28.02.2016, 17:14
Sehr geehrte UnterstützerInnen,
aufgrund der aktuellen Entwicklungen möchten wir vom Selbsthilfeverband Inkontinenz e.V. Ihnen zu aktuellen Themen unsere Einschätzung geben.
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1. Techniker Krankenkasse (TK) neue Verträge bei aufsaugenden Hilfsmitteln seit 1. Februar
Namhafte Leistungserbringer stellen seit 1. Februar eine qualitätsorientierte Versorgung ohne wirtschaftliche Aufzahlung sicher, so die Werbeaussage der Techniker Krankenkasse. Die Wirklichkeit sieht anders aus, für die 18,45 Euro pro Monat gibt es bei einer schweren Inkontinenz keine ausreichende und zweckmäßige Versorgung. Alle Leistungserbringer verlangen unberechtigte wirtschaftliche Aufzahlungen. Die Paul Hartmann AG sperrt sogar Produkte für die Versicherten der TK, der Leistungserbringer Attends möchte zuerst ein SEPA – Lastschriftmandat auch von Versicherten die von der Zuzahlung befreit sind, ohne dass man Aussagen darüber macht, was man da einziehen möchte. Der Leistungserbringer Abena sperrt erst mal die Kundenkonten von Betroffenen, die sich weigern das „Schutzgeld“ zu zahlen. Und was macht das Hilfsmittelzentrum der TK. Die Duisburger Sachbearbeiter rufen Versicherte an und versuchen diese mit Unwahrheiten und teilweise massiven psychischen Druck zu bearbeiten. Wer diesem unverschämten Anruf widersteht bekommt eine nichts sagende Ablehnung seiner Versorgung. Legt man hierauf Widerspruch ein, wird der Widerspruch nicht innerhalb gesetzlicher Frist bearbeitet.
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2. Auch bei der DAK bleiben die alten Probleme.
Die DAK - Versicherten sind seit Januar 2016 doppelt bestraft. Zum Einen sind nicht gerade bei einer Krankenkasse die preiswerte Beiträge hat, zum Anderen ist die Versorgung mit Inkontinenzhilfsmitteln ihren Preis nicht wert. Auch die Leistungserbringer der DAK versuchen von den Versicherten unberechtigte Aufzahlungen zu erlangen. Auch das Hilfsmittelzentrum der DAK stellt den Versicherten keine Hilfe bei Problemen mit Leistungserbringern zur Verfügung und bearbeitet Widersprüche und Anfragen nur sehr schleppend und teilweise sehr unqualifiziert.
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3. Das Hilfsmittelverzeichnis wird verarbeitet, aber …
Qualifizierte Vorschläge des Selbsthilfeverband Inkontinenz e.V. führten dazu, dass der GKV – Spitzenverband im Dezember 2015 einen Vorschlag für ein überarbeitetes Hilfsmittelverzeichnis vorgestellt hat. Leider war der Vorschlag des GKV – Spitzenverband bereits unterhalb der Toleranzgrenze für Versicherte was die Qualität und Struktur angeht. Der GKV – Spitzenverband erhielt darauf einen von uns geänderten Vorschlag, was nach unserer Meinung der Minimalkonsens ist. Jedoch hatte der Industrieverband BVmed ebenfalls einen Vorschlag abgegeben. Bei diesem Vorschlag wurde deutlich, dass der BVmed kein Interesse an einer ordentlichen Versorgung ohne Aufzahlung hat. So wurde zum GKV – Vorschlag die Aufsauggeschwindigkeit deutlich reduziert, die Nachtversorgung mit Slips und die Hilfsmittelgruppe der Inkontinenzhosen (Pants) ersatzlos gestrichen. Auch die Mindestsaugstärken bei Inkontinenz(Klebe)slips wurde deutlich runter gesetzt. Außerdem wurde vorgeschlagen die Beratung, nicht wie vom GKV gefordert Marken neutral, sondern nur auf Marken die der Leistungserbringer im Sortiment hat zu begrenzen. Hersteller müssten dann nur Ihre Produkte zeigen. Der Selbsthilfeverband Inkontinenz e.V. ist hier kampfbereit und bereitet sich im Moment vor das Thema für den Bundestagswahlkampf 2017 aufzubereiten.
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4. Auch der Gesetzgeber wird nun aktiv.
Trotz und gerade weil Probleme mit der Aktualisierung des Hilfsmittelverzeichnis auftauchen hat sich der Gesetzgeber entschieden die Versorgung und die Vertragsgestaltung mit Hilfsmitteln im SGBV klarer zu Regel. Wichtig sind dem Gesetzgeber, dass das Hilfsmittelverzeichnis dauerhaft fortgeschrieben wird und dass die unberechtigten Forderungen von Leistungsbringern an Versicherte unterbunden werden. Auch müssen Krankenkassen nach Meinung der Politik die Versorgung überwachen und prüfen. Wir vom Selbsthilfeverband Inkontinenz e.V. fordern, dass man folgende Informationen jährlich veröffentlicht: Wie sieht die ausreichende und zweckmäßige Versorgung aus? Mussten Versicherte eine Aufzahlung leisten, wenn ja warum und wie viel? Wie zufrieden ist die Beratung der einzelnen Leistungsbringer? Der Selbsthilfeverband Inkontinenz e.V. möchte auch verbieten, dass Leitungserbringer die wirtschaftliche Aufzahlung einziehen, dies dürften zukünftig nur Krankenkassen, wenn Sie nachweisen, dass die gewählte Versorgung eine über das notwendige Maß hinaus gehende Versorgung darstellt.
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TIPP 1 – Umgang mit der Krankenkasse
- Bestehen Sie auf Ihr Recht einer ausreichenden, für Sie zweckmäßigen Versorgung ohne wirtschaftliche Aufzahlung.
- Wenden Sie sich immer schriftlich an die Krankenkasse und untersagen Sie der Kasse, Sie anzurufen.
- Sollte Sie kein Leistungserbringer ohne Aufzahlung versorgen wollen, dann fordern Sie die Krankenkasse schriftlich mit kurzer Frist zur Sicherstellung der Versorgung auf.
- Sollte die Krankenkasse Ihnen Ihre Versorgung ablegen, legen Sie sofort schriftlich Widerspruch ein.
- Sollten Sie nicht sicher sein, lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt für Sozialrecht helfen.
- Fordern Sie immer einen klagefähigen Bescheid und nutzen Sie die Chance einer Klage.
- Während des Rechtsstreits rechnen Sie die benötigten Hilfsmittel über den §13 SGBV in Höhe des GKV – Festbetrags mit Ihrer Kasse ab. Sie müssen die Hilfsmittel nicht bei einem Leistungserbringer der Kasse kaufen. Sie können günstige Anbieter im Internet suchen, z.B. auf Medizinfuchs.de.
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TIPP 2 – Umgang mit dem Leistungserbringer Ihrer Krankenkasse
- Auch hier bestehen Sie auf Ihr Recht einer ausreichenden, für Sie zweckmäßigen Versorgung ohne wirtschaftliche Aufzahlung.
- Stellen Sie klar das sie auf keinen Fall eine wirtschaftliche Aufzahlung leisten werden. Sollten Sie bereits wirtschaftliche Aufzahlung leisten, stellen Sie diese Zahlung sofort ein. Widerrufen Sie schriftlich dem Leistungserbringer getroffene Vereinbarungen und fordern Sie zu unrecht gezahlte Aufzahlungen zurück.
- Unterschreiben sie keinerlei Vereinbarung, der Leistungserbringer hat dann keine vertragliche Beziehung mit Ihnen, sondern nur mit Ihrer Kasse.
- Unterschreiben Sie niemals SEPA – Lastschriftmandate, auch wenn der Leistungserbringer sagt dies wäre nur zum Einzug der gesetzlichen Zuzahlung. Lassen Sie sich immer eine Rechnung schicken und überweisen Sie.
- Sollten Sie eine namentliche Verordnung nach der Hilfsmittelrichtlinie haben und Ihr Arzt „Aut Idem“ gekreuzt haben, dann darf der Leistungserbringer nur dieses Hilfsmittel in der angegeben Menge abgeben. Sollte er dies nicht tun, verweigern Sie die Belieferung und fordern die Krankenkasse schriftlich zu Unterstützung auf. Auch hier können Sie sich nach §13 SGBV mit Hilfsmitteln versorgen.
Ihr Stefan Süß
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Selbsthilfeverband Inkontinenz e.V.
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