13.08.2017, 18:56
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Neue Begründung: E-Zigaretten-Liquids mit Menthol als Hauptaroma oder Hauptaromenbestandteil sind wichtige Faktoren für einen erfolgreichen Wechsel vom Tabakrauchen zum E-Dampfen (Genuss einer elektronischen Zigarette). Tabakraucher empfinden den bei der Inhalation entstehenden Druck auf den Bronchien (Throathit) als wesentlichen Bestandteil des Tabakkonsums. Dieser Effekt wird beim Inhalieren des E-Zigaretten-Aerosols durch das enthaltene Nikotin hervorgerufen. Menthol als Hauptaroma oder Hauptaromenbestandteil bewirkt ebenfalls diesen Effekt und ist laut Aussage sehr vieler ehemaliger Reaucher, Raucher, die auf das E-Dampfen umgestiegen sind, maßgeblich für den Erfolg, das Tabakrauchen aufzugeben, verantwortlich. Positiver Nebeneffekt ist, dass durch den Einsatz von Menthol im Liquid die Möglichkeit besteht, mit niedrigeren Nikotindosen zu konsumieren, ohne dass ein fehlender Throathit negativ auffällt. weiterhin ist der Genuss überwiegend mentholhaltiger Liquids förderlich bei der Wiederherstellung des Geruchs- und Geschmackssinns nach erfolgreichen erfolgreichem Rauchstopp.
Ein Verbot von Menthol als Hauptaroma bzw. Hauptaromenanteil würde die Erfolgsaussichten des E-Dampfens bei der Bekämpfung der Tabaksucht unverhältnismäßig be- und überdies den Verbraucher in der freien Wahl eines Genussmittels einschränken.
Anzumerken sei, dass der Konsum von E-Zigaretten ein Genussmittelkonsum ist. In Bonbons, Kaugummi, Eis usw. ist der Anteil des Menthols jeweils um die 2% deklariert. Diese Artikel gelten als nicht gefährliche Genussmittel und daher wäre ein Anteil von 0,1% Höchstmenge an Menthol nicht begründbar.
Es gibt keinerlei wissenschaftliche Belege für ein Risiko, welches von der Inhalation von mentholhaltigen Aromen ausgeht. Medizinische Inhalationsprodukte enthalten oftmals deutlich mehr, als nur 2% Menthol. Eine Festlegung auf mindestens 2% Aromenanteil würde die Möglichkeit eröffnen, auch weiterhin deutlich mentholhaltige E-Zigaretten-Liquids anzubieten. Eine weitergehende Beschränkung würde überdies den Handel innerhalb der EU unverhältnismäßig behindern, zumal die Richtlinie 2014/40/EU eine Mentholbeschränkung nicht vorsieht.
www.tabakfreiergenuss.org/wp-content/uploads/2016/11/22112016GutachteneBfTGMayer.pdf
www.caelo.de/getfile.html?type=sdb&num=2416
onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1053/cp.1999.v66.100455001/full