25.04.2023, 15:15
Gutachten über Verfassungskonformität der Reform der Krankenhausplanung
Verehrte LeserInnen,
wir haben uns ausführlich mit dem Gutachten zur Frage der Verfassungskonformität der Reform der Krankenhausplanung auf der Basis der dritten Stellungnahme und Empfehlung der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung „Grundlegende Reform der Krankenhausvergütung“ befasst.
Die wichtigsten Aussagen aus unserer Sicht zum Rahmen der Krankenhausgesetzgebung:
1. Das Grundgesetz sah zunächst die komplette Gesetzgebungskompetenz für Krankenhäuser (wie bei der Bildung) bei den Ländern.
2. Zur "Sicherungs der KH-Finanzierung" gaben die Länder per Änderung des Grundgesetzes die Finanzierungskompetenz an den Bund ab. Sie legten aber großen Wer auf Länder-autonome Krankenhausplanung.
3. Dabei gilt lt. Grundgesetz: Der Bund darf bei der Finanzierung nicht (!) in die Planungskompetenz der Länder eingreifen sondern nur auf vorgegebene Planungen der Länder "zurückgreifen", d.h. Vergütungen können bzw. müssen an bestehenden Krankenhausstrukturen der Länder anknüpfen.
Zitat: "Vergütungsregelungen dürfen an Strukturen der Länder anknüpfen aber keine neuen schaffen."
Genau dies verletzen Bundesgesundheitsminister Lauterbach und seine Regierungskommission, die erklärtermaßen neue Strukturen bundeseinheitlich vorgeben wollen.
Das ist verfassungswidrig!
Aus meiner Sachkenntnis (1/3 meines BWL-Studiums war Wirtschafts-/Arbeitsrecht) klingt die Beweisführung plausibel. Damit ist auch die seit Jahren bestehende bundeseinheitliche gestufte Notfallversorgung ggf. anfechtbar und verfassungswidrig. Auch steuernde Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses wären dann möglicherweise nicht verfassungskonform.
Das bedeutet aber auch:
1. Ein Bundesgesundheitsminister hat deutlich weniger gesundheitspolitischen Einfluss, als er stets vorgibt.
2. Die zentrale "Steuerung" des Bundesgesundheitsministeriums geht über die Vergütung. Krankenhausstrukturen sind vornehme Aufgabe der Länder.
3. Wenn Bayern, NRW und Schleswig-Holstein also klagen, könnte die ganze Krankenhausreform kippen.
4. Lauterbachs einzige Chancen lägen in Kompromissen und einer Einigung mit allen (!) Bundesländern.
Wie kann Lauterbach das machen?
a) Leistungsgruppen aber keine Level
Solange sich jedoch die Vorhaltepauschalen nur an Leistungsgruppen (das sind gebündelte DRG-Gruppen) orientiert, ohne dabei klare Strukturen vorzuschreiben, wäre dies zulässig. Erst wenn Leistungsgruppen über Level "strukturiert" werden, und damit Krankenhäuser - wie geplant - klare Strukturen vorweisen müssen, ist dies unzulässig. (S. 82 ff.)
b) Verfassungsänderung mit 2/3-Mehrheit des Bundestags
c) Koordiniertes Landesrecht (S. 86)
Bundesländer stimmen sich ab und regeln dann koordiniert Strukturvorgaben in allen Ländern per Gesetz gleich bzw. ähnlich.
d) Rahmenvorgaben für die Krankenhausplanung
Die "allgemeine Vorgabe", dass Bundesländer ihre Krankenhäusern nach Strukturen bzw. Leveln zu planen haben, wäre zulässig, nicht die konkrete Vorgabe, nach welchen Stufen / Leveln.
e) Öffnungsklauseln für die Bundesländer
Zur Gliederung des Gutachtens.
S. 8 - 32: Grundsätzliche gesetzgeberische Krankenhaus-Befugnisse von Bund und Ländern
S. 42 ff. Bewertung der geplanten Krankenhausreform anhand der gesetzgeberische Krankenhaus-Befugnisse von Bund und Ländern
S. 81 ff. Lösungsmöglichkeiten zur Wahrung des Grundgesetzes
S. 126 ff. Fazit
Der Link zum Gutachten: s.bayern.de/gutachten-krankenhausreform
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Wir gehen davon aus:
Bayern und andere Bundesländer haben – wenn sie wollen – großen Spielraum, um den geplanten Kahlschlag der Krankenhausreform zu verhindern oder das Gesetz im Dialog mit dem Bund im Sinne einer ordentlichen länderspezifischen Krankenhausplanung umzugestalten.
Wir berichten auch auf unserer Homepage: schlusskliniksterbenbayern.jimdofree.com/krankenhausreform/versto%C3%9F-gegen-die-verfassung/
Wir protestieren mit unserer Pressemitteilung (Anhang) und unserer Petition:
schlusskliniksterbenbayern.jimdofree.com/petition/