29.03.2019, 15:02
Zu den Menschen mit Behinderungen zählen danach Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren bei der Teilhabe behindern. Nach dieser Definition sind auch Menschen, die längerfristig erkrankt und daher erwerbsgemindert sind, in den Anwendungsbereich der Konvention einzubeziehen.Dies hat Auswirkungen für die Auslegung der Regelungen zur Erwerbsminderung im Sozialrecht, da hierbei eine sog. völkerrechtskonforme Auslegung anzustreben ist.
Da in Deutschland die Sicherung der Erwerbsminderung an das System der Alterssicherung systematisch angekoppelt ist, sind insbesondere die Regelungen, die eine Verschlechterung der Leistungen für Menschen mit Behinderungen bedeuten, auch am Maßstab des Art. 28 UN-BRK zu beurteilen. Das bisherige Sicherungsniveau der Erwerbsminderungsrente gewährleistet nur unzureichend eine materielle Sicherung der Betroffenen.Dass dies ausgerechnet bei einem Risiko der von Behinderung betroffenen Minderheit der Bevölkerung geschieht, verweist auf das Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung des Grundgesetzes.Nach Art. 28 UN BRK erkennen die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen auf einen angemessenen Lebensstandard an und unternehmen Schritte zur Verwirklichung dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung. Wenn anerkannt ist, dass der Sicherungsbedarf im Alter und bei Erwerbsminderung vergleichbar ist, so werden die Unterschiede im Leistungsniveau zwischen beiden Risiken begründungsbedürftig.
Der Abschlag im Zugangsfaktor von 10,8 % ist allein auf den gedachten Sicherungsfall der vorzeitigen Altersrente kalkuliert und gezielt. Er sollte entfallen, denn Erwerbsminderung sucht man sich nicht aus.
An Bundesminister Hubertus Heil, SPD:
wenn wir aber das Thema mal etwas komplexer betrachten, dann müssen wir uns ernsthaft fragen, ob der Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention wirklich genüge getan wurde. Da ist das Rentenpaket, welches Menschen die wegen voller Erwerbsminderung nur jene berücksichtigt, die erst neu berentet werden und Bestandsrentner vollständig auslässt. Denn diese Menschen haben eigentlich ihren vollen Schutz durch die UN-BRK, erhalten aber mit gleicher Behinderung durch die unterschiedliche Berentung, unterschiedliche Chancen. Teilhabe an der Gesellschaft ist nicht nur eine Begrifflichkeit und ein Grundrecht, sondern gerade für Menschen die berentet sind auch von vielen finanziellen Möglichkeiten abhängig.