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DENKMALE in Sachsen RETTEN

Მომჩივანი არა საჯარო
Მიმართულია პეტიცია
Ministerpräsident, Innenausschuss, Haushalts- und Finanzausschuss, Abgeordnete des Sächsischen Landtages

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Შუამდგომლობა დაკმაყოფილდა

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27.10.2016, 16:31

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Nach einem Gespräch mit einem Landtagsabgeordneten hat sich herausgestellt, dass der Innenauschuss für die beabsichtigten Änderungen im Haushaltsgesetz verantwortlich ist. Daher wurde der Staatsminister des Innern, Herr Markus Ulbig, sowie die Mitglieder des Innenausschusses gebeten, den Haushaltsentwurf zu korrigieren und alles in Ihrer Macht stehende zu unternehmen, um die Zuweisungen zur Sicherung, Nutzbarmachung, Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen wieder in das Haushaltsgesetz 2017/18 des Freistaates Sachsen aufzunehmen oder anderweitig den Landkreisen zur Förderung von privaten Denkmalbesitzern bereit zu stellen.




25.10.2016, 09:55

დოკუმენტის ნახვა

Antwort von Peter Patt CDU auf meine Bitte um Korrektur im Haushaltsentwurf.
Es ergeben sich viele Fragen:
1) Titel 883 14
- sind geplante Mittel nur für die Städte ?
- sind geplante Mittel nur für das Stadtbürgertum ?
- sind geplante Mittel nur für kommunale Investitionen ?
2) Titel 893 37
- sind geplante Mittel nur für national herausragende Kulturdenkmale?
- Was konkret sind hochwertige oder national wertvolle Kulturdenkmale?


24.10.2016, 01:39

Auszug aus Regierungsentwurf des Haushalts 2017/18 wurde verlinkt.


Neuer Petitionstext: Im Regierungsentwurf zum Sächsischen Haushaltsplan 2017/18 sind die Mittel für Zuweisungen zur Sicherung, Nutzbarmachung, Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen auf 0€ reduziert worden.
worden. (www.openpetition.de/pdf/blog/denkmale-in-sachsen-retten_auszug-aus-haushaltsentwurf-der-saechsischen-staatsregierung_1477053419.pdf)
Wir glauben, in der Haushaltsplanung 2017/18 ist ein Fehler geschehen. Wir bitten Sie hiermit, diesen zu korrigieren und alles in Ihrer Macht stehende zu unternehmen, um die Zuweisungen zur Sicherung, Nutzbarmachung, Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen wieder in das Haushaltsgesetz 2017/18 des Freistaates Sachsen aufzunehmen oder anderweitig den Landkreisen zur Förderung von privaten Denkmalbesitzern bereit zu stellen.





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