen „Steuereintopf“ landet, sondern sollte als bundesweit sozial verträgliche Abgabe erhoben werden, deren Höhe durch klar definierte Faktoren bestimmt und so vom Bürger nachvollzogen werden kann. Dies könnten zum Beispiel sachgerecht angelegte und gepflegte Freilaufflächen, mehr Unterstützung im kommunalen Tierschutz, Tiernotruf, Hundetoiletten/Hundekotbeutel u.a. sein.
Begründung zu 3.
In Deutschland wird in allen Städten und Gemeinden von vorgefertigten Mustersatzungen (kommunales Abgabengesetz) des Städte- und Gemeindebundes abgeschrieben. Jede Kommune kann demnach willkürlich selbst über die Steuerhöhe entscheiden bzw. ob sie die Hundesteuer abschafft. Hier stellt sich ebenfalls die Frage, mit welcher Rechtfertigung die Hundesteuer von Jahr zu Jahr eine massive Progression erfährt, da sie weder zweckgebunden ist, noch die Lenkungsabsicht der Kommunen erfüllt!
Ein Beispiel: Stadt Dorsten – NRW – 2013 drastische Hundesteuer-Erhöhung. Mit dieser Erhöhung will die Stadt pro Jahr eine Mehreinnahme von 597 000 Euro erzielen. Mit welcher Rechtfertigung?
Es ist offensichtlich: je dramatischer die Finanzlage der Kommunen, desto höher sind offenbar die Sätze für die Hundesteuer!
Die Kommunen Deutschlands planen jährlich mit Einnahmen von mehreren Millionen EUR aus der Hundesteuer, aktuell in 2012 beliefen sich die Einnahmen auf 259 Millionen Euro. Gleichzeitig sehen sich die Kommunen jedoch nicht in der Lage, die laufenden Unterhaltskosten für Fundtiere gemäß BGB in ausreichender Höhe zu entrichten.
Die Hundesteuer erschwert den Menschen die Haltung der Tiere und behindert den Tierschutz. Die Vierbeiner werden unabhängig vom eigenen Geldbeutel versorgt:
Die alte Dame z.B., Ältere Menschen, für die eher am eigenen Essen spart, als den der Hund hungern zu lassen, der oftmals der einzige Sozialpartner ist! ist. Der Hundehalter mit geringem Einkommen, Geringverdiener der spart, um die mittlerweile überhöhte Steuer für seinen Hund bezahlen zu können, als ihn im Tierheim abgeben zu müssen. Die Familien mittlerer Einkommensklassen, Familien, die lieber auf Urlaubsreisen verzichten (und ihr Geld nicht in’s Ausland tragen), verzichten, um sich den Hund leisten zu können.
Auch die Die Tierheime (bundesweit) haben die Auswirkungen der Hundesteuererhöhungen zu spüren bekommen! Sie haben es schwer, Hunde zu vermitteln, weil sich Tierfreunde die Haltung der Vierbeiner auch angesichts der steigenden Energiekosten und Lebenshaltungskosten nicht mehr leisten können. Besonders ärgerlich
Weiterhin sind Tierheime als Folge der Erdrosselungssteuer für Listenhunde, überfüllt und mit vermeidbaren Dauerkosten belastet! Die überzogenen Steuersätze für willkürlich ausgewählte Rassen weiterhin beizubehalten ist im Rückblick auf die vergangenen 12 Jahre genauso antiquiert, wie die Hundesteuer selbst.
Es ist unbestreitbar, dass die Rassezugehörigkeit keinen wissenschaftlich anerkannten Aufschluss über die Gefährlichkeit einer Hunderasse definiert! Jeder Hund kann beißen! Jedoch gilt für Beißvorfälle das Ordnungsrecht und die Haftung des Hundehalters, aber nicht die Hundesteuer!
Die Einführung eines bundesweit einheitlichen Halterführerscheins würde hier deutlich präventiver wirken, als Steuern!
Die Hundesteuer hat ihren Zweck zur Eindämmung des Hundebestandes längst verfehlt und wurde deshalb in anderen Europäischen Ländern aus ethischen, moralischen und verfassungsrechtlichen Bedenken abgeschafft (u.a. jüngst mit Urteil vom 24.01.2013 in den Niederlanden, in England, Frankreich, etc.)
Begründung zu 4.
Eine „Hundeplage“ ist ohne die Hundesteuer nicht zu erwarten, denn auch ohne lenkende Wirkung, die der Steuer von Bund, Ländern und Gemeinden unterstellt wird, erlauben die Gegebenheiten des täglichen Lebens auch schon jetzt nicht jedem Hundeliebhaber die Haltung eines oder mehrerer Hunde.
Ein weiteres, häufig vorgebrachtes Argument ist, dass es die Hundesteuer „schon immer“ gab, woraus Kommunalpolitiker ein Gewohnheitsrecht für Menschen, alle Zeiten ableiten wollen?!
Weil sie also keine lenkende Funktion hat und im höchsten Maße unsozial ist, darf die Hundesteuer nicht aufrechterhalten werden, unabhängig davon, ob ihr Wegfall die Kassen von Städten und Kommunen belasten sollte. Hundehalter sind ebenso wenig wie Nicht-Hundehalter für die Gestaltung des Finanzhaushaltes der Städte verantwortlich. Nachhaltige Haushaltseinsparungs-Konzepte sind mit Steuererhöhungen nicht gleichzusetzen!
In den Kommunen Eschborn (Hessen), Bilsen und Raa-Besenbek (S-H) wurde die Hundesteuer bereits au?er Kraft gesetzt.
Bei den Argumenten vieler Kommunalpolitiker in Deutschland für eine Hundesteuer handelt es sich um reine Alibiargumente, um der übrigen Bevölkerung die Rechtmäßigkeit der Hundesteuer zu suggerieren, mit der Zielsetzung finanzpolitischer Interessenswahrung für die öffentlichen Kassen der Kommunen und Gemeinden.
Zudem erschwert das Bürokratieabbaugesetz dem Hundehalter in seiner Kommune einen Widerspruch gegen die Hundesteuer einzulegen, da gleich der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht erforderlich ist. Das Bürokratieabbaugesetz ist also der offizielle Begriff für die Beseitigung der Bürgerrechte?
Steuern wie die Hundesteuer, bedeuten einen erheblichen Einschnitt in die persönliche Freiheit!
Begründung zu 5.
Wir möchten unsere Petition nicht abschliessen, ohne auf den positiven Einfluss, den die Hundehaltung für die deutsche Wirtschaft und auch die Gesundheit der Hundehalter hat, einzugehen:
5,9 Millionen Hunde aufnehmen leben in deutschen Haushalten, für die pro Jahr 3 Milliarden Euro für Futter, Pflegeartikel und bis zur Vermittlung al Zubehör ausgegeben werden - genauso viel wie für Babynahrung und -pflege. Dies resultiert in 210 Millionen Euro Umsatzsteuer plus weitere Einnahmen aus Gewerbe- und Einkommenssteuer, nicht mitgerechnet sind die Leistungen an Tierärzte und sonstigem Tierbedarf. Dazu mußten die Hundebesitzer zusätzlich die 259 Millionen Euro für die Hundesteuer im Jahr 2012 aufbringen. Durch die Hundehaltung werden zudem auch Arbeitsplätze gesichert!
Wie bereits weiter oben erwähnt, spricht ein weiterer Grund gegen die Hundesteuer. Hundehalter gehen mindestens 3mal am Tag nach draußen (Naturerlebnis, Bewegung in frischer Luft). Im Durchschnitt bewegt sich ein Hundehalter 2,5 Stunden am Tag (über sieben Wochentage sind das 17,5 Stunden). Das ist das siebenfache der von der WHO empfohlenen Bewegung pro Woche (an fünf Tagen jeweils 0,5 Stunden). Viele deutsche Bürger schaffen nach Studien nur zwischen 45 Minuten und 1,5 Stunden pro Woche!
Viele Hundehalter üben zudem auch sportliche Aktivitäten (Agility, Turnierhundesport, Obidiance u. a.) in Hundevereinen aus. Hier kann
11.02.2013, 14:02
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Neuer Petitionstext: Der Deutsche Bundestag möge die Bundesregierung damit beauftragen, dafür einzutreten und zu veranlassen, dass die Hundesteuer in Deutschland abgeschafft wird.
Sehr geehrte Vorsitzende Kersten Steinke,
wie Sie und wir Hundehalter wissen, sind seit Beginn des Jahres 2013 erhebliche weitere Steuererhöhungen auf die Hundehalter in Deutschland zugekommen.
Die allgemeine Hundesteuer stammt ursprünglich aus England und wurde zu Beginn des 19. Jahrhunderts erstmalig in Preußen als Luxussteuer eingeführt. Bezeichnend für die unzeitgemäße Art einer solchen Besteuerung ist, dass sie als einzige der damalig erhobenen Luxussteuern heute noch Bestand hat. Während seinerzeit Hunde zu einem vergleichsweise geringen Prozentsatz in der Bevölkerung gehalten wurden, gewinnt der Hund als Sozialpartner in der heutigen Zeit für immer mehr Menschen an Bedeutung.
1. Wir fordern zu einer kritischen Überprüfung der Gesetzgebung auf
2. Wir setzen uns für eine bundesweit sozialverträgliche zweckgebundene Abgabeverordnung ein
3. Die Hundesteuer ist unsozial, ungerecht, tierschutzwidrig und möglicherweise sogar verfassungswidrig.
4. Ist die Hundesteuer wirklich lenkend? Wir zweifeln an der Lenkungsabsicht des Staates!
5. Wir fordern, neben den Punkten 1 bis 4 den Wirtschafts- und Gesundheitsfaktor Hund zu berücksichtigen
6. Abschluss
Begründung zu 1.
Die Hundesteuer in Deutschland ist nach Meinung von Finanz- und Rechtswissenschaftlern kein juristisches, sondern ein rein politisches Problem, für die, von Seiten der Kommunen, keinerlei Erhebungszwang besteht.
Doch die Kommunalpolitiker verweisen darauf, dass die Hundesteuer rechtlich nicht zu beanstanden sei und erwecken damit den Eindruck, als seien ihnen die Hände gebunden. Letztlich sind es die Politiker die Gesetze, Verordnungen, Satzungen etc. so gestalten, dass die Rechtssprechung nur danach verfahren kann, was die Politiker selbst erlassen haben!
Seit 1990 wird dem Tier durch § 90a BGB ein besonderer Status zugebilligt, dem jedoch durch die Tatsache, dass Hunde weiterhin besteuert werden dürfen und die Hundesteuer als Einnahmequelle für Gemeinden und Städte propagiert wird, keine Rechnung getragen wird. Wir sehen in dieser Haltung einen Widerspruch zwischen der Stellung des Tieres als Lebewesen und seiner Behandlung im Steuerrecht!
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die im Rahmen ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechtes erhoben werden kann. Es ist bekannt, dass die Kommunen mit der Hundesteuer auch außerfiskalische Zwecke verfolgen dürfen, so etwa die allgemeine Eindämmung der Hundehaltung.
Die Maßstäbe, die jedoch üblicherweise zur Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herangezogen werden, werden beim Hundehalter allerdings nicht angesetzt. Zudem variiert der Steuersatz von Gemeinde zu Gemeinde, was jedoch in keinster Weise im Zusammenhang mit dem jeweiligen Aufwand - wie z.B. Verunreinigungen durch Hundekot oder die Bereitstellung von Kotbeuteln - steht. Diese willkürliche Selbstentscheidung ist bei keiner anderen Steuerart möglich. Unserer Ansicht nach ist für Belastungen der Allgemeinheit (z. B. durch verursachte Schäden oder durch Hundekot) nur der jeweilige Tierbesitzer im Einzelfall und nicht die Gesamtheit der Hundehalter zu belangen. Neue Begründung: Begründung zu 1.
Die Hundesteuer in Deutschland ist nach Meinung von Finanz- und Rechtswissenschaftlern kein juristisches, sondern ein rein politisches Problem, für die, von Seiten der Kommunen, keinerlei Erhebungszwang besteht.
Doch die Kommunalpolitiker verweisen darauf, dass die Hundesteuer rechtlich nicht zu beanstanden sei und erwecken damit den Eindruck, als seien ihnen die Hände gebunden. Letztlich sind es die Politiker die Gesetze, Verordnungen, Satzungen etc. so gestalten, dass die Rechtssprechung nur danach verfahren kann, was die Politiker selbst erlassen haben!
Seit 1990 wird dem Tier durch § 90a BGB ein besonderer Status zugebilligt, dem jedoch durch die Tatsache, dass Hunde weiterhin besteuert werden dürfen und die Hundesteuer als Einnahmequelle für Gemeinden und Städte propagiert wird, keine Rechnung getragen wird. Wir sehen in dieser Haltung einen Widerspruch zwischen der Stellung des Tieres als Lebewesen und seiner Behandlung im Steuerrecht!
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die im Rahmen ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechtes erhoben werden kann. Es ist bekannt, dass die Kommunen mit der Hundesteuer auch außerfiskalische Zwecke verfolgen dürfen, so etwa die allgemeine Eindämmung der Hundehaltung.
Die Maßstäbe, die jedoch üblicherweise zur Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herangezogen werden, werden beim Hundehalter allerdings nicht angesetzt. Zudem variiert der Steuersatz von Gemeinde zu Gemeinde, was jedoch in keinster Weise im Zusammenhang mit dem jeweiligen Aufwand - wie z.B. Verunreinigungen durch Hundekot oder die Bereitstellung von Kotbeuteln - steht. Diese willkürliche Selbstentscheidung ist bei keiner anderen Steuerart möglich. Unserer Ansicht nach ist für Belastungen der Allgemeinheit (z. B. durch verursachte Schäden oder durch Hundekot) nur der jeweilige Tierbesitzer im Einzelfall und nicht die Gesamtheit der Hundehalter zu belangen.
Begründung zu 2.
Die bundesweit unterschiedliche Höhe der Hundesteuer dürfte sich eigentlich nicht auf die Infrastruktur niederschlagen, da sie nicht zweckgebunden ist.
Um wenigstens eine graduelle Verbesserung des aktuellen Systems zu erreichen, sollte festgeschrieben werden, dass die Einnahmen aus der Hundesteuer für einen bestimmten Zweck (vorrangig verbunden mit dem Aufwand, der besteuert wird) verwendet werden müssen. Die Hundesteuer darf nicht länger als Aufwandssteuer, die in einem riesigen „Steuereintopf“ landet, sondern sollte als bundesweit sozial verträgliche Abgabe erhoben werden, deren Höhe durch klar definierte Faktoren bestimmt und so vom Bürger nachvollzogen werden kann. Dies könnten zum Beispiel sachgerecht angelegte und gepflegte Freilaufflächen, mehr Unterstützung im kommunalen Tierschutz, Tiernotruf, Hundetoiletten/Hundekotbeutel u.a. sein.
Begründung zu 3.
In Deutschland wird in allen Städten und Gemeinden von vorgefertigten Mustersatzungen (kommunales Abgabengesetz) des Städte- und Gemeindebundes abgeschrieben. Jede Kommune kann demnach willkürlich selbst über die Steuerhöhe entscheiden bzw. ob sie die Hundesteuer abschafft. Hier stellt sich ebenfalls die Frage, mit welcher Rechtfertigung die Hundesteuer von Jahr zu Jahr eine massive Progression erfährt, da sie weder zweckgebunden ist, noch die Lenkungsabsicht der Kommunen erfüllt!
Ein Beispiel: Stadt Dorsten – NRW – 2013 drastische Hundesteuer-Erhöhung. Mit dieser Erhöhung will die Stadt pro Jahr eine Mehreinnahme von 597 000 Euro erzielen. Mit welcher Rechtfertigung?
Es ist offensichtlich: je dramatischer die Finanzlage der Kommunen, desto höher sind offenbar die Sätze für die Hundesteuer!
Die Kommunen Deutschlands planen jährlich mit Einnahmen von mehreren Millionen EUR aus der Hundesteuer, aktuell in 2012 beliefen sich die Einnahmen auf 259 Millionen Euro. Gleichzeitig sehen sich die Kommunen jedoch nicht in der Lage, die laufenden Unterhaltskosten für Fundtiere gemäß BGB in ausreichender Höhe zu entrichten.
Die Hundesteuer erschwert den Menschen die Haltung der Tiere und behindert den Tierschutz. Die Vierbeiner werden unabhängig vom eigenen Geldbeutel versorgt:
Die alte Dame z.B., die eher am eigenen Essen spart, als den Hund hungern zu lassen, der oftmals der einzige Sozialpartner ist! Der Hundehalter mit geringem Einkommen, der spart, um die mittlerweile überhöhte Steuer für seinen Hund bezahlen zu können, als ihn im Tierheim abgeben zu müssen. Die Familien mittlerer Einkommensklassen, die lieber auf Urlaubsreisen verzichten (und ihr Geld nicht in’s Ausland tragen), um sich den Hund leisten zu können.
Auch die Tierheime (bundesweit) haben die Auswirkungen der Hundesteuererhöhungen zu spüren bekommen! Sie haben es schwer, Hunde zu vermitteln, weil sich Tierfreunde die Haltung der Vierbeiner auch angesichts der steigenden Energiekosten und Lebenshaltungskosten nicht mehr leisten können. Besonders ärgerlich ist die Hundesteuer auch für Menschen, die Hunde aufnehmen und bis zur Vermittlung al
11.02.2013, 13:56
Text mußte angepasst werden
Neuer Petitionstext: Der Deutsche Bundestag möge die Bundesregierung damit beauftragen, dafür einzutreten und zu veranlassen, dass die Hundesteuer in Deutschland abgeschafft wird.
Sehr geehrte Vorsitzende Kersten Steinke,
wie Sie und wir Hundehalter wissen, sind seit Beginn des Jahres 2013 erhebliche weitere Steuererhöhungen auf die Hundehalter in Deutschland zugekommen.
Die allgemeine Hundesteuer stammt ursprünglich aus England und wurde zu Beginn des 19. Jahrhunderts erstmalig in Preußen als Luxussteuer eingeführt. Bezeichnend für die unzeitgemäße Art einer solchen Besteuerung ist, dass sie als einzige der damalig erhobenen Luxussteuern heute noch Bestand hat. Während seinerzeit Hunde zu einem vergleichsweise geringen Prozentsatz in der Bevölkerung gehalten wurden, gewinnt der Hund als Sozialpartner in der heutigen Zeit für immer mehr Menschen an Bedeutung.
1. Wir fordern zu einer kritischen Überprüfung der Gesetzgebung auf
2. Wir setzen uns für eine bundesweit sozialverträgliche zweckgebundene Abgabeverordnung ein
3. Die Hundesteuer ist unsozial, ungerecht, tierschutzwidrig und möglicherweise sogar verfassungswidrig.
4. Ist die Hundesteuer wirklich lenkend? Wir zweifeln an der Lenkungsabsicht des Staates!
5. Wir fordern, neben den Punkten 1 bis 4 den Wirtschafts- und Gesundheitsfaktor Hund zu berücksichtigen
6. Abschluss Neue Begründung: Sehr geehrte Vorsitzende Kersten Steinke,
wie Sie und wir Hundehalter wissen, sind seit Beginn des Jahres 2013 erhebliche weitere Steuererhöhungen auf die Hundehalter in Deutschland zugekommen.
Die allgemeine Hundesteuer stammt ursprünglich aus England und wurde zu Beginn des 19. Jahrhunderts erstmalig in Preußen als Luxussteuer eingeführt. Bezeichnend für die unzeitgemäße Art einer solchen Besteuerung ist, dass sie als einzige der damalig erhobenen Luxussteuern heute noch Bestand hat. Während seinerzeit Hunde zu einem vergleichsweise geringen Prozentsatz in der Bevölkerung gehalten wurden, gewinnt der Hund als Sozialpartner in der heutigen Zeit für immer mehr Menschen an Bedeutung.
1. Wir fordern zu einer kritischen Überprüfung der Gesetzgebung auf
2. Wir setzen uns für eine bundesweit sozialverträgliche zweckgebundene Abgabeverordnung ein
3. Die Hundesteuer ist unsozial, ungerecht, tierschutzwidrig und möglicherweise sogar verfassungswidrig.
4. Ist die Hundesteuer wirklich lenkend? Wir zweifeln an der Lenkungsabsicht des Staates!
5. Wir fordern, neben den Punkten 1 bis 4 den Wirtschafts- und Gesundheitsfaktor Hund zu berücksichtigen
6. Abschluss
Begründung zu 1.
Die Hundesteuer in Deutschland ist nach Meinung von Finanz- und Rechtswissenschaftlern kein juristisches, sondern ein rein politisches Problem, für die, von Seiten der Kommunen, keinerlei Erhebungszwang besteht.
Doch die Kommunalpolitiker verweisen darauf, dass die Hundesteuer rechtlich nicht zu beanstanden sei und erwecken damit den Eindruck, als seien ihnen die Hände gebunden. Doch letztlich Letztlich sind es die Politiker die Gesetze, Verordnungen, Satzungen etc. so gestalten, dass die Rechtssprechung nur danach verfahren kann, was die Politiker selbst erlassen haben!
Nur in den Bundesländern Saarland - Baden Württemberg - Bremen - Hamburg und Berlin sind die Kommunen dazu verpflichtet, die Hundehaltung zu besteuern. In den anderen Bundesländern besteht keine Hundesteuerpflicht!
Seit 1990 wird dem Tier durch § 90a BGB ein besonderer Status zugebilligt, dem jedoch durch die Tatsache, dass Hunde weiterhin besteuert werden dürfen und die Hundesteuer als Einnahmequelle für Gemeinden und Städte propagiert wird, keine Rechnung getragen wird. Wir sehen in dieser Haltung einen Widerspruch zwischen der Stellung des Tieres als Lebewesen und seiner Behandlung im Steuerrecht!
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die im Rahmen ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechtes erhoben werden kann. Es ist bekannt, dass die Kommunen mit der Hundesteuer auch außerfiskalische Zwecke verfolgen dürfen, so etwa die allgemeine Eindämmung der Hundehaltung.
Die Maßstäbe, die jedoch üblicherweise zur Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herangezogen werden, werden beim Hundehalter allerdings nicht angesetzt. Zudem variiert der Steuersatz von Gemeinde zu Gemeinde, was jedoch in keinster Weise im Zusammenhang mit dem jeweiligen Aufwand - wie z.B. Verunreinigungen durch Hundekot oder die Bereitstellung von Kotbeuteln - steht. Diese willkürliche Selbstentscheidung ist bei keiner anderen Steuerart möglich. Unserer Ansicht nach ist für Belastungen der Allgemeinheit (z. B. durch verursachte Schäden oder durch Hundekot) nur der jeweilige Tierbesitzer im Einzelfall und nicht die Gesamtheit der Hundehalter zu belangen.
Begründung zu 2.
Die bundesweit unterschiedliche Höhe der Hundesteuer dürfte sich eigentlich nicht auf die Infrastruktur niederschlagen, da sie nicht zweckgebunden ist.
Um wenigstens eine graduelle Verbesserung des aktuellen Systems zu erreichen, sollte festgeschrieben werden, dass die Einnahmen aus der Hundesteuer für einen bestimmten Zweck (vorrangig verbunden mit dem Aufwand, der besteuert wird) verwendet werden müssen. Die Hundesteuer darf nicht länger als Aufwandssteuer, die in einem riesigen „Steuereintopf“ landet, sondern sollte als bundesweit sozial verträgliche Abgabe erhoben werden, deren Höhe durch klar definierte Faktoren bestimmt und so vom Bürger nachvollzogen werden kann. Dies könnten zum Beispiel sachgerecht angelegte und gepflegte Freilaufflächen, mehr Unterstützung im kommunalen Tierschutz, Tiernotruf, Hundetoiletten/Hundekotbeutel u.a. sein.
Begründung zu 3.
In Deutschland wird in allen Städten und Gemeinden von vorgefertigten Mustersatzungen (kommunales Abgabengesetz) des Städte- und Gemeindebundes abgeschrieben. Jede Kommune kann demnach willkürlich selbst über die Steuerhöhe entscheiden bzw. ob sie die Hundesteuer abschafft. Hier stellt sich ebenfalls die Frage, mit welcher Rechtfertigung die Hundesteuer von Jahr zu Jahr eine massive Progression erfährt, da sie weder zweckgebunden ist, noch die Lenkungsabsicht der Kommunen erfüllt!
Ein Beispiel: Stadt Dorsten – NRW – 2013 drastische Hundesteuer-Erhöhung. Mit dieser Erhöhung will die Stadt pro Jahr eine Mehreinnahme von 597 000 Euro erzielen. Mit welcher Rechtfertigung?
Es ist offensichtlich: je dramatischer die Finanzl Finanzlage der Kommunen, desto höher sind offenbar die Sätze für die Hundesteuer!
Die Kommunen Deutschlands planen jährlich mit Einnahmen von mehreren Millionen EUR aus der Hundesteuer, aktuell in 2012 beliefen sich die Einnahmen auf 259 Millionen Euro. Gleichzeitig sehen sich die Kommunen jedoch nicht in der Lage, die laufenden Unterhaltskosten für Fundtiere gemäß BGB in ausreichender Höhe zu entrichten.
Die Hundesteuer erschwert den Menschen die Haltung der Tiere und behindert den Tierschutz. Die Vierbeiner werden unabhängig vom eigenen Geldbeutel versorgt:
Die alte Dame z.B., die eher am eigenen Essen spart, als den Hund hungern zu lassen, der oftmals der einzige Sozialpartner ist! Der Hundehalter mit geringem Einkommen, der spart, um die mittlerweile überhöhte Steuer für seinen Hund bezahlen zu können, als ihn im Tierheim abgeben zu müssen. Die Familien mittlerer Einkommensklassen, die lieber auf Urlaubsreisen verzichten (und ihr Geld nicht in’s Ausland tragen), um sich den Hund leisten zu können.
Auch die Tierheime (bundesweit) haben die Auswirkungen der Hundesteuererhöhungen zu spüren bekommen! Sie haben es schwer, Hunde zu vermitteln, weil sich Tierfreunde die Haltung der Vierbeiner auch angesichts der steigenden Energiekosten und Lebenshaltungskosten nicht mehr leisten können. Besonders ärgerlich ist die Hundesteuer auch für Menschen, die Hunde aufnehmen und bis zur Vermittlung al
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