04.06.2019, 18:54
Bundessozialgericht zunächst uneins über die Abschläge
Im Januar 2008 hatte der 5a. Senat des Bundessozialgerichts dann die Kürzung des Zugangsfaktors für rechtmäßig erklärt und damit die Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger bestätigt.
Aufgrund des Urteils des 4. Senats konnte der 5a. Senat allerdings nicht endgültig entscheiden, sondern fragte zunächst beim ebenfalls zuständigen 13. Senat an, ob dieser an der Rechtsprechung des 4. Senats festhalten oder diese ebenfalls verwerfen würde. Mit Beschlüssen vom 26.6.2008 hatte der 13. Senat auf die Anfragen des 5a. Senats erklärt, dass er an der Rechtsauffassung des 4. Senats nicht festhält und eine Absenkung des Zugangsfaktors vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten für zulässig hält.
Bundessozialgericht erklärt Abschläge schließlich für rechtmäßig
Der 5a. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel bestätigte schließlich am 14.8.2008 die seit 2001 gültige Praxis der Rentenversicherungsträger, Erwerbsminderungsrenten um bis zu 10,8 Prozent zu kürzen, wenn die Renten vor dem 60. Geburtstag in Anspruch genommen werden.