Region: Bayern
Bildung

Etablierung Informeller Bildungsmöglichkeiten für junge Menschen in Bayern

Petition richtet sich an
Bayerisches Parlament und Petitionsausschuss

1.420 Unterschriften

Sammlung beendet

1.420 Unterschriften

Sammlung beendet

  1. Gestartet Oktober 2023
  2. Sammlung beendet
  3. Einreichung am 20.02.2024
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Neuigkeiten

21.10.2023, 19:45

Nochmal eine Quelle angegeben: "die dritte Säule eines dynamischen pluralistischen Bildungssystems sein, das jedem Menschen sein Recht auf lebenslange Bildung garantiert" (bvnl.de)


Neuer Petitionstext:

Ziel der Petition ist es, jungen Menschen in Bayern informelle und selbstbestimmte Bildungsmöglichkeiten außerhalb von Schulen zu ermöglichen. Neben den freien und den staatlichen Schulen sollen flexible außerschulische Bildungsstrukturen dieBildungsstrukturen "die dritte Säule eines dynamischen pluralistischen Bildungssystems sein, das jedem Menschen sein Recht auf lebenslange Bildung garantiert. Diegarantiert" (bvnl.de). Die Familien und die jungen Menschen selbst sollen die Freiheit haben, die Art und den Ort der Bildung selbst zu wählen. Entstehen soll eine zukunftsorientierte und flexible Bildungslandschaft, in welcher neben dem Lernen an staatlichen oder freien Schulen auch der Besuch von Fern- und Online-Schulen sowie selbstbestimmte und häusliche Bildung anerkannt und zugelassen sind. 

Die Anzahl der jungen Menschen, für die das derzeitige Bildungssystem nicht mehr passend ist, steigt von Tag zu Tag. Junge Menschen haben jedoch durch die Schulpflicht keinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich ihres Bildungssettings. Eltern, die den Wunsch ihrer Kinder nach selbstbestimmtem Lernen ernst nehmen und unterstützen, werden in Deutschland kriminalisiert, zahlen oft hohe Buß- und Zwangsgelder, müssen den (teilweisen) Verlust ihres Sorgerechts fürchten, leben versteckt oder verlassen das Land. Auch gibt es zahlreiche rechtliche Verfahren, weil gebildete, zukunftsorientierte und achtsame junge Menschen selbstbestimmt den Schulgebäudeanwesenheitszwang ablehnen und sich alternative Bildungsstrukturen wünschen. 

Das heißt, dass es für gesunde Kinder keine legale Alternative zum Schulbesuch gibt.

Wie sehen die rechtlichen Hintergründe aus?

In den allermeisten Staaten dieser Welt gibt es legale Bildungsformen fernab des verpflichtenden Schulbesuchs. Hier leben und lernen viele Menschen jeden Alters durch verschiedene Bildungssettings. In Deutschland ist die Schulpflicht in den jeweiligen Bundesländern verankert: 

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) 

Artikel 118 Schulzwang 

(1) Wer ohne berechtigten Grund dem Unterricht oder einer verbindlichen Schulveranstaltung fernbleibt, obwohl er der Schulpflicht unterliegt, kann auf Antrag der Schule von der Kreisverwaltungsbehörde durch ihre Beauftragten zwangsweise der Schule zugeführt werden.

Quelle: www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-118

Grundgesetz Artikel 1 

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar

Quelle:https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html

Grundgesetz Artikel 2 

  1. Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt

Quelle: www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html

UN Generalversammlung, hier die Umsetzung der UN-Resolution 60/251 „Menschenrechtsrat“ vom 15. März 2006:

Punkt 62. Nach den vorliegenden Informationen könnte es sein, dass in manchen Bundesländern Bildung ausschließlich als "Schulbesuch" verstanden wird. Auch wenn der Sonderberichterstatter ein Verfechter der unentgeltlichen und obligatorischen öffentlichen Schule ist, muss daran erinnert werden, dass Bildung nicht auf "school attendance" reduziert werden kann und stets auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein muss. Alternativen wie Fernunterricht und "homeschooling" sind mögliche Optionen, die unter gewissen Umständen, die außergewöhnlich sein müssen, in Betracht kommen können, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass nach Artikel 13 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Eltern das Recht zukommt, die angemessene Bildung für ihre Kinder zu bestimmen. Die Förderung und Stärkung des öffentlichen und staatlich finanzierten Bildungssystems darf nicht dazu führen, Modelle ohne physische Präsenz im Schulgebäude anzuprangern. In diesem Sinne wurden dem Sonderberichterstatter Klagen über Drohungen mit dem Entzug des elterlichen Sorgerechts zur Kenntnis gebracht, weil Kinder in "homeschooling"-Modellen unterrichtet werden. 

Quelle: www.un.org/depts/german/menschenrechte/a-hrc-4-29.pdf

Artikel 13 (1) des UN-Sozialpakts:

Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muss. 

Quelle:https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICESCR/ICESCR_Pakt.pdf

Artikel 26 (3) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 

(3) Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.

Quelle: www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdf

§1631 BGB Recht auf gewaltfreie Erziehung

  1. Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.

Quelle: www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1631.html


Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 12 (12 in Bayern)


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