Soziales

Erwerbsminderungsrente – Gleiches Recht Für Alle!

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag

7.975 Unterschriften

Sammlung beendet

7.975 Unterschriften

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht am 18.06.2019
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Neuigkeiten

12.01.2019, 14:09

Im Jahr 2000 wurde die Rente wegen „Berufs- und Erwerbsunfähigkeit“ gründlich reformiert. An ihre Stelle trat die Rente wegen „teilweiser oder voller Erwerbsminderung“. Neu darin ist vor allem, dass eine volle Erwerbsminderungsrente nur erhält, wer weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann. Wer bis zu sechs Stunden belastbar ist, kann eine Teilrente erhalten, muss aber für Einkommen darüber hinaus auf dem Arbeitsmarkt eine Arbeit suchen. Dabei ist nahezu jede Tätigkeit zumutbar. Einen Berufsschutz gibt es nicht mehr. Diese Neuerung wurde hoch gepriesen. Das Ziel war, die Zahl der FrührentnerInnen zu begrenzen und Kosten einzusparen. Das Ziel wurde erreicht. Die Anzahl der Frühverrentungen sank von 279.668 Fällen im Jahr 1996 auf 173.996 Fälle im Jahr 2016 (-Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, DRV-Schriften Band 98, 2018, S. 27 Zitiert: RvME 2018). Aber nicht nur die Zahl der Rentenanträge, auch die Rentenzahlbeträge sanken erheblich. 1996 betrug der durchschnittliche Zahlbetrag der Frührente 713,63 Euro. 2016 lag er bei 710,40 Euro (RvME, 2018, S. 30). Das sind nominal 2,43 Prozent weniger als vor 20 Jahren. Die offizielle Inflationsrate im gleichen Zeitraum betrug 25,8 Prozent. Also ist die heutige durchschnittliche Erwerbsminderungsrente 28,23 Prozent niedriger als die Berufs-und Erwerbsunfähigkeitsrente vor der „Reform“. Da die Inflationsrate für einkommensschwächere Bevölkerungsschichten noch deutlich höher ist als der Durchschnittswert, darf mit Recht behauptet werden, dass die Renten der Erwerbsgeminderten seit 1996 über 30 Prozent an Kaufkraft eingebüßt haben.
Ein Mittel der Kürzung war die Einführung von Abschlägen bei der Frührente. Maximal 10,8 Prozent können von der Rente wegen zu frühen Rentenbeginns einbehalten werden. Das trifft fast 95 Prozent aller FrührentnerInnen. Der durchschnittliche Abschlag ist 90,49 Euro (-Rentenversicherung in Zeitreihen, Oktober 2018, S. 83 Zit.: RviZR) für einen vorzeitigen Rentenbeginn von 33,71 Monaten (RViZR. S. 134). Es ist daher kein Wunder, dass rund 30 Prozent aller FrührentnerInnen Grundsicherung beantragen müssen. Daran werden auch die jüngsten Reformen der Bundesregierung kaum etwas ändern. Es wurde beschlossen, die Zurechnungszeit für Neuzugänge bis zum Jahr 2024 schrittweise auf das 65. Lebensjahr anzupassen. Diese Verlängerung um zwei Jahre erbringt bei dem durchschnittlichen Entgeltpunkt von 0,743 eines/r Frührentners/-rentnerin insgesamt 46 Euro. Die durchschnittliche Neurente für Renten wegen voller Erwerbsminderung stiege dadurch von 754 Euro (2017) auf ca. 800 Euro im Jahr 2024. Damit ist den FrührentnerInnen nur wenig geholfen und die Bestandsrentner sind von der Anpassung sowieso ausgeschlossen.

Was ist zu tun?

Unsere Forderung nach einer Mindestrente von 1.050 Euro hat für Erwerbsgeminderte große Bedeutung. Die große Mehrheit der Erwerbsgeminderten würde im Alter davon profitieren. Aber auch diejenigen Erwerbsgeminderten, die noch nicht das gesetzliche Rentenalter erreiht haben, brauchen dringend Verbesserungen. Grundsätzlich müsste die Zurechnungszeit dem jeweiligen gesetzlichen Stand des Renteneintrittsalters entsprechen. Im Jahr 2019 sind es 65 Jahre und acht Monate. Diese Anpassung müsste für alle Erwerbsgeminderten gelten und nicht nur für NeurentnerInnen. Die Abschläge von maximal 10,8 Prozent sind willkürlich und müssen gestrichen werden.
Würden diese beiden Maßnahmen, Anpassung der Zurechnungszeit an das allgemeine Renteneintrittsalter und Streichung der Abschläge, durchgeführt, stiegen die Renten wegen voller Erwerbsminderung im Durchschnitt um ca. 152 Euro. Die Summe ergibt sich aus der Verlängerung der Zurechnungszeit von 2 Jahren und 8 Monaten ( das entspräche einem Wert von 61,33 Euro im Durchschnitt für den gesamtem Zeitraum) und der Aufhebung der Abschläge von 90,49 Euro. Die Bestandsrenten für volle Erwerbsminderung betrügen dann durchschnittlich ca. 940 Euro, während die Neuzugänge nach einer solchen Reform durchschnittlich ca. 906 Euro erhielten. Beides würde nicht ausreichen, um eine Mindestrente von 1.050 Euro zu erzielen. Deswegen ist es grundsätzlich notwendig, eine grundlegende Reform des Behindertenrechts zu verlangen.
Übermittlung durch: "Das Bündnis Rente zum Leben "


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