Region: Hamburg
Verwaltung

Feststellung der Nichtigkeit der NDR Rundfunk-Beitragsbescheide

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Geschäftsstelle des Eingabenausschusses der Hamburgischen Bürgerschaft

40 Unterschriften

Petitionsempfänger hat nicht reagiert.

40 Unterschriften

Petitionsempfänger hat nicht reagiert.

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht am 13.08.2020
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Neuigkeiten

29.05.2020, 11:59

Ergänzung zur rechtlichen Grundlage der Verpflichtung des NDR zur Einhaltung allgemeiner Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit


Neue Begründung: Auf der Seite www.hamburg.de/contentblob/10936380/ab175707a4addc711194b61d53968e8d/data/antrag-auf-befreiung-rundfunkbeitrag.pdf hält die Kasse Hamburg ein Formular vor, das ungewöhnlicherweise nicht für die Vollstreckungsstelle bestimmt ist, sondern an den Beitragsservice Köln adressiert werden soll. Das Formular weist darauf hin, dass vielfach Probleme mit fehlerhaften Vollstreckungsersuchen des NDR bestehen. Schon an erster Stelle des Formulars wird die durch die nicht identifizierbaren Gesamtschuldnerschaften in den Bescheiden die Doppeltbebeitragung mehrerer Zusammenwohnender moniert.
Die Kasse Hamburg ist für die Überprüfung der Richtigkeit der Vollstreckungsersuchen des NDR nicht mehr zuständig. Sie richtet sich nach der Behauptung in den Ersuchen, dass der Bescheid vollstreckbar ist. Beim nach Treu und Glauben handelnden Bürger kann es somit passieren, dass mehrfach der Rundfunkbeitrag rechtswidrig vollstreckt wird. Obwohl die gesamtschuldnerische Regelung erlaubt, den Beitrag von allen - aber nur einmal in voller Höhe - einzuziehen, wird hier offensichtlich vielfach vom NDR unüberprüft versucht, auch die "Doppeltveranlagungen" als "vollstreckbar" zu deklarieren.
Rechtliche Grundlage:
HmbVwVfG § 44
Anmerkung: Nach HmbVwVfG §2 (1) soll der NDR vom Verwaltungsverfahrensgesetz ausgenommen sein. Bei der klassischen Verwaltungstätigkeit des Beklagten - dem Erlass von Festsetzungsbescheiden ist ein Rückgriff auf das Hamburgische Verwaltungsverfahrensrecht hingegen angezeigt, da dadurch gewährleistet wird, dass die Rundfunkanstalten die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens einhalten (vgl. Tucholke in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht 4. Auflage 2018, RBStV § 10, Rn. 33).

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 10 (1 in Hamburg)


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