13.08.2017, 16:26
Zweit typographische Fehler (wissenschftliche -> wissenschaftliche und medizinsche -> medizinische) korrigiert.
Neuer Petitionstext: Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wurde mit dem Beschluss des Bundesrates, Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung (Drucksache 221/17 vom 12.05.2017) aufgefordert, eine Höchstmengenregelung für Menthol in E-Zigarettenliquids einzuführen (Zuständigkeit und Ermächtigung gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 TabakerzG). Im Zuge dieser Beauftragung wurde darauf hingewiesen, dass ein Verbot von Menthol als Hauptaroma sinnvoll sei, um Risiken zu minimieren, ohne dass es wissenschftliche wissenschaftliche oder medizinsche medizinische Belege für Risiken gibt. Der Einsatz von Menthol als Hintergrundaroma liege nach Informationen
aus der Wirtschaft angeblich bei ca. 0,1 Prozent.
Die Interessengemeinschaft ExRaucher, vertreten durch den Petenten, fordert das BMEL auf eine Höchstmenge von mindestens 2% Menthol in E-Zigarettenliquids festzulegen, um Menthol auch weiterhin als Hauptaroma oder Hauptaromenbestandteil von E-Zigaretten-Liquids zu ermöglichen.
t1p.de/fgne